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Beamte rund um den Arbeitsplatz<br />
Mindestwartezeit für die beamtenversorgung<br />
Teilzeitbeschäftigung wird voll angerechnet<br />
Mit dem GEW-Rechtsschutz konnte vor dem Oberverwaltungsgericht<br />
NRW (OVG) der Anspruch auf volle berücksichtigung<br />
der teilzeitbeschäftigung auf die Mindestwartezeit<br />
von fünf Jahren für einen Anspruch auf beamtenversorgung<br />
durchgesetzt werden.<br />
Ausgangslage<br />
Hintergrund für diese Entscheidung war die Frage der vorzeitigen<br />
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Entlassung<br />
aus dem Beamtenverhältnis, weil die Mindestwartezeit von 5 Jahren noch<br />
nicht erfüllt war. Gem. § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)<br />
wird nämlich ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte u.a. eine<br />
Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Problematisch war<br />
in diesem Fall, dass die betroffene Kollegin teilzeitbeschäftigt war und<br />
gem. § 6 des BeamtVG Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem<br />
Teil ruhegehaltsfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen<br />
Arbeitszeit entspricht. Im vorliegenden Fall führte die Kürzung<br />
aufgrund der Teilzeit dazu, dass die fünf Jahre knapp unterschritten waren<br />
und die Dienststelle wollte die Kollegin deshalb nicht in den Ruhestand<br />
versetzen, sondern ohne Anspruch auf Beamtenversorgung entlassen.<br />
OVG-Beschluss<br />
In dem von der Kollegin angestrengten Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht<br />
Köln wurde der Antrag zwar zurückgewiesen, die Beschwerde<br />
vor dem OVG hatte allerdings Erfolg, und das OVG begründete den Beschluss<br />
u.a. wie folgt: „Gemessen an § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81 (Anm.<br />
der Redaktion: Richtlinie Nr. 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember<br />
1997) ist eine innerstaatliche Vorschrift zu beanstanden, die hinsichtlich<br />
der Berechnung der Dienstzeit, die für den Zugang zum Altersversorgungssystem<br />
erforderlich ist, zwischen Teilzeit- und vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten<br />
unterscheidet, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung<br />
ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. ... Eine unterschiedliche Behandlung<br />
von Teil- und vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten kann nur<br />
dann gerechtfertigt sein, wenn sie einem echten Bedarf entspricht und<br />
zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Allein der<br />
Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, kann sie nicht rechtfertigen.<br />
... Ein Grund, der vorliegend eine unterschiedliche Behandlung von<br />
Teil- und vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten i.S.v. § 4 Nr. 1 Anhang RL<br />
97/81 rechtfertigen könnte, ist nach diesen Maßgaben nicht ersichtlich.“<br />
(OVG, beschluss vom 08. Juni 2012 – 6 b 390/12). Dr. Mario Sandfort<br />
pflege-tÜV<br />
Veröffentlichung ist zulässig<br />
Die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung der so genannten<br />
Transparenzberichte über die Quialität von Pflegeeinrichtungen ist<br />
zulässig. Es handelt sich hierbei um die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen<br />
in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen (Landessozialgericht<br />
NRW, Urteil vom 15. August 2012 – L 10 p 137/11). U.L.<br />
Mobbing in der Schule –<br />
was kann ich dagegen tun?<br />
nds 10-2012<br />
DiE<br />
WissENsEckE<br />
35<br />
Mobbing am Arbeitsplatz ist nicht nur ein Problem für die Betroffenen,<br />
sondern auch für die Volkswirtschaft. In der Schule kann Mobbing von<br />
SchülerInnen, von KollegInnen oder von den Vorgesetzen ausgehen.<br />
„To mob" bedeutet übersetzt so viel wie anpöbeln, schikanieren, attackieren,<br />
angreifen, drangsalieren.<br />
Unter Mobbing werden feindselige Verhaltensweisen unter KollegInnen<br />
oder zwischen Vorgesetzten und MitarbeiterInnen verstanden. Die<br />
Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die angegriffene Person<br />
unterlegen ist und die Angriffe von einer oder mehreren Personen systematisch<br />
und über einen längeren Zeitraum erfolgen. Nicht jeder Krach,<br />
jede Streiterei oder Ungerechtigkeit ist Mobbing – doch aus schlecht<br />
oder gar nicht ausgetragenen Konflikten kann Mobbing entstehen. Der<br />
Übergang ist fließend. Und es kann jeden treffen.<br />
Was kann Mobbing sein?<br />
Angriffe auf die person und ihr soziales Ansehen: Gerüchte verbreiten,<br />
vor anderen demütigen, lächerlich machen, Schwächen<br />
ausnutzen oder Menschern bloßstellen, sexuelle Andeutungen oder<br />
Annäherungen, Kritik am Privatleben.<br />
Angriffe auf die sozialen beziehungen und die Kommunikation: Kontakt<br />
verweigern, von Gesprächen ausschließen, ständig unterbrechen, laut<br />
anschreien, unvollständig einweisen, abwertende Gestik/Mimik.<br />
Angriffe auf die Qualität der Arbeit: Leistungen unterbewerten,<br />
Zuständigkeiten entziehen, Informationen vorenthalten, sinnlose und<br />
kränkende Aufgaben zuteilen.<br />
Angriffe auf die Gesundheit: zu gesundheitsschädlicher Arbeit zwingen,<br />
Androhung körperlicher Gewalt, absichtlich Stress herbeiführen,<br />
direkte Gewalt oder Handgreiflichkeiten.<br />
Rechtliche Konsequenzen?<br />
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in vielen Entscheidungen – auch<br />
zum Begriff Mobbing – auf der Grundlage des Angriffs auf das Persönlichkeitsrecht<br />
Opfern Recht gegeben und Schadensersatzansprüche<br />
gegen den Verursacher bzw. den Betrieb gerechtfertigt. Nach dem Inkrafttreten<br />
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat das BAG<br />
für die Umschreibung des Begriffes des Mobbings die Definition einer<br />
benachteiligenden Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG herangezogen.<br />
Hilfestellungen<br />
Seit Februar 2002 gibt es in NRW die MobbingLine Nordrhein-Westfalen.<br />
Hintergrundmaterial auch im GEW-Online-archiv: Als GEW-Mitglied anmelden:<br />
www.gew-nrw.de und Stichwort Mobbing eingeben. Im Internet<br />
außerdem zu finden: Linkverzeichnis von Visionary: www.bullying-inschool.info/wsnlinks/german/index.php<br />
Natürlich helfen auch die<br />
Personalräte oder die GEW-Landesgeschäftsstelle. Ute Lorenz