Klarheit und gute Nachbarschaft - Evangelische Kirche in Deutschland
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chen Risikos oder auch im Falle der Beobachtung des Gesprächspartners durch den<br />
Verfassungsschutz bedarf es e<strong>in</strong>er besonders sorgfältigen Abwägung. In jedem Fall<br />
muss die Klärung von Sachfragen im Vordergr<strong>und</strong> stehen. Förmlichkeiten, die im<br />
äußeren Ersche<strong>in</strong>ungsbild oder auf sonstige Weise den E<strong>in</strong>druck von Gleichartigkeit<br />
der Gesprächspartner erwecken könnten, sollten vermieden werden.<br />
4.1.2 Organisatorische Besonderheiten <strong>und</strong> Körperschaftsstatus<br />
Neben der evangelischen <strong>und</strong> der römisch-katholischen <strong>Kirche</strong> s<strong>in</strong>d die Muslime<br />
<strong>in</strong>zwischen die nächstgrößte religiöse Gruppierung <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>. Der Islam ist<br />
ke<strong>in</strong>e <strong>Kirche</strong>, er kennt weder Synoden <strong>und</strong> Bischöfe noch Papst oder Konzilien als<br />
autorisierte Sprecher <strong>und</strong> Vertreter der Gläubigen. Wenn Muslime <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em nichtmuslimischen<br />
Staat kollektive Vertretungsrechte <strong>in</strong> Anspruch nehmen <strong>und</strong> <strong>in</strong><br />
Kooperationsbeziehungen zu Staat <strong>und</strong> zivilgesellschaftlichen Gruppen treten wollen,<br />
brauchen sie legitimierte Vertreter, die als Ansprechpartner für die jeweiligen<br />
staatlichen Behörden auftreten können.<br />
Die Muslime haben sich nach dem Vere<strong>in</strong>srecht als religiöse Vere<strong>in</strong>e organisiert (im<br />
S<strong>in</strong>ne des Art. 140 Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Art. 137 Absatz 4 Weimarer<br />
Reichsverfassung). Die Verleihung des Status der Körperschaft öffentlichen Rechts<br />
konnten sie bisher nicht erlangen. Dabei liegt es nicht im Interesse der <strong>Kirche</strong>, dass<br />
Muslimen <strong>und</strong> anderen Religionsgeme<strong>in</strong>schaften dieser Status versagt wird. E<strong>in</strong>e<br />
Mehrzahl sehr verschiedener religiöser <strong>und</strong> weltanschaulicher Geme<strong>in</strong>schaften hat<br />
<strong>in</strong>zwischen die Anerkennung als Körperschaft öffentlichen Rechts erlangt. Auf<br />
kirchlichen Widerspruch ist das nicht getroffen. Er wäre erst geboten, wenn die<br />
bewährte Institution dieser Körperschaft durch e<strong>in</strong>e Veränderung der<br />
Verleihungsmaßstäbe <strong>in</strong> ihrem Wert berührt würde. Denn bewährt hat sie sich. Die<br />
<strong>Kirche</strong> kann wirksam, sicher <strong>und</strong> völlig unabhängig <strong>in</strong> diesem rechtlichen Rahmen<br />
ihrem Auftrag nachkommen. Als öffentlich-rechtlicher Rahmen ist er für die kirchliche<br />
Arbeit angemessen.<br />
Weil die <strong>Kirche</strong> den Körperschaftsstatus nicht bee<strong>in</strong>trächtigt sehen möchte, tritt sie<br />
dafür e<strong>in</strong>, dass die e<strong>in</strong>geführten Voraussetzungen se<strong>in</strong>er Verleihung ebenso unver-<br />
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