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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...(1) Die Schülerinnen und Schüler haben regelmäßig am Unterricht und an sonstigen fürverbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, eigene Leistungen und dieerforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen.(2) Sie sind verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege schulärztlich undschulzahnärztlich untersuchen zu lassen, soweit nicht in die körperliche Unversehrtheiteingegriffen wird.(3) Sie haben sich, soweit es zur Vorbereitung von für ihre schulische Entwicklung besondersbedeutsamen Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich ist und soweit nicht in ihrekörperliche Unversehrtheit eingegriffen wird, schulärztlich, schulzahnärztlich,schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen. Zur Teilnahme anentsprechenden Testverfahren sind sie nur verpflichtet, wenn diese wissenschaftlich anerkanntsind. Die Eltern sind vorher über Untersuchungen und Testverfahren zu informieren; ihnen istGelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und Einsicht in die Unterlagen zu geben. Sind dieSchülerinnen und Schüler volljährig, stehen ihnen die Rechte nach Satz 3 zu.§ 64 aSprachförderungKinder, die zur Einschulung anstehen, sind verpflichtet, an einer Feststellung desSprachförderbedarfs teilzunehmen. Der nachweisliche Besuch eines Kindergartens nach demKindertagesstättengesetz ersetzt die Verpflichtung nach Satz 1. Soweit Defizite in dersprachlichen Entwicklung erkennbar werden, die einen erfolgreichen Schulbesuch nichterwarten lassen, sollen die Kinder zur Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen verpflichtetwerden. Das Nähere, insbesondere über Zuständigkeit, Verfahren, Zeitpunkt und Inhalt derFeststellung des Sprachförderbedarfs, regelt die Schulordnung. Dabei ist der Zeitpunkt derFeststellung so zu bestimmen, dass ausreichend Zeit zur Durchführung derSprachfördermaßnahmen bleibt.§ 65Mitwirkung der Eltern,Lehrkräfte und Ausbildenden(1) Die Eltern melden ihre Kinder zum Schulbesuch an und sorgen dafür, dass sie dieVerpflichtungen nach den §§ 64 und 64 a erfüllen. Dies gilt auch für Personen, die mit derErziehung und Pflege beauftragt sind.(2) Die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte überwachen den Schulbesuch.(3) Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen,sind von den Ausbildenden oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum Besuch derBerufsschule anzuhalten.§ 66Ordnungsmittel(1) Wer ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht oder an den sonstigen für verbindlicherklärten Schulveranstaltungen teilnimmt oder sich nicht untersuchen lässt (§ 64), kann derSchule oder der mit der Untersuchung beauftragten Stelle zwangsweise zugeführt werden. DieSchulleiterin, der Schulleiter oder die Schulbehörde beantragt die Zuführung bei der für denWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Verwaltung der Verbandsgemeinde, derverbandsfreien Gemeinde, der großen kreisangehörigen Stadt oder der kreisfreien Stadt.(2) Die Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel der Einwirkung,insbesondere auf die Eltern, die Ausbildenden oder die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ohneErfolg geblieben, nicht Erfolg versprechend oder nicht zweckmäßig sind.Abschnitt 3Verarbeitung von Daten, Statistische Erhebungen42 von 63 10.01.12 22:26

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