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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...1.die Prüfung für die Einstellung als Lehrkraft im Beamtenverhältnis des gehobenenDienstes, insbesondere nach einer pädagogischen Ausbildung,2.die Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer und für Dolmetscherinnen undDolmetscher.Die Prüfungsordnung nach Satz 1 Nr. 1 wird im Benehmen mit dem für das Beamtenrechtzuständigen Ministerium erlassen. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 desHochschulgesetzes entsprechend.(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, staatliche Prüfungen,die in seinem Geschäftsbereich einen Studien- oder Ausbildungsgang an einer Hochschuleabschließen, durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies sind insbesondere:1.die Prüfung für Musikschullehrerinnen und -lehrer/selbständige Musiklehrerinnen und-lehrer,2.die Prüfung für Chorleiterinnen und Chorleiter,3.die Prüfung für katholische Kirchenmusikerinnen und -musiker.Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26des Hochschulgesetzes entsprechend.(4) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, folgende staatlichePrüfungen, die in seinem Geschäftsbereich ohne Hochschulausbildung abgelegt werden, durchRechtsverordnung zu regeln:1.die Prüfung für eine Tätigkeit als Musikschullehrkraft/selbständige Musiklehrkraft nacheiner Ausbildung, die derjenigen an einer staatlichen Hochschule entspricht und an eineranerkannten Einrichtung stattfindet,2.die Prüfung für die Beschäftigung als Fachsportlehrkraft nach einer mindestens einjährigenAusbildung, insbesondere als staatlich geprüfte Sportlehrkraft mit dem SchwerpunktVerwaltung und Freizeit.Die Prüfungsordnung nach Satz 1 Nr. 2 wird im Benehmen mit dem für den Sport zuständigenMinisterium erlassen; es kann für diese Ausbildung eine Eignungsprüfungsordnung imBenehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium entsprechend § 66 desHochschulgesetzes erlassen werden. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 desHochschulgesetzes entsprechend.§ 103Schulen des Bezirksverbandes Pfalz(1) Der Bezirksverband Pfalz ist Träger der kommunalen Schulen:1.Schule für gehörlose und hörbehinderte Schülerinnen und Schüler in Frankenthal mit denAbschlüssen dera)Grundschule,b)Realschule plus,c)Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen,d)Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung,61 von 63 10.01.12 22:26

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