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12 BILDUNG<br />
Vom Gemeinsamen Unterricht zur Inklusion?<br />
Gesetzentwurf lässt entscheidende Fragen offen<br />
Im September 2012 hat die rot-grüne Landesregierung den Referentenentwurf<br />
für ein Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den<br />
Schulen vorgelegt (9. Schulrechtsänderungsgesetz). Dieser Entwurf wurde<br />
gemeinsam mit einer Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und<br />
der Schulen für Kranke den Verbänden zur Beteiligung zugeleitet. Beabsichtigt<br />
ist, dass nach dem üblichen parlamentarischen Verfahren mit Anhörungen im<br />
Landtag das Gesetz im Sommer 2013 in Kraft treten kann.<br />
Was wird im Gesetzentwurf geregelt?<br />
Es wird der Grundsatz formuliert, dass<br />
Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung<br />
in der Regel in der Schule gemeinsam<br />
unterrichtet und erzogen werden.<br />
Die sonderpädagogische Unterstützung sollen<br />
Schülerinnen und Schüler „nach ihrem individuellen<br />
Bedarf“ erhalten, wenn sie darauf<br />
angewiesen sind. Konkret wird – beginnend<br />
mit dem Schuljahr 2013/2014 – ein Rechtsanspruch<br />
auf Gemeinsames Lernen formuliert<br />
für die Kinder, die die Klasse 1 einer Grundschule,<br />
die Klasse 5 einer weiterführenden<br />
Schule, die Eingangsklasse einer Gymnasialen<br />
Oberstufe oder die Eingangsklasse eines Berufskollegs<br />
besuchen werden. Dieses Recht<br />
erstreckt sich ab dem Schuljahr 2014/2015<br />
auf die jeweils nächsthöhere Klasse.<br />
Eltern können aber auch weiterhin die Förderschule<br />
wählen. Allerdings ermöglicht der<br />
Gesetzentwurf, zusammen mit der Verordnung<br />
über die Mindestgröße von Förderschulen,<br />
unnötigerweise dem Schulträger mit Genehmigung<br />
der oberen Schulaufsichtsbehörde die<br />
Förderschulen mit den Förderschwerpunkten<br />
Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung<br />
sowie Sprache auch dann aufzulösen, wenn<br />
sie die Schülerzahlen erreichen.<br />
p 'Ve us<br />
www.nds.gew-nrw.de<br />
Synopse zum<br />
9. Schulrechtsänderungsgesetz<br />
Erstes Gesetz zur Umsetzung der<br />
VN-Behindertenrechtskonvention in den<br />
Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz,<br />
Referentenentwurf)<br />
Verordnung über die Schulgrößen der<br />
Förderschulen und der Schulen für Kranke<br />
GEW NRW: Informationen und<br />
Materialien zu inklusiver Bildung<br />
Die Sorge der Lehrkräfte<br />
Die Sorge der Lehrkräfte in diesen Förderschulen,<br />
dass es ein schleichendes Sterben<br />
ihrer Schulen gibt, und es völlig unklar ist, wie<br />
die Förderung in der allgemeinen Schule erfolgt,<br />
was mit ihrem Arbeitsplatz passiert und<br />
wie sie in den Prozess eingebunden werden,<br />
ist berechtigt.<br />
Fehlende Steuerung<br />
Es besteht zudem die Gefahr, dass ein<br />
Flickenteppich in NRW entsteht, je nachdem,<br />
welche Entscheidungen die Kommunen treffen.<br />
Hier fehlt ein deutlicher Hinweis auf die Rolle<br />
der Inklusionsbeiräte, die bisher nur in wenigen<br />
Kommunen existieren. Auch die Behindertenverbände<br />
müssen verbindlich in die Schulentwicklungsplanung<br />
einbezogen werden.<br />
Verlust des Rechtsanspruchs auf<br />
sonderpädagogische Förderung?<br />
Ein Antrag auf sonderpädagogische Förderung<br />
kann grundsätzlich nur noch von<br />
den Eltern gestellt werden. Die Entscheidung<br />
über den Umfang des Förderbedarfs und die<br />
Förderschwerpunkte trifft die Schulaufsichtsbehörde.<br />
An die Stelle der Entscheidung der<br />
Schulaufsichtsbehörde über den Förderort tritt<br />
deren begründeter Vorschlag an die Eltern,<br />
wobei mindestens eine allgemeine Schule<br />
vorgeschlagen werden muss.<br />
Die allgemeine Schule kann nur in Ausnahmefällen<br />
einen entsprechenden Antrag<br />
stellen, nämlich wenn eine Schülerin oder<br />
ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden<br />
kann oder bei einem vermuteten Bedarf<br />
an sonderpädagogischer Unterstützung im<br />
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale<br />
Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung<br />
einhergeht. Bei einem vermuteten<br />
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstüt-<br />
zung im Förderschwerpunkt Lernen kann die<br />
allgemeine Schule den Antrag frühestens<br />
stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler<br />
drei Jahre lang in der Grundschule die Schuleingangsphase<br />
besucht hat. Nach dem Ende<br />
der Klasse 6 ist kein Antrag mehr möglich.<br />
Diese Regelung verhindert aus unserer<br />
Sicht eine frühzeitige Förderung. Mit dem dreijährigen<br />
Verbleib in der Schuleingangsphase,<br />
die nur an wenigen Grundschulen jahrgangsübergreifend<br />
organisiert ist, geht wertvolle<br />
Zeit für die Förderung verloren. Es kann nicht<br />
einfach Aufgabe der Lehrkräfte in der Grundschule<br />
sein, für die notwendige Förderung<br />
dieser Kinder zu sorgen. Es gibt auch keine<br />
konkrete Regelung, wie für die Förderung not-