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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...gemeinsame Fortbildung, zwischen Grundschulen und Kindergärten vereinbart. Es könnenHospitationen von Lehrkräften in Kindertagesstätten sowie von Erzieherinnen und Erziehern inder Schule stattfinden.Abschnitt 4Schulversuche, Pädagogische Service-Einrichtungen§ 20Schulversuche(1) Zur Gewinnung und praktischen Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischerErkenntnisse für die Qualitätsentwicklung des Schulwesens und eine bessere Förderung derSchülerinnen und Schüler können Schulversuche durchgeführt werden.(2) Die Schulversuche werden im Rahmen bestehender Schularten oder als besondereVersuchsschulen geführt.(3) Schulversuche dienen insbesondere1.der Entwicklung neuer schulischer Strukturen,2.der Neubestimmung von Bildungszielen und Lerninhalten,3.der Entwicklung neuer Lehr- und Lernverfahren.4.der Entwicklung, Erprobung und Einführung innovativer und effektiver Methoden derschulinternen Evaluation.(4) Schulversuche sollen wissenschaftlich begleitet und auf die Übertragbarkeit ihrerErgebnisse hin ausgewertet werden.§ 21Pädagogische Service-Einrichtungen(1) Die pädagogischen Service-Einrichtungen unterstützen die Schulen bei der Erfüllung ihresBildungs- und Erziehungsauftrags. Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:1.Fort- und Weiterbildung sowie pädagogische und schulpsychologische Beratung,2.Entwicklung schulartspezifischer Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer undLernbereiche sowie Erarbeitung didaktischer Materialien im Rahmen der vom fachlichzuständigen Ministerium festgelegten Bildungsstandards,3.Förderung des Einsatzes elektronischer Unterrichtsmedien und mediendidaktische,medienerzieherische und informationstechnische Beratung sowie Beratung undUnterstützung der Medienzentren der kreisfreien Städte und Landkreise.(2) Die Beratung durch die pädagogischen Service-Einrichtungen umfasst sowohl diesystembezogene Beratung bei Schulentwicklungsprozessen, bei der Qualitätsentwicklung, beider Bildung von Schulnetzwerken und internationalen Partnerschaften, bei didaktischmethodischenund erzieherischen Fragen als auch die Beratung einzelner Lehrkräfte.(3) Darüber hinaus beraten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen Schülerinnen, Schülerund deren Eltern in Kooperation mit den Lehrkräften in besonderen schulischen Problemlagen.(4) Die pädagogischen Service-Einrichtungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mitaußerschulischen Partnern (z. B. Hochschulen, Agenturen für Arbeit, Jugendämtern,Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Erziehungsberatungsstellen und den an der dualen18 von 63 10.01.12 22:26

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