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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...entsprechenden, abgeschlossenen Berufsausbildung, dem Abschluss der Berufsschule und einerzusätzlichen praktischen Berufstätigkeit auf. Bei Fachschulen für soziale Berufe kann auf diepraktische Vorbildung verzichtet werden. Der Bildungsgang dauert bei Vollzeitunterrichtmindestens ein halbes Schuljahr, bei Teilzeitunterricht je nach Wochenstundenzahl ein odereineinhalb Schuljahre. Der Abschluss einer Fachschule in Vollzeitunterricht mit der Dauer vonmindestens zwei Schuljahren oder in Teilzeitunterricht mit entsprechend längerer Dauer ist derFachhochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.(8) Die Fachoberschule setzt einen qualifizierten Sekundarabschluss I voraus und führt ineinem zweijährigen Vollzeitunterricht unter Einschluss eines einschlägigen gelenktenPraktikums zur Fachhochschulreife. Sie wird im organisatorischen Verbund mit einer Realschuleplus geführt. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.(9) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Anerkennung einer erfolgreichabgelegten Meisterprüfung, einer der Meisterprüfung gleichstehenden beruflichenFortbildungsprüfung oder erfolgreich abgeschlossener Bildungsgänge der Fachschule als einemqualifizierten Sekundarabschluss I gleichwertige Voraussetzungen für die Aufnahme in dieweiterführenden berufsbildenden Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln.§ 12Formen der FörderschuleFolgende Förderschulen können eingerichtet werden:1.Schulen für blinde Schülerinnen und Schüler,2.Schulen für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler,3.Schulen für gehörlose Schülerinnen und Schüler,4.Schulen für hörbehinderte Schülerinnen und Schüler,5.Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,6.Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung,7.Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung,8.Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache,9.Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung.Über weitere Organisationsformen entscheidet das fachlich zuständige Ministerium. MehrereFormen der Förderschule können in einer Schule zusammengefasst werden.§ 13Mindestgröße der Schulen(1) In der Grundschule muss jede Klassenstufe mindestens eine Klasse umfassen.(2) Im Gymnasium muss jede Klassenstufe mindestens zwei, in den Klassenstufen 5 bis 9 derRealschule plus mindestens drei, in den Klassenstufen 5 bis 9 der Realschule plus in freierTrägerschaft mindestens zwei, in der Integrierten Gesamtschule mindestens vier Klassenumfassen, in besonderen Fällen mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums beiIntegrierten Gesamtschulen drei Klassen.(3) Förderschulen müssen mindestens vier Klassen umfassen.15 von 63 10.01.12 22:26

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