Klarheit und gute Nachbarschaft - Evangelische Kirche in Deutschland
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„1. Muslim<strong>in</strong>nen berufen sich für das Tragen des Kopftuchs auf ihre religiöse Überzeugung.<br />
Insofern stützen sie sich auf die Religionsfreiheit. Sie ist <strong>in</strong> unserer<br />
Rechtsordnung e<strong>in</strong> hohes Gut. Das ohne E<strong>in</strong>schränkung gewährte Recht der<br />
Religionsfreiheit gilt im Rahmen des Gr<strong>und</strong>gesetzes für alle Religionen <strong>in</strong> gleicher<br />
Weise. Auch die öffentliche Schule ist, wie das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht wiederholt<br />
betont hat, ke<strong>in</strong> religionsfreier Raum.<br />
2. Der Schutz der positiven Religionsfreiheit gilt auch für Lehrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Lehrer<br />
an öffentlichen Schulen. Allerd<strong>in</strong>gs stößt die Ausübung der Religionsfreiheit durch<br />
Staatsbeamte auf verfassungsimmanente Grenzen, wenn sie mit der Religionsfreiheit<br />
von Schüler<strong>in</strong>nen, Schülern <strong>und</strong> Eltern oder mit anderen Gr<strong>und</strong>rechten – wie<br />
<strong>in</strong>sbesondere dem elterlichen Erziehungsrecht oder dem Bildungs- <strong>und</strong><br />
Erziehungsauftrag der Schule – kollidiert.<br />
3. Der Staat, der e<strong>in</strong>e Heimstatt aller se<strong>in</strong>er Bürger<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Bürger ist, muss <strong>in</strong><br />
Fragen der religiösen Überzeugung Neutralität wahren. Das Verhalten se<strong>in</strong>er<br />
Beamten darf diese Neutralitätspflicht nicht verletzen. Das schließt die<br />
Erkennbarkeit der religiösen Überzeugung von Staatsbeamten nicht aus, setzt ihr<br />
aber Grenzen.<br />
4. Außerdem haben Staatsbeamte jederzeit für die freiheitliche demokratische<br />
Gr<strong>und</strong>ordnung <strong>und</strong> damit auch für die Gleichstellung von Mann <strong>und</strong> Frau e<strong>in</strong>zutreten.<br />
Wenn e<strong>in</strong>e muslimische Bewerber<strong>in</strong> für e<strong>in</strong>e Lehrtätigkeit an öffentlichen<br />
Schulen unter Berufung auf ihre Religionsfreiheit im Dienst e<strong>in</strong> Kopftuch tragen<br />
will, begründet ihr Verhalten angesichts der Bedeutung des Kopftuchs im Islam<br />
Zweifel an ihrer Eignung als Lehrer<strong>in</strong> an e<strong>in</strong>er staatlichen Schule.<br />
Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> spricht sich dafür aus, dass diese<br />
Gr<strong>und</strong>sätze für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes <strong>in</strong> B<strong>und</strong>, Ländern <strong>und</strong><br />
Kommunen gleichermaßen zur Geltung gebracht werden.“<br />
Der amtierende Rat macht sich diese Stellungnahme ausdrücklich zu eigen. Die <strong>in</strong><br />
dieser Stellungnahme enthaltenen Aussagen über<br />
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