10.08.2015 Views

Schulgesetz RLP

Schulgesetz RLP

Schulgesetz RLP

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...(5) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher wählt mindestens eineLehrkraft als Verbindungslehrkraft. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl derVollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Verbindungslehrkraftberät, unterstützt und fördert die Schülerinnen und Schüler in Fragen der Vertretung fürSchülerinnen und Schüler. Sie nimmt an den Sitzungen der Versammlung derKlassensprecherinnen und Klassensprecher beratend teil.§ 34Versammlung der Schülerinnen und Schüler(1) Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler berät im Einzelfall über schulischeAngelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung sind.(2) Sie kann als Voll- oder als Teilversammlung einberufen werden; sie wird von derSchülersprecherin oder vom Schülersprecher geleitet.§ 35Kreis- und Stadtvertretungen, Landesvertretungfür Schülerinnen und Schüler(1) Zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch und dem Erarbeiten gemeinsamerStellungnahmen im Rahmen der Zielsetzung der Vertretungen für Schülerinnen und Schülersollen Kreis- oder Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Diesesetzen sich aus jeweils zwei Schülerinnen oder Schülern aller Schulen der Sekundarstufen Iund II des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zusammen, welche von der Versammlung derKlassensprecherinnen und Klassensprecher oder, sofern die Versammlung dies beschließt, vonder Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Die Kreis- undStadtvertretungen wählen aus ihrer Mitte die Vertreterinnen und Vertreter zur Landeskonferenzfür Schülerinnen und Schüler sowie einen Vorstand. Die Vorstände der Kreis- undStadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler vertreten die Belange der Schülerinnen undSchüler gegenüber den zuständigen Schulträgern. Diese sollen die Vorstände der Kreis- undStadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler bei Angelegenheiten, die Schülerinnen undSchüler betreffen, möglichst frühzeitig beteiligen.(2) Für Schulen der Sekundarstufen I und II wird eine Landesvertretung für Schülerinnen undSchüler gebildet. Die Landesvertretung vertritt die Anliegen der Schülerinnen und Schüler imLand und unterstützt die Arbeit der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler an den Schulen.(3) Die Aufgaben der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler werden durch dieLandeskonferenz für Schülerinnen und Schüler und den Landesvorstand wahrgenommen.Zusätzlich kann auf Beschluss der Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler einLandesausschuss gebildet werden.(4) Die Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler setzt sich aus höchstens 300 von denKreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler gewählten Vertreterinnen undVertretern zusammen. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter wird durch die Satzung derLandesvertretung für Schülerinnen und Schüler festgelegt.(5) Der Landesvorstand besteht aus höchstens zehn Mitgliedern. Er wird von den Mitgliedernder Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler gewählt. Bei der Wahl soll auf die regionaleVerteilung sowie die angemessene Repräsentanz aller Schularten geachtet werden. DerLandesvorstand vertritt die Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler gegenüber demfachlich zuständigen Ministerium. Dieses hat den Landesvorstand bei der Vorlage neuerRegelungen, die Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler betreffen, möglichst frühzeitigzu beteiligen. Des Benehmens mit dem Landesvorstand bedürfen Regelungen, die Fragen derVertretung für Schülerinnen und Schüler betreffen.(6) Der Landesausschuss besteht aus mindestens zwölf und höchstens 15 Mitgliedern, die vonder Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Im Landesausschuss sollenSchülerinnen und Schüler aller zu vertretenden Schularten vertreten sein. Er berät und25 von 63 10.01.12 22:26

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!