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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...2.die zulässigen Verwendungszwecke beim Einsatz automatisierter Verfahren,3.die erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen und Aufbewahrungsfristen durchRechtsverordnung zu regeln.(8) Für die Statistik im Schulbereich sind die Schulen verpflichtet, den Schulbehörden, denSchulträgern und dem Statistischen Landesamt die erforderlichen Einzelangaben derSchülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogischen und technischen Fachkräfte sowie dessonstigen pädagogischen Personals zu übermitteln. Der Name, der Tag der Geburt, die Adresseund die Personalnummern der Betroffenen dürfen an das Statistische Landesamt und dieSchulträger nicht übermittelt werden.(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend, soweit für diesegleichwertige datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht bestehen.(10) Die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.Teil 4Finanzielle Förderung§ 68SchulgeldfreiheitAn den öffentlichen Schulen werden Schulgeld und sonstige Entgelte nicht erhoben. Zu denKosten außerunterrichtlicher Betreuung in Ganztagsschulen in offener Form und ergänzenderBetreuungsangebote können unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl sozialangemessene Gebühren (Elternbeiträge) erhoben werden.§ 69Beförderung der Schülerinnen und Schüler(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt es als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltungfür die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenenGrundschulen und Förderschulen zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitzin Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nichtzumutbar ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung zur nächstgelegenen Realschule plus in derjeweiligen Schulform sowie der Sekundarstufe I der Gymnasien und IntegriertenGesamtschulen. Wird eine Schule außerhalb von Rheinland-Pfalz besucht, trägt der Landkreisoder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler den Wohnsitz hat, dieBeförderungskosten.(2) Der Schulweg ist ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn erbesonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischenWohnung und Grundschule länger als zwei Kilometer, zwischen Wohnung und Realschule plusin der jeweiligen Schulform, Integrierter Gesamtschule oder Gymnasium länger als vierKilometer ist. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt Satz 1entsprechend; für die Zumutbarkeit des Schulwegs sind unabhängig von der jeweils besuchtenSchulart auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.(3) Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule nach Absatz 1 Satz 2 werdenKosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zuübernehmen wären. Bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule sind nur Schulen mit dergewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen. Wegunterschiede bis zu fünf Kilometerbleiben außer Betracht. Eine Schule, die zur Zeit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülersdie nächstgelegene ist, gilt außer bei einem Wechsel des Wohnortes für die Dauer desSchulbesuchs als die nächstgelegene Schule.(4) Die Aufgabe wird vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten füröffentliche Verkehrsmittel. Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen,44 von 63 10.01.12 22:26

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