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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...unterrichten.(3) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen darüber hinaus unterrichtet werden,wenn1.die Zulassung zur Abschlussprüfung,2.das Bestehen der Abschlussprüfunggefährdet oder das Verfahren zur Entlassung aus dem Schulverhältnis nach § 54 Abs. 4 oderzum Ausschluss von der Schule eingeleitet ist.(4) Über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlichbeeinträchtigen, kann eine Unterrichtung der Eltern erfolgen.(5) Die volljährigen Schülerinnen und Schüler werden in der Regel vorab über Auskünfte nachden Absätzen 2 bis 4 von der Schule in Kenntnis gesetzt.(6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21.Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des 18.Lebensjahres begonnen hat.(7) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18.Lebensjahres für die Person der Schülerin oder des Schülers Sorgeberechtigten.§ 5Gemeinsame Aufgabe(1) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die freien Träger wirken bei derErfüllung des Auftrags der Schule mit den Lehrkräften, Schülerinnen, Schülern und Eltern undden für die außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen nach Maßgabe dieses Gesetzeszusammen.(2) Bei der Gestaltung des Religionsunterrichts wirken die Kirchen undReligionsgemeinschaften nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Verfassung fürRheinland-Pfalz mit.§ 6Begriff der Schule(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf Dauer angelegten Einrichtungen derSchularten nach § 9 Abs. 3 sowie vergleichbare Einrichtungen. Sie verfolgen bestimmteBildungs- und Erziehungsziele. In ihnen wird planmäßiger und systematischer Unterricht, derindividuelles und soziales Lernen miteinander verbindet, in verschiedenen Fächern,Lernbereichen und Sachzusammenhängen erteilt.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schulen zur Vorbereitung auf eine beamtenrechtlicheLaufbahnprüfung sowie für Schulen für Gesundheitsfachberufe mit Ausnahme der Fachschulenfür Altenpflege (§ 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 -BGBl. I S. 1690 -).§ 7Dauer des SchulbesuchsDie Schule ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes in der Regel für die Dauer von zwölfSchuljahren zu besuchen.§ 8Schuljahr(1) Das Schuljahr beginnt an allen Schulen am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden9 von 63 10.01.12 22:26

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