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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...Landkreisordnung zur Beratung bei den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einenAusschuss (Schulträgerausschuss).(2) Dem Schulträgerausschuss sollen auch an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrkräfteund gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter angehören; dabei soll jede Schulartangemessen berücksichtigt werden. Sofern den Schulen des Schulträgers berufsbildendeSchulen angehören, sollen dem Schulträgerausschuss auch Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber angehören. Schülervertreterinnen undSchülervertreter können an Sitzungen des Schulträgerausschusses mit beratender Stimmeteilnehmen; sie erhalten hierzu rechtzeitig Einladungen.Unterabschnitt 4Schulorganisation§ 91Errichtung und Aufhebung der Schulen(1) Die Schulbehörde errichtet die Schulen nach dem schulischen Bedürfnis und legt denSchulträger fest. Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Gebietskörperschaft, die alsSchulträger vorgesehen ist. Ist ein Schulverband als Schulträger vorgesehen, müssen allebeteiligten Gebietskörperschaften zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert, kann dieSchule errichtet werden, wenn das fachlich zuständige Ministerium ein dringendes öffentlichesInteresse feststellt.(2) Absatz 1 gilt für die Aufhebung von Schulen entsprechend. Über die Erweiterung oderEinschränkung bestehender Schulen entscheidet die Schulbehörde im Benehmen mit demSchulträger.(3) Bei der Feststellung des schulischen Bedürfnisses nach Absatz 1 sind auch regionaleSchulentwicklungspläne zu berücksichtigen, die von den Landkreisen und kreisfreien Städtenfür ihr Gebiet oder von benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsamaufgestellt werden müssen. Die Landkreise hören die Schulträger an.(4) Der Schulträger verleiht jeder Schule eine Bezeichnung, in der die Schulart und dieSchulsitzgemeinde anzugeben sind. In die Bezeichnung kann ein Zusatz, insbesondere einName, aufgenommen werden.(5) Die räumliche Nähe von berufsbildenden Schulen und überbetrieblichen Einrichtungen derBerufsausbildung ist anzustreben.§ 92Ergänzende Vorschriften(1) Ein Schulzentrum wird von der Schulbehörde mit Zustimmung des Schulträgers derbeteiligten Schulen gebildet, wenn es nach den örtlichen und siedlungsstrukturellenGegebenheiten möglich ist; § 91 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.(2) Absatz 1 gilt für die Aufhebung des Schulzentrums, seine Erweiterung oder Einschränkungentsprechend.(3) Über die organisatorische Verbindung von Schulen entscheidet die Schulbehörde imBenehmen mit dem Schulträger.(4) Vor der Errichtung einer Kooperativen Gesamtschule (§ 16) sind die Schulelternbeiräte, dieGesamtkonferenzen und die Schulausschüsse der beteiligten Schulen zu hören. Im Übrigen giltAbsatz 1 entsprechend.(5) Eine Integrierte Gesamtschule kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung desSchulträgerausschusses errichtet werden. Wird im Zusammenhang mit der Errichtung einerIntegrierten Gesamtschule eine Schule der Sekundarstufe I aufgehoben, so sind neben dem55 von 63 10.01.12 22:26

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