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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...motorische Entwicklung, wenn eine Ortsgemeinde Schulsitzgemeinde ist. Die Ortsgemeinde hatsich in einem solchen Fall jedoch mit 25 v. H. an den Aufwendungen des Schulträgers nachAbsatz 1 zu beteiligen; der Schulträger kann den Vomhundertsatz je nach der Finanzlage derOrtsgemeinde auf bis zu 35 v. H. erhöhen oder 15 v. H. ermäßigen.§ 83Besondere staatliche Schulen, Studienseminare(1) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf bereit von1.Aufbaugymnasien, Abendgymnasien und Kollegs,2.berufsbildenden Schulen für Angehörige des öffentlichen Dienstes,3.landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen,4.Fachschulen, Förderschulen sowie Gymnasien, bei denen wegen des besonderenBildungsangebots und des überregionalen Einzugsbereiches ein kommunaler Schulträgernicht geeignet ist.(2) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf der staatlichen Studienseminare für dieAusbildung der Lehrkräfte bereit.(3) § 82 gilt entsprechend.§ 84Sachbedarf der Regionalelternbeiräte,des Landeselternbeirats, der Kreis- und Stadtvertretungen sowie der Landesvertretungfür Schülerinnen und SchülerDas Land stellt den Sachbedarf für die Regionalelternbeiräte und den Landeselternbeirat sowiefür die Kreis- und Stadtvertretungen und die Landesvertretung für Schülerinnen und Schülerbereit und trägt die Kosten. Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Teilnahmevon Eltern an den Wahlversammlungen zur Wahl der Regionalelternbeiräte und desLandeselternbeirats (§ 38 Abs. 3 Satz 3) sowie für die Teilnahme von Schülerinnen undSchülern an den Wahlversammlungen zur Wahl der Landesvertretung für Schülerinnen undSchüler (§ 35 Abs. 7 Satz 5).§ 85Beteiligung an VerpflegungskostenEltern der Schülerinnen und Schüler, die eine Ganztagsschule besuchen, können an denAufwendungen nach § 75 Abs. 2 Nr. 5 sozial angemessen beteiligt werden; Entsprechendes giltfür volljährige Schülerinnen und Schüler.Unterabschnitt 2Schulbau§ 86Genehmigung von Baumaßnahmen(1) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen (Schulbauten)bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde; ausgenommen sind Baumaßnahmen, die sichauf die Verwendung nicht erheblich auswirken. Die Schulträger legen rechtzeitig vor Beginn derBaumaßnahmen den Bauplanentwurf mit Kostenvoranschlag, Erläuterungsbericht,Raumprogramm und Finanzierungsplan vor.(2) Baumaßnahmen, die keiner Genehmigung bedürfen, sind im Benehmen mit derSchulleiterin oder dem Schulleiter durchzuführen.53 von 63 10.01.12 22:26

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