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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...Höchstbetrag festsetzen; ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Höchstbetrag und dem in Satz1 Nr. 2 genannten Vomhundertsatz ist dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungennach § 74 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.(2) Über die Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entscheidet der Schulausschuss, soweitdie Stiftung den Verwendungszweck nicht festgelegt hat; das Eigentum an mit Mitteln derStiftung erworbenen Gegenständen steht dem Schulträger zu.§ 106Durchführung des GesetzesDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriftenerlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das fachlich zuständige Ministerium im Benehmenmit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.§ 107MehrbelastungsausgleichZum Ausgleich der Mehrbelastungen der kommunalen Schulträger durch das Landesgesetz zurÄnderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340) werden im Jahr 2009 0,5Mio. Euro, im Jahr 2010 1 Mio. Euro, im Jahr 2011 3 Mio. Euro, im Jahr 2012 5 Mio. Euro, imJahr 2013 7 Mio. Euro und ab dem Jahr 2014 10,1 Mio. Euro bereitgestellt. Die entsprechendenMittel verstärken die Zuweisungen zum Ausgleich der Beförderungskosten nach § 15 desLandesfinanzausgleichsgesetzes und werden nach dem dort vorgesehenen Schlüssel verteilt.(Änderungsanweisungen)(Änderungsanweisungen)§ 108Änderung des Landesbesoldungsgesetzes§ 109Änderung des Privatschulgesetzes§ 110In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2004 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das <strong>Schulgesetz</strong> vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändertdurch § 3 des Gesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 199), BS 223-1, außer Kraft.(3) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Gesetzes ergangensind, bleiben in Kraft, soweit sie mit den Vorschriften des Gesetzes vereinbar sind. Das fachlichzuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 weitergeltenden Vorschriften durchRechtsverordnung aufzuheben.Mainz, den 30. März 2004Der MinisterpräsidentKurt Beck© juris GmbH63 von 63 10.01.12 22:26

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