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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...(4) Das Land gewährt dem Schulträger nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans angemesseneZuschüsse zu den Kosten des Verwaltungs- und Hilfspersonals und den laufenden Sachkosten,soweit nach Feststellung des fachlich zuständigen Ministeriums für die Versuchsschule höherenotwendige Aufwendungen entstehen als für eine Schule einer vergleichbaren Schulart.(5) Für Versuchsschulen können entsprechend § 62 Schulbezirke oder entsprechend § 93Einzugsbereiche gebildet werden.(6) Im Übrigen gelten für die Versuchsschulen die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend.(7) Schulversuche im Rahmen bestehender Schularten werden vom fachlich zuständigenMinisterium im Benehmen mit dem Schulträger eingerichtet; Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4gelten entsprechend.Teil 6Schulaufsicht§ 96Aufgaben(1) Das Schulwesen untersteht der staatlichen Aufsicht (Schulaufsicht).(2) Die Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen,organisatorischen und planerischen Gestaltung und die Beaufsichtigung des Schulwesens.Aufgaben der Schulaufsicht sind unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzesinsbesondere1.die abschließende Festlegung des Inhalts und die Organisation des Unterrichts,2.die Beratung der Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Unterstützung bei derEntwicklung und Evaluation der Schulen, einschließlich des Abschlusses und derÜberprüfung von Zielvereinbarungen,3.die zentrale Planung der Schulorganisation (Schulorganisationsplan),4.die Genehmigung der Lehr- und Lernmittel,5.die Fachaufsicht über die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schulen,6.die Dienstaufsicht über die Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte und pädagogischenund technischen Fachkräfte der staatlichen Schulen, bei Ganztagsschulen in Angebotsformund in verpflichtender Form auch für das sonstige pädagogische Personal,7.die Rechtsaufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der Schulträger.(3) Das fachlich zuständige Ministerium setzt Standards für die Qualitätsentwicklung,Bildungsstandards sowie schulart- und schulstufenspezifische Vorgaben für die einzelnenUnterrichtsfächer und Lernbereiche. Sie legen die grundlegenden Inhalte und Ziele vonErziehung und Unterricht in der Schule fest, gewährleisten die Kooperation von Schularten unddie Durchlässigkeit von Bildungsgängen und ermöglichen den Schulen eine eigeneSchwerpunktsetzung. Die Festlegung schuleigener Schwerpunkte im Rahmen derBildungsstandards und Vorgaben muss so erfolgen, dass unterschiedlichen Fähigkeiten,Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischenEigenverantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden kann.(4) Lehr- und Lernmittel müssen zur Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule sowie derbesonderen Aufgaben der einzelnen Schulart geeignet sein. Das fachlich zuständige57 von 63 10.01.12 22:26

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