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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...§ 16Kooperative Gesamtschule(1) Die Kooperative Gesamtschule, in der die eigenständigen Schularten Realschule plus undGymnasium zusammenarbeiten, erfüllt die pädagogischen Aufgaben eines Schulzentrums ineinem besonderen organisatorischen Verbund.(2) Der Verbund hat insbesondere folgende Schwerpunkte:1.Die Orientierungsstufe ist schulartübergreifend eingerichtet.2.Ab Klassenstufe 7 liegt der Schwerpunkt der schulartübergreifenden Zusammenarbeit imBereich gemeinsamer Angebote wie Arbeitsgemeinschaften, Fördermaßnahmen,außerunterrichtliche Veranstaltungen.3.Eine Schulleiterin oder ein Schulleiter der beteiligten Schularten koordiniert in der Regelim zeitlichen Wechsel die schulartübergreifenden Aufgaben. Es kann auch einegemeinsame Schulleiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter bestellt werden.§ 17Organisatorisch verbundene Grund- und Realschulen plusGrundschulen und Realschulen plus, die räumlich zusammenhängen oder benachbart sind,können organisatorisch verbunden werden.§ 18Zusammenarbeit von Schulen(1) Benachbarte Schulen arbeiten pädagogisch eng zusammen. Damit sollen insbesondereLernangebote, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmittel der beteiligten Schulen, insbesonderezwischen Grundschulen und Förderschulen sowie Schulen der Sekundarstufen I und II,aufeinander abgestimmt werden. Dies dient der gemeinsamen Grundbildung innerhalb derdifferenzierten Bildungsangebote und fördert die Durchlässigkeit zwischen den Schularten.(2) Die Schulen der Sekundarstufe I sowie die Förderschulen arbeiten darüber hinaus eng mitden berufsbildenden Schulen zusammen.§ 19Zusammenarbeit mit außerschulischenEinrichtungen und InstitutionenDie Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben1.mit den Trägern und Einrichtungen der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe,insbesondere im Rahmen der Schulsozialarbeit, mit den Kindertagesstätten und in denlokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl undKindergesundheit,2.mit anderen außerschulischen Einrichtungen und Institutionen, deren Tätigkeit für dieLebenssituation junger Menschen wesentlich ist, insbesondere mit anderenBildungseinrichtungen und Betrieben,zusammen.Die Zusammenarbeit nach Satz 1 Nr. 1 ist bei Grundschulen insbesondere darauf auszurichten,sich mit den Kindergärten über die jeweiligen Bildungskonzepte im Hinblick auf den Übergangabzustimmen; hierzu werden geeignete Kooperationsformen, wie Arbeitsgemeinschaften und17 von 63 10.01.12 22:26

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