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Schulgesetz RLP

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Druck- und Speicheransichthttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2br7/page/bsrlpprod.psml?...Ministerium kann die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere von Schulbüchern,von seiner Genehmigung abhängig machen. Die Lehr- und Lernmittel, die der Genehmigungbedürfen, und das Verfahren regelt das fachlich zuständige Ministerium. Dabei ist vorzusehen,dass die Genehmigung insbesondere zu versagen ist, wenn Lehr- und Lernmittel nicht1.mit dem Verfassungsrecht und sonstigen Rechtsvorschriften übereinstimmen,2.den Anforderungen der Bildungsstandards und Richtlinien didaktisch und methodisch imWesentlichen entsprechen,3.in der inhaltlichen Aufbereitung und sprachlichen Darstellung altersgemäß sind oder4.in ihrer Ausstattung und Verwendung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen.§ 97Schulbehörden, Aufsicht über die Studienseminare(1) Die Schulaufsicht wird von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Schulbehörde) unddem fachlich zuständigen Ministerium (oberste Schulbehörde) ausgeübt. Die Schulbehördebesteht aus der Zentralstelle in Trier und den Außenstellen in Koblenz und Neustadt an derWeinstraße.(2) Die Schulbehörde nimmt außer den ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzesübertragenen besonderen Angelegenheiten alle Aufgaben der Schulaufsicht wahr, soweit siesich das fachlich zuständige Ministerium nicht vorbehält. Sie ist für diePersonalangelegenheiten der Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte und pädagogischenund technischen Fachkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals an Ganztagsschulenin Angebotsform und in verpflichtender Form zuständig, soweit gesetzlich oder aufgrund einesGesetzes nichts anderes bestimmt ist.(3) Bei landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen wirken in Angelegenheiten, die vonbesonderer Bedeutung für die landwirtschaftlichen Belange sind, das fachlich zuständigeMinisterium und das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft und des Weinbaus zuständigeMinisterium zusammen. Bei Fachschulen für Altenpflege wirken in Angelegenheiten, die vonbesonderer Bedeutung für die Altenpflege sind, das fachlich zuständige Ministerium und das fürdie gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium zusammen. Das Nähere über dasZusammenwirken regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweilsbetroffenen Ministerium durch Rechtsverordnung.(4) Für Maßnahmen gegenüber dem Schulträger zur Durchsetzung der diesem obliegendenAufgaben ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.(5) Die Aufsicht über die Studienseminare (§ 83 Abs. 2) übt das für die Lehrerausbildungzuständige Ministerium aus; es kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise der Schulbehördeübertragen.§ 97 aAgentur für Qualitätssicherung, Evaluationund Selbstständigkeit von Schulen(1) Die Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen ist alsTeil der Schulbehörde organisatorisch unabhängig von der Schulaufsicht und arbeitet imRahmen der Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums fachlich mit der Schulaufsichtzusammen. Sie dient der Verbesserung der pädagogischen Qualität der Schulen.(2) Sie ermittelt schulbezogen und schulübergreifend zentrale Elemente der schulischenQualität nach Standards und Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums.58 von 63 10.01.12 22:26

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