10.08.2015 Views

Schulgesetz RLP

Schulgesetz RLP

Schulgesetz RLP

SHOW MORE
SHOW LESS

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...(4) Bei Grund- und Förderschulen sind in besonderen Fällen, bei Realschulen plus aus Gründender Siedlungsstruktur Ausnahmen von der Mindestgröße zulässig.(5) Schulen können fortgeführt werden, wenn sie die Mindestgröße nur vorübergehend nichterreichen.§ 14Ganztagsschule(1) Die Ganztagsschule in Angebotsform und in verpflichtender Form verbindet Unterricht undweitere schulische Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Sie ist infolgender Weise organisiert:1.In Angebotsform erstreckt sich die Ganztagsschule auf die Vormittage und vierNachmittage einer Woche. Sie kann Unterricht auf den Nachmittag legen und hält weiterepädagogische Angebote vor. Sie ist klassenbezogen, klassenübergreifend oderklassenstufenübergreifend organisiert. Für Schülerinnen und Schüler, die für dasGanztagsangebot angemeldet sind, besteht eine Teilnahmeverpflichtung für die Dauereines Schuljahres.2.In verpflichtender Form verteilt die Ganztagsschule den Unterricht auf die Vormittage undin der Regel vier Nachmittage einer Woche. Sie hält weitere pädagogische Angebote vor.Die Teilnahme ist für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.(2) Die Ganztagsschule in offener Form verbindet Unterricht und außerunterrichtlicheBetreuung zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Sie kann Unterricht auf denNachmittag legen. Die Teilnahme an der außerunterrichtlichen Betreuung ist für dieSchülerinnen und Schüler freiwillig. Die außerunterrichtliche Betreuung erfolgt durchBetreuungskräfte, die der Schulträger bereitstellt.(3) Die Schulbehörde kann nach dem schulischen Bedürfnis mit Zustimmung des Schulträgerseine Ganztagsschule in Angebotsform oder in verpflichtender Form errichten oder einebestehende Schule zu einer Ganztagsschule in Angebotsform oder in verpflichtender Formerweitern; § 91 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Ohne Beteiligung der Schulbehörde kann dieSchulleiterin oder der Schulleiter eine bestehende Schule mit Zustimmung des Schulträgersnach Anhörung der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats zu einer Ganztagsschule inoffener Form erweitern.(4) Die Förderschulen werden als Ganztagsschulen in verpflichtender Form geführt; Schulenmit dem Förderschwerpunkt Lernen werden in Halbtagsform oder als Ganztagsschulen geführt.Die Schulbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Halbsatz 1 zulassen. Soweit die Besonderheitender Förderschulen es erfordern, können in der Schulordnung von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 undAbsatz 3 abweichende Regelungen getroffen werden.Abschnitt 3Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund§ 15Schulzentrum(1) In Schulzentren arbeiten räumlich zusammengefasste Schulen der Sekundarstufenpädagogisch und organisatorisch zusammen.(2) Die Zusammenarbeit dient insbesondere der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahrensowie Lehr- und Lernmitteln und erleichtert die Durchlässigkeit zwischen den beteiligtenSchulen; der Austausch von Lehrkräften, die gemeinsame Erledigung vonVerwaltungsangelegenheiten und die gemeinschaftliche Nutzung von schulischen Einrichtungenwird damit ermöglicht.16 von 63 10.01.12 22:26

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!