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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...Fußnoten*)Beachte Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 20.12.2010:In dem VerfassungsbeschwerdeverfahrenVGH B 11/10gegen§ 69 Abs. 4 Satz 4 des <strong>Schulgesetz</strong>es vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239) in der Fassungvom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340) - Eigenbeteiligung an denSchülerbeförderungskosten nach der Schulstrukturreform -hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichenVerhandlung vom 29. November 2010 folgende Entscheidung getroffen, derenUrteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 4 Satz 3 desLandesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletztgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 1104-1,veröffentlicht wird:1.§ 69 Abs. 4 Satz 4 des <strong>Schulgesetz</strong>es in der Fassung des Landesgesetzes zurÄnderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340) ist mit Artikel 17Abs. 1 und 2 der Landesverfassung unvereinbar.2.Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. August 2012 eineverfassungsgemäße Regelung zu treffen. § 69 Abs. 4 Satz 4 des <strong>Schulgesetz</strong>es bleibtbis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Juli 2012, weiteranwendbar.3.Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahrenverursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 desLandesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.Koblenz, den 20. Dezember 2010Prof. Dr. Karl-Friedrich MeyerPräsident des Verfassungsgerichtshofs§ 70Lernmittelfreiheit(1) An den öffentlichen Schulen besteht Lernmittelfreiheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.(2) Der Umfang der Lernmittelfreiheit bestimmt sich nach den notwendigen Schulbücherneinschließlich sie ersetzender oder ergänzender Druckschriften; er darf deren Kosten nichtübersteigen. Bei Förderschulen können aus pädagogischen Gründen auch andere notwendigeLernmittel bereitgestellt werden.(3) Alle Sorgeberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler der in dieLernmittelfreiheit einbezogenen Schularten, Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufenhaben einkommensunabhängig einen Anspruch darauf, Schulbücher einschließlich sieersetzender Druckschriften gegen ein Entgelt, das pro Schuljahr nicht über einem Drittel desLadenpreises liegen darf, auszuleihen. Dies gilt nicht für Schulbücher und sie ersetzendeDruckschriften, die über einen Zeitraum von mehr als drei Schuljahren von einer Schülerinoder einem Schüler genutzt werden, sowie für Schulbücher ergänzende Druckschriften. Wirdeine Einkommensgrenze unterschritten, deren Ausgestaltung das fachlich zuständigeMinisterium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und46 von 63 10.01.12 22:26

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