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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...§ 61Verlängerung des Schulbesuchs,Berechtigung zum Besuch der Berufsschule(1) Besteht nach Ablauf von zwölf Schuljahren noch ein Berufsausbildungsverhältnis, so hat dieoder der Auszubildende die Berufsschule bis zu dessen Abschluss zu besuchen. DieSchulbehörde kann Zeiten vorangegangenen Schulbesuchs anrechnen. § 60 Abs. 2 Nr. 2 bleibtunberührt.(2) Wird eine Förderschule besucht, kann die Schulbehörde den Schulbesuch um bis zu dreiSchuljahre verlängern; das fachlich zuständige Ministerium kann eine Verlängerung auchallgemein für bestimmte Gruppen behinderter Schülerinnen und Schüler festlegen. EineVerlängerung ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerinnen und Schülerdadurch dem Ziel der Förderschule näher gebracht werden.(3) Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnis nach Beendigung der Pflicht zumSchulbesuch begründet worden ist, sind bis zu dessen Abschluss zum Besuch der Berufsschuleberechtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.§ 62Schulbezirke(1) Die Schulbehörde legt für jede Grundschule, bei Grundschulen mit mehreren Standorten fürjeden Standort, im Einvernehmen, für jede Berufsschule im Benehmen mit dem Schulträger einräumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk fest; Schulbezirke können bei Berufsschulenauch für einzelne Fachklassen festgelegt werden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, kann derSchulbezirk von der Schulbehörde festgelegt werden, wenn die oberste Schulbehörde eindringendes öffentliches Interesse feststellt.(2) Schülerinnen und Schüler der Grundschulen besuchen die Schule, in deren Schulbezirk siewohnen. Gleiches gilt für den Standort einer Grundschule. Aus wichtigem Grund kann dieSchulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern eine Schülerin oder einen Schüler aneinem anderen Standort aufnehmen oder im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder demSchulleiter der aufnehmenden Schule einer anderen Grundschule zuweisen. Die Schulbehördekann aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund Zuweisungen vornehmen.(3) Die Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen besuchen die Berufsschule, in derenSchulbezirk sie beschäftigt sind. Besteht kein Beschäftigungsverhältnis, besuchen dieSchülerinnen und Schüler die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen; das Gleiche gilt fürSchülerinnen und Schüler, die außerhalb des Landes beschäftigt sind, wenn sie nicht die fürden Beschäftigungsort zuständige Berufsschule des anderen Landes besuchen können. Absatz2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.(4) Ist für eine Fachklasse ein Schulbezirk festgelegt (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2), so wird sievon den Schülerinnen und Schülern besucht, die in dem Schulbezirk beschäftigt sind.Schülerinnen und Schüler, deren Beschäftigungsort außerhalb des Landes liegt, besuchen dieFachklasse, wenn sie in deren Schulbezirk wohnen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.§ 63Unterbringung in HeimenSchülerinnen und Schüler können, wenn es für den Besuch einer Förderschule erforderlich ist,mit Zustimmung der Eltern und nach Anhörung des Jugendamtes in Heimen, in teilstationärenEinrichtungen oder in Familienpflege untergebracht werden. § 1631 b des BürgerlichenGesetzbuches bleibt unberührt. Die Schulbehörde entscheidet im Einvernehmen mit demzuständigen Jugend- oder Sozialhilfeträger.§ 64Teilnahme am Unterricht, Untersuchungen41 von 63 10.01.12 22:26

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