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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...Bedeutung gegenüber den Schulen, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Er nimmt dieMitwirkungsrechte der Eltern wahr.(2) Der Landeselternbeirat hat einen Anspruch auf Unterrichtung und Beratung in allen für dieSchulen des Landes wesentlichen Fragen.(3) Der Landeselternbeirat berät das fachlich zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen,die für das Schulwesen von allgemeiner Bedeutung sind.(4) Des Benehmens mit dem Landeselternbeirat bedürfen1.Richtlinien über den Inhalt des Unterrichts,2.Regelungen über das Schuljahr, die Ferien und die wöchentlichen Unterrichtstage (§ 8),3.Regelungen über die Beteiligung eines Schulbuchausschusses bei der Einführung vonSchulbüchern (§ 50 Abs. 3),4.Schul- und Prüfungsordnungen sowie Heimordnungen für die mit Schulen verbundenenstaatlichen Schülerheime (§ 53),5.die Bestimmungen über das Ausschlussverfahren (§ 55 Abs. 6),6.allgemeine Regelungen über die Lernmittelfreiheit,7.Grundsätze der Elternfortbildung.Der Landeselternbeirat hat auf Verlangen abweichende Auffassungen schriftlich zu begründen.(5) Das fachlich zuständige Ministerium hört den Landeselternbeirat bei allen für die Schulenwesentlichen Angelegenheiten an und erteilt die notwendigen Auskünfte. Hierzu zähleninsbesondere1.allgemeine Grundsätze zur Sicherung der Unterrichtsversorgung,2.Grundsätze der Schulplanung und der Schulorganisation,3.Grundsätze der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte,4.Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Schule und Betrieb,5.Grundsätze der Qualitätsarbeit in Schulen.(6) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über den dasSchulwesen betreffenden Teil des Landeshaushalts, insbesondere über den Haushalt desLandeselternbeirats und der Regionalelternbeiräte.(7) Der Landeselternbeirat kann aus der Mitte der Eltern je eine Vertreterin oder einenVertreter in die Kommission des fachlich zuständigen Ministeriums zur Erarbeitung schulartundschulstufenspezifischer Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereicheentsenden.(1) Dem Landeselternbeirat gehören an:§ 46Errichtung des Landeselternbeirats32 von 63 10.01.12 22:26

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