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Beamte rund um den Arbeitsplatz<br />

Mindestwartezeit für die beamtenversorgung<br />

Teilzeitbeschäftigung wird voll angerechnet<br />

Mit dem GEW-Rechtsschutz konnte vor dem Oberverwaltungsgericht<br />

NRW (OVG) der Anspruch auf volle berücksichtigung<br />

der teilzeitbeschäftigung auf die Mindestwartezeit<br />

von fünf Jahren für einen Anspruch auf beamtenversorgung<br />

durchgesetzt werden.<br />

Ausgangslage<br />

Hintergrund für diese Entscheidung war die Frage der vorzeitigen<br />

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Entlassung<br />

aus dem Beamtenverhältnis, weil die Mindestwartezeit von 5 Jahren noch<br />

nicht erfüllt war. Gem. § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)<br />

wird nämlich ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte u.a. eine<br />

Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Problematisch war<br />

in diesem Fall, dass die betroffene Kollegin teilzeitbeschäftigt war und<br />

gem. § 6 des BeamtVG Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem<br />

Teil ruhegehaltsfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen<br />

Arbeitszeit entspricht. Im vorliegenden Fall führte die Kürzung<br />

aufgrund der Teilzeit dazu, dass die fünf Jahre knapp unterschritten waren<br />

und die Dienststelle wollte die Kollegin deshalb nicht in den Ruhestand<br />

versetzen, sondern ohne Anspruch auf Beamtenversorgung entlassen.<br />

OVG-Beschluss<br />

In dem von der Kollegin angestrengten Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht<br />

Köln wurde der Antrag zwar zurückgewiesen, die Beschwerde<br />

vor dem OVG hatte allerdings Erfolg, und das OVG begründete den Beschluss<br />

u.a. wie folgt: „Gemessen an § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81 (Anm.<br />

der Redaktion: Richtlinie Nr. 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember<br />

1997) ist eine innerstaatliche Vorschrift zu beanstanden, die hinsichtlich<br />

der Berechnung der Dienstzeit, die für den Zugang zum Altersversorgungssystem<br />

erforderlich ist, zwischen Teilzeit- und vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten<br />

unterscheidet, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung<br />

ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. ... Eine unterschiedliche Behandlung<br />

von Teil- und vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten kann nur<br />

dann gerechtfertigt sein, wenn sie einem echten Bedarf entspricht und<br />

zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Allein der<br />

Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, kann sie nicht rechtfertigen.<br />

... Ein Grund, der vorliegend eine unterschiedliche Behandlung von<br />

Teil- und vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten i.S.v. § 4 Nr. 1 Anhang RL<br />

97/81 rechtfertigen könnte, ist nach diesen Maßgaben nicht ersichtlich.“<br />

(OVG, beschluss vom 08. Juni 2012 – 6 b 390/12). Dr. Mario Sandfort<br />

pflege-tÜV<br />

Veröffentlichung ist zulässig<br />

Die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung der so genannten<br />

Transparenzberichte über die Quialität von Pflegeeinrichtungen ist<br />

zulässig. Es handelt sich hierbei um die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen<br />

in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen (Landessozialgericht<br />

NRW, Urteil vom 15. August 2012 – L 10 p 137/11). U.L.<br />

Mobbing in der Schule –<br />

was kann ich dagegen tun?<br />

nds 10-2012<br />

DiE<br />

WissENsEckE<br />

35<br />

Mobbing am Arbeitsplatz ist nicht nur ein Problem für die Betroffenen,<br />

sondern auch für die Volkswirtschaft. In der Schule kann Mobbing von<br />

SchülerInnen, von KollegInnen oder von den Vorgesetzen ausgehen.<br />

„To mob" bedeutet übersetzt so viel wie anpöbeln, schikanieren, attackieren,<br />

angreifen, drangsalieren.<br />

Unter Mobbing werden feindselige Verhaltensweisen unter KollegInnen<br />

oder zwischen Vorgesetzten und MitarbeiterInnen verstanden. Die<br />

Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die angegriffene Person<br />

unterlegen ist und die Angriffe von einer oder mehreren Personen systematisch<br />

und über einen längeren Zeitraum erfolgen. Nicht jeder Krach,<br />

jede Streiterei oder Ungerechtigkeit ist Mobbing – doch aus schlecht<br />

oder gar nicht ausgetragenen Konflikten kann Mobbing entstehen. Der<br />

Übergang ist fließend. Und es kann jeden treffen.<br />

Was kann Mobbing sein?<br />

Angriffe auf die person und ihr soziales Ansehen: Gerüchte verbreiten,<br />

vor anderen demütigen, lächerlich machen, Schwächen<br />

ausnutzen oder Menschern bloßstellen, sexuelle Andeutungen oder<br />

Annäherungen, Kritik am Privatleben.<br />

Angriffe auf die sozialen beziehungen und die Kommunikation: Kontakt<br />

verweigern, von Gesprächen ausschließen, ständig unterbrechen, laut<br />

anschreien, unvollständig einweisen, abwertende Gestik/Mimik.<br />

Angriffe auf die Qualität der Arbeit: Leistungen unterbewerten,<br />

Zuständigkeiten entziehen, Informationen vorenthalten, sinnlose und<br />

kränkende Aufgaben zuteilen.<br />

Angriffe auf die Gesundheit: zu gesundheitsschädlicher Arbeit zwingen,<br />

Androhung körperlicher Gewalt, absichtlich Stress herbeiführen,<br />

direkte Gewalt oder Handgreiflichkeiten.<br />

Rechtliche Konsequenzen?<br />

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in vielen Entscheidungen – auch<br />

zum Begriff Mobbing – auf der Grundlage des Angriffs auf das Persönlichkeitsrecht<br />

Opfern Recht gegeben und Schadensersatzansprüche<br />

gegen den Verursacher bzw. den Betrieb gerechtfertigt. Nach dem Inkrafttreten<br />

des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat das BAG<br />

für die Umschreibung des Begriffes des Mobbings die Definition einer<br />

benachteiligenden Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG herangezogen.<br />

Hilfestellungen<br />

Seit Februar 2002 gibt es in NRW die MobbingLine Nordrhein-Westfalen.<br />

Hintergrundmaterial auch im GEW-Online-archiv: Als GEW-Mitglied anmelden:<br />

www.gew-nrw.de und Stichwort Mobbing eingeben. Im Internet<br />

außerdem zu finden: Linkverzeichnis von Visionary: www.bullying-inschool.info/wsnlinks/german/index.php<br />

Natürlich helfen auch die<br />

Personalräte oder die GEW-Landesgeschäftsstelle. Ute Lorenz

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