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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...6.Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen derUnterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,7.Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austauschvon Schülerinnen und Schülern,8.grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und desJugendschutzes in der Schule.Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder derSchulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte derSchulaufsicht bleiben unberührt.§ 41Errichtung des Schulelternbeirats(1) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich vonvolljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. An Schulen, die überwiegend vonvolljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, kann von der Bildung einesSchulelternbeirats abgesehen werden. Bei einklassigen Schulen nimmt dieKlassenelternversammlung die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr. Für organisatorischverbundene Schulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet werden.(2) Dem Schulelternbeirat gehören mindestens drei und höchstens 20 Mitglieder an. DieMitglieder werden aus der Mitte der Eltern in einer Wahlversammlung gewählt. Um diegesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßigzuzuordnen, bemüht sich die Schule um eine repräsentative Vertretung von Frauen undMännern im Schulelternbeirat.(3) Der Schulelternbeirat wird auf die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Er ist über dieDauer seiner Wahlzeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Schulelternbeirats tätig.(4) Der Schulelternbeirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte dieSchulelternsprecherin oder den Schulelternsprecher. Sie oder er vertritt den Schulelternbeiratgegenüber der Schule.(5) An den Sitzungen des Schulelternbeirats nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter teil.Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden können teilnehmen. Der Schulelternbeiratkann zu den Sitzungen Gäste einladen.(6) In einem Schulzentrum und einer Kooperativen Gesamtschule arbeiten dieSchulelternbeiräte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen; bei Angelegenheiten, für die eineaufeinander abgestimmte Lösung geboten ist, können gemeinsame Arbeitsgruppen gebildetwerden.(7) Die Schulelternbeiräte können Arbeitsgemeinschaften bilden.§ 42Vertretung der Eltern mit nicht deutscherHerkunftssprache im SchulelternbeiratSind an einer Schule die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, derenHerkunftssprache nicht Deutsch ist, nicht entsprechend deren Anteil an der Gesamtzahl derminderjährigen Schülerinnen und Schüler im Schulelternbeirat vertreten, so können sie ausihrer Mitte die entsprechende Anzahl zusätzlicher Vertreterinnen und Vertreter in denSchulelternbeirat hinzuwählen; dies gilt nicht, wenn der Anteil an der Gesamtzahl geringer alszehn v. H. ist. Diese Eltern gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.§ 43Regionalelternbeiräte29 von 63 10.01.12 22:26

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