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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...§ 67(1) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften,pädagogischen und technischen Fachkräften sowie sonstigem pädagogischen Personal dürfendurch die Schulen, die Schulbehörden und die Schulträger verarbeitet werden, soweit dies zurErfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlichist. Die Daten dürfen zwischen diesen Stellen auch übermittelt werden, soweit sie zur Erfüllungsolcher Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich sind. Die Betroffenen sindzur Angabe der Daten verpflichtet.(2) Zu Zwecken der Evaluation von Schule gemäß § 23 Abs. 2 können die Schulbehördengeeignete Verfahren einsetzen und durch Befragungen und Unterrichtsbeobachtungenerhobene Daten verarbeiten. Die Betroffenen werden vorab über das Ziel des Vorhabens, dieArt ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung ihrer Daten informiert.Personenbezogene Daten für diese Zwecke dürfen ohne Einwilligung der Betroffenenverarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines von derobersten Schulbehörde genehmigten Vorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenenerheblich überwiegt und der Zweck des Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit einemunverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfenpersonenbezogene Daten auch Dritten, die auf Veranlassung der obersten Schulbehörde tätigwerden, außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden.(3) Für Zwecke der Lehrerausbildung, der Lehrerfortbildung und der Qualitätsentwicklung vonUnterricht dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenenrechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiertworden sind und nicht widersprochen haben. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünfJahren zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht eine frühere Löschungerfordern.(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig,soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der der Empfängerin oder dem Empfänger durchRechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und die Übermittlung dem Auftrag derSchule nicht widerspricht. Im Rahmen der Schulgesundheitspflege dürfen die für dieDurchführung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen zuständigen Stellendie zur Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlichenpersonenbezogenen Daten verarbeiten; der Schule darf nur das für ihre Maßnahmenerforderliche Ergebnis der Pflichtuntersuchung mitgeteilt werden.(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder andere Stellen außerhalb desöffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn1.die Betroffenen einwilligen oder,2.ein rechtliches Interesse der Empfängerinnen oder Empfänger gegeben ist undschutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.(6) Die Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche Untersuchungen in der Schule durchandere als die in Absatz 1 genannten Stellen bedarf der Genehmigung der Schulbehörde undder Einwilligung der Betroffenen. Personenbezogene Daten dürfen für ein bestimmtes Vorhabennur verarbeitet werden, sofern die Belastung der Schule sich in einem zumutbaren Rahmenhält. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein erhebliches pädagogischwissenschaftlichesoder gleichwertiges Interesse anzuerkennen ist.(7) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Verarbeitungpersonenbezogener Daten, insbesondere über1.die bei der Aufnahme in die Schule, beim Schullaufbahnwechsel und bei vergleichbarenAnlässen zu erhebenden oder zu übermittelnden Daten,43 von 63 10.01.12 22:26

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