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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...(3) Die Planung von Baumaßnahmen erfolgt in den Fällen des § 78 im Einvernehmen mit derGebietskörperschaft, die zur Erstattung verpflichtet ist. § 78 Abs. 3 Satz 2 und 3 giltentsprechend.§ 87Förderung des Schulbaus(1) Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden unter Berücksichtigung ihrerFinanzkraft nach Maßgabe der Haushaltsmittel Zuschüsse zu den Aufwendungen fürgenehmigte Schulbauten und deren Ersteinrichtung (Baukosten), soweit sie vom fachlichzuständigen Ministerium als berücksichtigungsfähig anerkannt sind; der Anerkennung könnenpauschalierte Kostensätze zugrunde gelegt werden. Als Baukosten können auch dieangemessenen Erwerbskosten für ein zu schulischen Zwecken geeignetes Gebäude anerkanntwerden.(2) Der Landkreis hat sich an den anerkannten Baukosten einer Schule, deren Schulträger einekreisangehörige Gemeinde, eine Verbandsgemeinde oder ein aus diesen Körperschaftenbestehender Schulverband ist, dessen Sitz im Gebiet des Landkreises liegt, mit mindestens 10v. H. zu beteiligen.Unterabschnitt 3Kommunale Schulverwaltung§ 88Verwaltung des Schulvermögens(1) Die Schulträger verwalten die Schulgebäude und Schulanlagen sowie die für die Schulebereitgestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen).(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Aufsicht über das Schulvermögen und sorgtgemeinsam mit dem Schulträger für die ordnungsgemäße Behandlung. Sie oder er übt imRahmen der Aufgaben nach Satz 1 das Hausrecht aus; die Rechte des Schulträgers bleibenunberührt. Bei Schulzentren regelt die Schulbehörde, wer die Aufgaben nach den Sätzen 1 und2 wahrnimmt. Die Hausordnung der Schule ist im Benehmen mit dem Schulträger aufzustellen.(3) Der Schulträger soll der Schulleiterin oder dem Schulleiter die für den laufendenSachbedarf der Schule notwendigen Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung übertragen. Er kannihnen Haushaltsmittel für Investitionsleistungen übertragen. Der Schulträger kann mit derÜbertragung Richtlinien und Auflagen verbinden.§ 89Außerschulische Benutzungder Schulgebäude und Schulanlagen(1) Schulgebäude und Schulanlagen sollen für außerschulische Zwecke bereitgestellt werden,soweit schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden und die Benutzung mit derAufgabenstellung der Schule vereinbar ist, insbesondere für die freiwilligeHausaufgabenbetreuung, für anerkannte Veranstaltungen der Weiterbildung und Angebote derJugendhilfe. Über die Bereitstellung entscheidet der Schulträger. Ist die Schulleiterin oder derSchulleiter mit der Bereitstellung nicht einverstanden, kann die Entscheidung der Schulbehördeherbeigeführt werden.(2) Die außerschulische Benutzung von Sportanlagen der Schulen regelt das fachlichzuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigenMinisterium und dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Richtlinien.§ 90Schulträgerausschuss(1) Die Schulträger bilden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der54 von 63 10.01.12 22:26

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