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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...2.der Lehrkraft, die mit der weiteren Vertretung beauftragt ist, oder3.der dienstältesten Lehrkraft.Die Schulbehörde kann anstelle der dienstältesten eine andere Lehrkraft mit der Vertretungbeauftragen.Abschnitt 3Konferenzen§ 27Allgemeines(1) Die Lehrkräfte beraten und beschließen in Konferenzen über alle wichtigen Fragen derErziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule, die ihrer Artnach ein Zusammenwirken der Lehrkräfte erfordern und für die keine andere Zuständigkeitbegründet ist.(2) Konferenzen sind die Gesamtkonferenz und die Teilkonferenzen. Die Konferenzen könnenfür besondere Angelegenheiten Ausschüsse bilden.(3) Lehrkräfte im Sinne des Absatzes 1 sind alle Personen, die an der Schule Unterrichterteilen.(4) Die Lehrkräfte haben in allen Konferenzen, denen sie angehören, Stimmrecht, soweit nichtsanderes bestimmt wird. Die Mitglieder des Schulausschusses können an Konferenzen mitAusnahme von Zeugnis- und Versetzungskonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen; dieTeilnahme von weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und der Schülerinnen undSchüler sowie von pädagogischen und technischen Fachkräften regelt das fachlich zuständigeMinisterium. Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden können an allen Konferenzenteilnehmen. Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers können an den Gesamtkonferenzenmit beratender Stimme teilnehmen.(5) Die Teilnahme an Gesamtkonferenzen ist Dienstpflicht der hauptamtlichen undhauptberuflichen Lehrkräfte, die Teilnahme an Klassenkonferenzen ist Dienstpflicht allerLehrkräfte; im Übrigen bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter über dieTeilnahmepflicht.(6) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind an die Beschlüsse der Konferenzen gebunden. Siehaben Beschlüsse, die nach ihrer Auffassung gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriftenverstoßen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Hält die Konferenzihren Beschluss aufrecht, so ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.(7) Die Klassenelternversammlung kann die Einberufung der Klassenkonferenz, derSchulelternbeirat die Einberufung der Gesamtkonferenz verlangen. Eine Tagesordnung istvorzulegen.§ 28Gesamtkonferenz(1) Die Gesamtkonferenz gestaltet und koordiniert die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowieMaßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung im Rahmen der gesamten Schule.(2) Die Gesamtkonferenz besteht aus allen Lehrkräften der Schule. Die Konferenz wird von derSchulleiterin oder dem Schulleiter geleitet.§ 29Teilkonferenzen(1) Teilkonferenzen sind die Klassenkonferenzen, die Stufenkonferenzen und die22 von 63 10.01.12 22:26

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