Klarheit und gute Nachbarschaft - Evangelische Kirche in Deutschland
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ändert bleiben wie Gestalt <strong>und</strong> Bedeutung des Status. Bereits die Verfassung fordert,<br />
dass die Dauerhaftigkeit der Organisation <strong>und</strong> die angemessene<br />
Mitgliederzahl gewährleistet se<strong>in</strong> muss (Art. 140 Gr<strong>und</strong>gesetz, Art. 137 Abs. 5<br />
Weimarer Reichsverfassung). Dabei kommt es, anders als bei Dialogen, auf reguläre<br />
<strong>und</strong> e<strong>in</strong>deutige Mitgliedschaften an; anderweitige Beziehungen zur<br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaft genügen nicht. Denn die mit dem Status verb<strong>und</strong>enen<br />
Rechte geben der Körperschaft hoheitliche Befugnisse mit Wirkung alle<strong>in</strong>e gegenüber<br />
ihren Mitgliedern (Zusammenleben mit Muslimen, S. 53).<br />
Daneben bestehen ungeschriebene Voraussetzungen der Verleihung des<br />
Körperschaftsstatus. Dazu zählt das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht die allgeme<strong>in</strong>e<br />
Rechtstreue <strong>und</strong> die positive E<strong>in</strong>stellung zu den f<strong>und</strong>amentalen<br />
Verfassungspr<strong>in</strong>zipien der B<strong>und</strong>esrepublik <strong>Deutschland</strong>. Die Achtung vor den<br />
Gr<strong>und</strong>rechten der Person gehört dazu, während Bemühungen um Schmälerung der<br />
Freiheitlichkeit des Religionsverfassungsrechts die Verleihung ausschließen müssten<br />
(Zusammenleben mit Muslimen, S. 52 u. 55).<br />
Christen bejahen die freiheitliche Gr<strong>und</strong>ordnung der B<strong>und</strong>esrepublik <strong>Deutschland</strong><br />
<strong>und</strong> br<strong>in</strong>gen das auch durch ihr Engagement als aktive Demokraten zum Ausdruck<br />
(<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>und</strong> freiheitliche Demokratie, S. 12 u. 16). Christen <strong>und</strong> ihre<br />
<strong>Kirche</strong>n leisten zum Beispiel im sozialen Bereich nachhaltige Hilfen zum gedeihlichen<br />
Zusammenleben der Menschen. Es ist durchaus angemessen, dies bei der<br />
Verleihung e<strong>in</strong>es Status zu beachten, mit dem Rechte verb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d, wie sie sonst<br />
nur der Staat hat. Wer e<strong>in</strong> solches Engagement für das Geme<strong>in</strong>wohl nicht zu bieten<br />
hat, sondern Anlass zu der Vermutung gibt, stattdessen <strong>in</strong>tegrations- <strong>und</strong><br />
demokratieabträgliche Aktivitäten zu entfalten, sollte den Status nicht erhalten<br />
(Zusammenleben mit Muslimen, S. 52).<br />
Nicht Privilegien s<strong>in</strong>d es, die <strong>Kirche</strong>n <strong>und</strong> andere Geme<strong>in</strong>schaften als Körperschaften<br />
öffentlichen Rechts genießen, sondern Wirkungsmöglichkeiten, deren Gebrauch<br />
ebenso der ganzen Gesellschaft wie ihnen selbst zu<strong>gute</strong> kommt. Privilegiert wären<br />
h<strong>in</strong>gegen Geme<strong>in</strong>schaften, die solche Wirksamkeit verweigern <strong>und</strong> gleiche<br />
Voraussetzungen eben nicht erfüllen, gleichwohl aber den Status erhalten.<br />
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