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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium regelt, ist für die Ausleihe kein Entgeltnach Satz 1 zu entrichten; zusätzlich sind Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften, dieüber einen Zeitraum von mehr als drei Schuljahren von einer Schülerin oder einem Schülergenutzt werden, sowie die notwendigen Schulbücher ergänzenden Druckschriften kostenlos zurVerfügung zu stellen. Soweit Lernmittelfreiheit über Satz 1 und 2 hinaus gewährt wird, kannsie an eine Einkommensgrenze gebunden werden. Die Lernmittelfreiheit kann auf bestimmteLernmittel beschränkt werden. Für die Sorgeberechtigten und volljährigen Schülerinnen undSchüler kann im Falle der Übereignung der Lernmittel ein Eigenanteil vorgesehen werden.(4) Das Nähere, insbesondere die Festlegung der in die Lernmittelfreiheit einbezogenenSchularten, Schulformen, Bildungsgänge, Schulstufen sowie Einzelheiten zur Festsetzung desEntgelts und zum Verfahren der Gebührenerhebung, das Verfahren der Ausleihe und weitereEinzelheiten zu Umfang und Art der Bereitstellung der Lernmittel regelt das fachlich zuständigeMinisterium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium unddem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.(5) Die Gewährung der Lernmittelfreiheit obliegt dem Schulträger. Für die kommunalenSchulträger ist sie Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die kommunalen Schulträger erhaltenvom Land Zuweisungen, die sich nach der Zahl der in die Lernmittelfreiheit einbezogenenSchülerinnen und Schüler und den erforderlichen Lernmittelausgaben richten. Sie verwalten dieEntgelte nach Absatz 3 Satz 1; das Aufkommen steht dem Land zu. Das Nähere regelt dasfachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigenMinisterium und dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.In dieser Rechtsverordnung ist eine Regelung zum Ausgleich der Mehrbelastungen derkommunalen Schulträger vorzusehen, die durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des<strong>Schulgesetz</strong>es vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 418) hinsichtlich des Verwaltungsaufwandsund der erforderlichen Lernmittelausgaben verursacht werden.(6) Träger staatlich anerkannter Ersatzschulen, die Lernmittelfreiheit nach Maßgabe der füröffentliche Schulen geltenden Bestimmungen gewähren, erhalten vom Land Zuweisungen inentsprechender Anwendung des Absatzes 5 Satz 3 bis 5.§ 71Ausbildungsförderung(1) Soweit für Schülerinnen und Schüler eine Förderung nach demBundesausbildungsförderungsgesetz oder sonstigen bundesrechtlichen oder landesrechtlichenVorschriften nicht vorgesehen ist, kann Ausbildungsförderung nach Maßgabe desLandeshaushaltsplans gewährt werden.(2) Absatz 1 gilt auch für Ersatzschulen und staatlich anerkannte Ergänzungsschulen in freierTrägerschaft.Teil 5Schulunterhaltung und SchulverwaltungAbschnitt 1Allgemeines§ 72Zusammenwirken von Landund kommunalen GebietskörperschaftenLand, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Errichtung, Unterhaltung undFörderung der öffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die Mitwirkungder Gemeinden und Gemeindeverbände ist eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.§ 73Rechtsstellung der Schulen47 von 63 10.01.12 22:26

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