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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...(6) Die ersten beiden Klassenstufen der Sekundarstufe I bilden die Orientierungsstufe. DieOrientierungsstufe hat das Ziel, in einem Zeitraum der Erprobung, der Förderung und derBeobachtung in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die geeigneteSchullaufbahn zu sichern und die Schülerinnen und Schüler in die Lernschwerpunkte undLernanforderungen der Sekundarstufe I einzuführen; sie kann schulartabhängig oderschulartübergreifend eingerichtet werden. In der Orientierungsstufe findet der Unterricht imKlassenverband statt. Es besteht die Möglichkeit, Neigungsdifferenzierung einzurichten.§ 10Aufgaben und Zuordnung der Schularten(1) Jede Schulart und jede Schule ist der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schülerverpflichtet. Alle Maßnahmen der Leistungs- und Neigungsdifferenzierung in innerer undäußerer Form wie auch die sonderpädagogische Förderung durch Prävention und integrierteFördermaßnahmen tragen diesem Ziel Rechnung. Das Nähere regeln die Schulordnungen. DieSchulen sind verpflichtet, sich an der Lehrerausbildung zu beteiligen.(2) Die Grundschule führt in schulisches Lernen ein und legt die Grundlage für die weitereschulische Bildung. Eine Grundschule kann mehrere Standorte umfassen. Die Grundschulekann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder einen Schulkindergarten führen. DieGrundschule ist der Primarstufe zugeordnet und wird als volle Halbtagsschule geführt.(3) Die Realschule plus führt zur Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt inberufsbezogene Bildungsgänge berechtigt und zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zumEintritt in berufsbezogen und auch in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt. Sie umfasstSchülerinnen und Schüler der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife und zur Erlangungdes qualifizierten Sekundarabschlusses I. Sie ist in Schulformen gegliedert. Die Realschule plusarbeitet zu Fragen der Berufsorientierung eng mit der berufsbildenden Schule zusammen. DieRealschule plus ist der Sekundarstufe I zugeordnet.(4) Das Gymnasium führt zur allgemeinen Hochschulreife. Die Sekundarstufe I desGymnasiums vermittelt den qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt instudienbezogene und in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt. Für leistungsstarkeSchülerinnen und Schüler kann durch Zusammenfassung und Förderung im Klassenverband einverkürzter Weg durch die Sekundarstufe I ermöglicht werden. Die gymnasiale Oberstufeeröffnet durch die Vermittlung der Studierfähigkeit den Zugang zur Hochschule und führt auchzu berufsbezogenen Bildungsgängen. Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen;sie ist an Schulen, an denen die allgemeine Hochschulreife nach Jahrgangsstufe 12 erworbenwird, mit den Jahrgangsstufen 11 und 12, im Übrigen mit den Jahrgangsstufen 11, 12 und 13der Sekundarstufe II zugeordnet.(5) In der gymnasialen Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler nach einerEinführungsphase von mindestens einem Schulhalbjahr in einem System von aufeinanderaufbauenden Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Im Rahmen dieses Systems setzen sienach ihrer Befähigung und ihrem Interesse Schwerpunkte in ihrem schulischen Bildungsgang.Die Schülerinnen und Schüler wählen dazu aus einem Fächerangebot, welches das sprachlichliterarisch-künstlerische,das gesellschaftswissenschaftliche und das mathematischnaturwissenschaftlich-technischeAufgabenfeld sowie die Fächer Religionslehre/Ethikunterrichtund Sport umfasst, Fächer aus, die als Leistungs- oder Grundkurse unterrichtet werden. Dabeiist zur Sicherung einer allgemeinen Grundbildung so auszuwählen, dass alle in Satz 3genannten Aufgabenfelder und Fächer erfasst werden. Die Leistungen der Schülerinnen undSchüler in den Kursen werden durch Noten und Punkte bewertet. Die Hochschulreife wird durchdas Erreichen einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus Leistungen im Kurssystem undin der Abschlussprüfung zusammensetzt. Der Besuch der Oberstufe dauert mindestens zweiJahre; er soll vier Jahre nicht übersteigen. Das Nähere, insbesondere die Zahl, Fächer undKombination der im Kurssystem angebotenen Leistungs- und Grundkurse, Umfang undBedingungen der Wahlmöglichkeit sowie die Leistungsbewertung regelt das fachlich zuständigeMinisterium durch Rechtsverordnung.11 von 63 10.01.12 22:26

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