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12 BILDUNG<br />

Vom Gemeinsamen Unterricht zur Inklusion?<br />

Gesetzentwurf lässt entscheidende Fragen offen<br />

Im September 2012 hat die rot-grüne Landesregierung den Referentenentwurf<br />

für ein Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den<br />

Schulen vorgelegt (9. Schulrechtsänderungsgesetz). Dieser Entwurf wurde<br />

gemeinsam mit einer Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und<br />

der Schulen für Kranke den Verbänden zur Beteiligung zugeleitet. Beabsichtigt<br />

ist, dass nach dem üblichen parlamentarischen Verfahren mit Anhörungen im<br />

Landtag das Gesetz im Sommer 2013 in Kraft treten kann.<br />

Was wird im Gesetzentwurf geregelt?<br />

Es wird der Grundsatz formuliert, dass<br />

Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung<br />

in der Regel in der Schule gemeinsam<br />

unterrichtet und erzogen werden.<br />

Die sonderpädagogische Unterstützung sollen<br />

Schülerinnen und Schüler „nach ihrem individuellen<br />

Bedarf“ erhalten, wenn sie darauf<br />

angewiesen sind. Konkret wird – beginnend<br />

mit dem Schuljahr 2013/2014 – ein Rechtsanspruch<br />

auf Gemeinsames Lernen formuliert<br />

für die Kinder, die die Klasse 1 einer Grundschule,<br />

die Klasse 5 einer weiterführenden<br />

Schule, die Eingangsklasse einer Gymnasialen<br />

Oberstufe oder die Eingangsklasse eines Berufskollegs<br />

besuchen werden. Dieses Recht<br />

erstreckt sich ab dem Schuljahr 2014/2015<br />

auf die jeweils nächsthöhere Klasse.<br />

Eltern können aber auch weiterhin die Förderschule<br />

wählen. Allerdings ermöglicht der<br />

Gesetzentwurf, zusammen mit der Verordnung<br />

über die Mindestgröße von Förderschulen,<br />

unnötigerweise dem Schulträger mit Genehmigung<br />

der oberen Schulaufsichtsbehörde die<br />

Förderschulen mit den Förderschwerpunkten<br />

Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung<br />

sowie Sprache auch dann aufzulösen, wenn<br />

sie die Schülerzahlen erreichen.<br />

p 'Ve us<br />

www.nds.gew-nrw.de<br />

Synopse zum<br />

9. Schulrechtsänderungsgesetz<br />

Erstes Gesetz zur Umsetzung der<br />

VN-Behindertenrechtskonvention in den<br />

Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz,<br />

Referentenentwurf)<br />

Verordnung über die Schulgrößen der<br />

Förderschulen und der Schulen für Kranke<br />

GEW NRW: Informationen und<br />

Materialien zu inklusiver Bildung<br />

Die Sorge der Lehrkräfte<br />

Die Sorge der Lehrkräfte in diesen Förderschulen,<br />

dass es ein schleichendes Sterben<br />

ihrer Schulen gibt, und es völlig unklar ist, wie<br />

die Förderung in der allgemeinen Schule erfolgt,<br />

was mit ihrem Arbeitsplatz passiert und<br />

wie sie in den Prozess eingebunden werden,<br />

ist berechtigt.<br />

Fehlende Steuerung<br />

Es besteht zudem die Gefahr, dass ein<br />

Flickenteppich in NRW entsteht, je nachdem,<br />

welche Entscheidungen die Kommunen treffen.<br />

Hier fehlt ein deutlicher Hinweis auf die Rolle<br />

der Inklusionsbeiräte, die bisher nur in wenigen<br />

Kommunen existieren. Auch die Behindertenverbände<br />

müssen verbindlich in die Schulentwicklungsplanung<br />

einbezogen werden.<br />

Verlust des Rechtsanspruchs auf<br />

sonderpädagogische Förderung?<br />

Ein Antrag auf sonderpädagogische Förderung<br />

kann grundsätzlich nur noch von<br />

den Eltern gestellt werden. Die Entscheidung<br />

über den Umfang des Förderbedarfs und die<br />

Förderschwerpunkte trifft die Schulaufsichtsbehörde.<br />

An die Stelle der Entscheidung der<br />

Schulaufsichtsbehörde über den Förderort tritt<br />

deren begründeter Vorschlag an die Eltern,<br />

wobei mindestens eine allgemeine Schule<br />

vorgeschlagen werden muss.<br />

Die allgemeine Schule kann nur in Ausnahmefällen<br />

einen entsprechenden Antrag<br />

stellen, nämlich wenn eine Schülerin oder<br />

ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden<br />

kann oder bei einem vermuteten Bedarf<br />

an sonderpädagogischer Unterstützung im<br />

Förderschwerpunkt Emotionale und soziale<br />

Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung<br />

einhergeht. Bei einem vermuteten<br />

Bedarf an sonderpädagogischer Unterstüt-<br />

zung im Förderschwerpunkt Lernen kann die<br />

allgemeine Schule den Antrag frühestens<br />

stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler<br />

drei Jahre lang in der Grundschule die Schuleingangsphase<br />

besucht hat. Nach dem Ende<br />

der Klasse 6 ist kein Antrag mehr möglich.<br />

Diese Regelung verhindert aus unserer<br />

Sicht eine frühzeitige Förderung. Mit dem dreijährigen<br />

Verbleib in der Schuleingangsphase,<br />

die nur an wenigen Grundschulen jahrgangsübergreifend<br />

organisiert ist, geht wertvolle<br />

Zeit für die Förderung verloren. Es kann nicht<br />

einfach Aufgabe der Lehrkräfte in der Grundschule<br />

sein, für die notwendige Förderung<br />

dieser Kinder zu sorgen. Es gibt auch keine<br />

konkrete Regelung, wie für die Förderung not-

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