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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...(6) Die Integrierte Gesamtschule führt zur Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt inberufsbezogene Bildungsgänge berechtigt, zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zumEintritt in berufsbezogene und in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt, sowie zurBerechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Die Integrierte Gesamtschuleumfasst in der Regel eine gymnasiale Oberstufe nach Absatz 5, die zur allgemeinenHochschulreife führt. Die Integrierte Gesamtschule fasst Schülerinnen und Schüler derSekundarstufe I in einem weitgehend gemeinsamen Unterricht zusammen. Der Unterricht inder Integrierten Gesamtschule findet im Klassenverband mit der Möglichkeit der innerenDifferenzierung sowie in Kursen mit einer Differenzierung nach Leistung oder inklasseninternen Lerngruppen statt.(7) Die berufsbildende Schule ermöglicht durch ein differenziertes Bildungsangebot den Erwerbberuflicher und berufsübergreifender Kompetenzen und vermittelt Abschlüsse derSekundarstufe I und II, die den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätigkeit oder inweiterführende berufsbezogene oder studienbezogene Bildungsgänge ermöglichen; sie ergänztaußerdem in der Sekundarstufe I erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten und kooperiert mitden an der dualen Ausbildung Beteiligten. Die berufsbildende Schule ist in Schulformengegliedert. Sie ist der Sekundarstufe II zugeordnet.(8) Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur allgemeinen Hochschulreife. DasAbendgymnasium ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 5 gilt entsprechend.(9) Das Kolleg führt Erwachsene mit Berufserfahrung zur allgemeinen Hochschulreife. DasKolleg ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 5 gilt entsprechend.(10) Die Förderschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die nach Feststellung derSchulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben und nach Maßgabe des § 3 Abs. 5Satz 1 keine Schule einer anderen Schulart besuchen, die für die Förderschule vorgesehenenoder sonstige ihren Fähigkeiten entsprechende Schulabschlüsse. Schülerinnen und Schüler, diewegen ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst nicht in eine Berufsausbildungeintreten, werden in berufsbefähigenden Bildungsgängen so weit gefördert, dass sienachträglich in einen berufsbezogenen Bildungsgang eintreten oder bessere Voraussetzungenfür die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlangen können. Die Förderschule beteiligt sich ander integrierten Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischemFörderbedarf in anderen Schularten, wirkt an der Planung und Durchführung des gemeinsamenUnterrichts von behinderten und nicht behinderten Kindern mit und berät Eltern undLehrkräfte. Die Förderschule ist in Schulformen gegliedert. Die Förderschule kann für vomSchulbesuch zurückgestellte Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf einenFörderschulkindergarten führen. Die Förderschule ist einer Schulstufe oder mehrerenSchulstufen zugeordnet.§ 10 aFormen der Realschule plus(1) Folgende Schulformen der Realschule plus können eingerichtet werden:1.die Integrative Realschule und2.die Kooperative Realschule.(2) In der Integrativen Realschule findet ab der Klassenstufe 7 Fachleistungsdifferenzierung inKursen und in klasseninternen Lerngruppen statt; ab der Klassenstufe 8 können auchabschlussbezogene Klassen der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife und zurErlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I gebildet werden.(3) In der Kooperativen Realschule wird ab der Klassenstufe 7 in abschlussbezogene Klassender Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife und zur Erlangung des qualifiziertenSekundarabschlusses I differenziert.12 von 63 10.01.12 22:26

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