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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...(1) Schulträger ist1.bei Grundschulen eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde, eine großekreisangehörige Stadt oder eine kreisfreie Stadt,2.bei Realschulen plus, organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus undSchulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreieGemeinde, eine große kreisangehörige Stadt, eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis,3.bei Gymnasien, Kooperativen Gesamtschulen, Integrierten Gesamtschulen, mit einerFachoberschule organisatorisch verbundenen Realschulen plus, berufsbildenden Schulenund den übrigen Förderschulen eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis.Bei Grundschulen, deren Schulbezirk sich mit dem Gebiet einer Ortsgemeinde deckt, kann dieOrtsgemeinde auf ihren Antrag Schulträger bleiben, wenn die Verbandsgemeinde und dieSchulbehörde zustimmen.(2) Als Schulträger kann in besonderen Fällen auch ein Schulverband ausGebietskörperschaften, die nach Absatz 1 Satz 1 für die jeweilige Schulart als Schulträgervorgesehen sind, festgelegt werden. An die Stelle eines Schulverbandes kann ein durchöffentlich-rechtliche Vereinbarung der Beteiligten bestimmter Schulträger treten.(3) Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden oder große kreisangehörige Städte könnenMitglieder eines Schulverbandes gemäß Absatz 2 Satz 1 sein, der Träger einer IntegriertenGesamtschule ist. Sie können sich auch durch öffentlich- rechtliche Vereinbarung an derErfüllung einzelner Aufgaben eines Trägers einer Integrierten Gesamtschule beteiligen.§ 77Schulträgerschaft bei Schulzentren(1) Schulträger der Schulen eines Schulzentrums (§ 15) ist die Gebietskörperschaft (kreisfreieStadt oder Landkreis), in deren Gebiet das Schulzentrum liegt. Die Verbandsgemeinde,verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt kann mit Zustimmung des fachlichzuständigen Ministeriums Schulträger sein, wenn das Schulzentrum nur Schulen, für die sienach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Schulträger vorgesehen ist, oder ein Gymnasium, dessenSchülerinnen und Schüler überwiegend in ihrem Gebiet wohnen, umfasst.(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulen nach § 83 Abs. 1.§ 78Kostenverteilung bei Schulzentren und organisatorisch verbundenen Schulen(1) Umfasst das Schulzentrum einer Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großenkreisangehörigen Stadt ein Gymnasium, erstattet der Landkreis dem Schulträger die auf dasGymnasium entfallenden und durch Zuschüsse des Landes oder sonstiger Dritter nichtgedeckten Kosten.(2) Bei organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus erstattet dieVerbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt, die zumSchulbezirk der Grundschule gehört, dem Landkreis die auf die Grundschulen entfallenden unddurch Zuschüsse des Landes oder sonstiger Dritter nicht gedeckten Kosten.(3) Die Haushaltsansätze für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulen sind imEinvernehmen mit der Gebietskörperschaft, die zur Erstattung verpflichtet ist, imHaushaltsplan zu veranschlagen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt und verletzt dadurch eineder beteiligten Gebietskörperschaften die ihr aufgrund dieses Gesetzes obliegendenVerpflichtungen, so gilt § 97 Abs. 4. Zuständige Kommunalaufsichtsbehörde ist die AufsichtsundDienstleistungsdirektion; sie hat die Schulbehörde zu hören.§ 7950 von 63 10.01.12 22:26

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