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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...beaufsichtigt den Landesvorstand.(7) Die Mitglieder der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler und die Mitglieder derKreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler erhalten vom Land für dieTeilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz und Tagegeld. Darüber hinaus stellt das Land derLandesvertretung für Schülerinnen und Schüler ein Budget zur eigenverantwortlichenBewirtschaftung zur Verfügung. Die Abrechnung der Fahrkosten und des Tagegeldes für dieMitglieder der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler erfolgt über dieLandesvertretung für Schülerinnen und Schüler. Das Nähere regelt das fachlich zuständigeMinisterium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durchRechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatzauch Schülerinnen und Schüler erhalten, die an Wahlversammlungen zur Wahl derLandesvertretung für Schülerinnen und Schüler teilnehmen.§ 36Schülerzeitungen(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht im Rahmen der durch das Grundgesetz unddie Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit Schülerzeitungenherauszugeben und auf dem Schulgelände zu vertreiben. Die eine Schülerzeitungherausgebenden Schülerinnen und Schüler entscheiden darüber, ob diese in ihrer alleinigenVerantwortung oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erscheint. Eine Zensur findetnicht statt.(2) Die Herausgabe einer Schülerzeitung in alleiniger Verantwortung der Schülerinnen undSchüler richtet sich nach dem Presserecht.(3) Erfolgt die Herausgabe der Schülerzeitung im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, soarbeiten die Schülerinnen und Schüler mit der beratenden Lehrkraft zusammen, die von ihnengewählt wird. Sie berät und unterstützt die Schülerinnen und Schüler. Die Schulleiterin oderder Schulleiter kann den Vertrieb einer Schülerzeitung als schulische Veranstaltung auf demSchulgelände verbieten, wenn der Inhalt der Schülerzeitung die Grenzen der Meinungs- undPressefreiheit überschreitet oder gegen den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schuleverstößt. Erheben die Schülerinnen und Schüler Einwände gegen das Vertriebsverbot derSchulleiterin oder des Schulleiters, so ist die Entscheidung des Schulausschussesherbeizuführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.(4) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.Abschnitt 5Mitwirkung der Eltern§ 37Grundsatz(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung ihrer Kindermitzuwirken.(2) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Person des Kindes Sorgeberechtigten.(3) Die Rechte von Sorgeberechtigten können von den mit der Erziehung und Pflege der KinderBeauftragten ausgeübt werden, solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen. DieBeauftragung ist der Schule schriftlich nachzuweisen.§ 38Elternvertretungen(1) Durch die Elternvertretungen werden die Eltern an der Gestaltung der Erziehungs- undUnterrichtsarbeit der Schule beteiligt. Die Elternvertretungen sollen die Interessen der Elternim Rahmen der Erziehung ihrer Kinder wahren und das Vertrauensverhältnis zwischen der26 von 63 10.01.12 22:26

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