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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...Fachkonferenzen; bei Bedarf können sonstige Teilkonferenzen gebildet werden.(2) Die Klassenkonferenz ist für alle eine Klasse betreffenden Angelegenheiten zuständig; siehat insbesondere die Zusammenarbeit der Lehrkräfte zu fördern. Sie besteht aus denLehrkräften, die in der Klasse oder in Kursen unterrichten, an denen Schülerinnen und Schülerder Klasse teilnehmen. Die Klassenkonferenz wird von der Klassenleiterin oder demKlassenleiter, bei Zeugnis- und Versetzungsangelegenheiten von der Schulleiterin oder demSchulleiter geleitet.(3) Stufenkonferenzen können für Angelegenheiten, die alle Klassen oder Kurse einerKlassenstufe oder mehrerer Klassenstufen betreffen, eingerichtet werden; Stufenkonferenzenfür eine Klassenstufe sind einzurichten, wenn die Schülerinnen und Schüler nicht inKlassenverbänden zusammengefasst sind. Die Stufenkonferenz besteht aus den Lehrkräften,die in den Klassen oder Kursen unterrichten. Die Stufenkonferenz wird von der Schulleiterinoder dem Schulleiter geleitet. Sie oder er kann eine andere Lehrkraft mit der Leitungbeauftragen.(4) Fachkonferenzen werden für die Behandlung von Angelegenheiten eines Unterrichtsfacheseingerichtet; dabei können verwandte Fächer zusammengefasst werden. Die Fachkonferenzbesteht aus allen Lehrkräften, die in dem Fach oder den Fächern die Lehrbefähigung habenoder unterrichten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Lehrkraft, die die Konferenzleitet.§ 30Konferenzen bei Zusammenarbeit von Schulen(1) Die Gesamtkonferenz bei organisatorisch verbundenen Schulen besteht aus allenLehrkräften dieser Schulen. Kooperative Gesamtschulen bilden eine gemeinsameGesamtkonferenz, soweit Entscheidungen über schulartübergreifende Angelegenheiten derErziehungs- und Unterrichtsarbeit getroffen werden.(2) Bei Schulzentren, Kooperativen Gesamtschulen, organisatorisch verbundenen Schulen undbenachbarten Schulen, die pädagogisch zusammenarbeiten, können Teilkonferenzen, denenLehrkräfte mehrerer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden.Abschnitt 4Vertretungen für Schülerinnen und Schüler,Schülerzeitungen§ 31Vertretungen für Schülerinnen und Schüler(1) Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken dieSchülerinnen und Schüler durch ihre Vertretungen eigenverantwortlich mit.(2) Die Vertretungen nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule,gegenüber den Schulbehörden und in der Öffentlichkeit wahr und üben die Beteiligungsrechteder Schülerinnen und Schüler aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- undErziehungsauftrags der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen.(3) Bestehen zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und einer Vertretung fürSchülerinnen und Schüler Meinungsverschiedenheiten über die Aufgaben, Rechte und Pflichtender Vertretung, so können die Beteiligten die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen.Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.(4) Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sind die Klassenversammlung, dieVersammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie die Versammlung derSchülerinnen und Schüler. Sonstige Vertretungen werden nach Bedarf gebildet.(5) Vertretungen für Schülerinnen und Schüler werden an allen Schulen der Sekundarstufen I23 von 63 10.01.12 22:26

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