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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...e)Berufsschule,f)Berufsfachschule I und II,g)Berufsoberschule I für Technik,h)Fachschule, Fachbereich Technik, Fachrichtung Maschinentechnik.2.Berufsbildende Schule in Kaiserslautern mit den Schulformen und Bildungsgängena)Berufsfachschule, dreijähriger Bildungsgang in anerkannten Ausbildungsberufen desHandwerks und der Industrie,b)Fachschule, Fachbereiche Technik,c)Meisterschule für Handwerker.Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrechtzuständigen Ministerium dem Bezirksverband Pfalz auf Antrag die Genehmigung zur Errichtungweiterer Schulformen oder Bildungsgänge an den bestehenden Schulen erteilen.(2) Die Personal- und Sachkosten der Schulen trägt der Bezirksverband Pfalz.(3) Einstellung und Anstellung der Lehrkräfte sowie Berufung und Ernennung derSchulleiterinnen und Schulleiter bedürfen der Bestätigung durch die Schulbehörde.(4) Für die Genehmigung von Baumaßnahmen gilt § 86 entsprechend. Das Land leistet zu denAufwendungen für genehmigte Baumaßnahmen Zuschüsse nach Maßgabe desLandeshaushaltsplans.(5) Eine Schule des Bezirksverbandes Pfalz kann nur zum Ende eines Schuljahres aufgehobenwerden. Die Aufhebung setzt voraus, dass die Absicht spätestens vier Monate vorher derSchulbehörde mitgeteilt worden ist.(6) Für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen gilt § 89 Abs. 1Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.§ 104Ausnahmen von der Mindestgrößebei Heimschulen(1) Auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Schulen, die mit einemSchülerheim verbunden sind, ist § 13 nicht anzuwenden.(2) Bei Grund- und Hauptschulen sind Ausnahmen von § 13 Abs. 1 und 2 auch zulässig, wennsie als Heimschulen geführt werden und die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zuanderen Schulen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.(1) Die Stiftung stellt von ihren Erträgen§ 105StiftungStaatliches Görres-Gymnasium Koblenz1.75 v. H. dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach § 74 Abs. 3,2.25 v. H. der Schule als Zuschuss für besondere schulische Zweckezur Verfügung. Das fachlich zuständige Ministerium kann für den Zuschuss an die Schule einen62 von 63 10.01.12 22:26

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