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34 INFOtHEK<br />
WISSENSWERTES<br />
tariftelegramm<br />
TdL kündigt Regelung zur Urlaubsdauer – Folgen<br />
Die tarifgemeinschaft deutscher Länder (tdL) hat zum<br />
31.Dezember 2012 die tV-L-Regelung über die Urlaubsdauer<br />
(§ 26 Abs. 1 tV-L) gekündigt. Der Hintergrund<br />
hierfür ist das Urteil des bundesarbeitsgerichts vom<br />
20.3.2012 (AZ: 9 AZR 529/10).<br />
Danach verstößt die in § 26 Abs. 1 TV-L geregelte altersabhängige<br />
Staffelung der Urlaubsdauer gegen zwingendes höherrangiges<br />
Recht. § 26 Abs. 1 TV-L ist deshalb insoweit nichtig, als er für<br />
Beschäftigte, die ihr 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />
eine Urlaubsdauer von weniger als 30 Arbeitstagen (26 bzw. 29<br />
Arbeitstage) regelt. Bei Fortgeltung des § 26 TV-L hätten somit<br />
alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen<br />
oder ihn in Bezug genommen haben, bei Erfüllung der sonstigen<br />
Voraussetzungen einen altersunabhängigen Urlaubsanspruch von<br />
30 Arbeitstagen im Urlaubsjahr.<br />
Dass dies der TdL nicht passt, liegt auf der Hand. Dem Vernehmen<br />
nach will die TdL für alle Beschäftigten, die nach dem 31.12.2012 neu<br />
eingestellt werden, bei einer Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen<br />
Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage und bei Erfüllung der sonstigen<br />
Voraussetzungen die bisher geringste tarifliche Urlaubsdauer im jeweiligen<br />
Arbeitsvertrag vereinbaren. Das sind 26 Arbeitstage.<br />
Mit der Kündigung des § 26 Abs. 1 TV-L will die TdL offensichtlich<br />
auch „faktische Verhältnisse“ für die Tarifrunde 2013 schaffen.<br />
Jede tarifliche Urlaubsdauer von mehr als 26 Arbeitstagen müsste<br />
von den Gewerkschaften/den Beschäftigten in der Tarifrunde 2013<br />
mit Abstrichen bei der Entgelterhöhung oder anderen Forderungen<br />
bezahlt werden.<br />
Dass die TdL aus ihrer Sicht recht gut zurechtkommt, zeigt das<br />
Tarifergebnis von 2006. Ob der TdL 2013 eine Wiederholung gelingt<br />
und wer die Zahlmeister sein werden, hängt entscheidend von der<br />
Mobilisierung in der Tarifrunde 2013 ab.<br />
Anmerkungen aus NRW:<br />
Auch die öffentlichen Arbeitgeber in NRW (Land, Hochschulen<br />
und Uni-Kliniken, die im Arbeitgeberverband AdL zusammengefasst<br />
sind) haben bereits reagiert und darauf hingewiesen, dass alle neuen<br />
Arbeitsverträge ab dem 1.1.2013 nun mit der Urlaubsdauer von<br />
26 Tagen und nicht mehr mit 30 Tagen versehen werden. Nach § 3<br />
Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz beträgt der gesetzliche Mindesturlaub<br />
24 Werktage. Es könnte also auch noch schlimmer kommen.<br />
Insbesondere für Beschäftigte an Hochschulen, die bereits prekär<br />
(schlecht bezahlt und ständig befristet) beschäftigt sind, bedeutet<br />
dies eine weitere Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Dies<br />
müsste doch reichen, um sich zu organisieren (am besten in der<br />
GEW) und gemeinsam mit der GEW und den anderen öffentlichen<br />
Dienst Gewerkschaften in der Tarifrunde 2013 auch auf die Straße<br />
zu gehen und zu streiken. Ute Lorenz<br />
für Angestellte und<br />
Klasssenfahrten<br />
Reisekostenerstattung trotz Verzichtserklärung<br />
Mit Hilfe des GEW-Rechtschutzes ist nun höchstrichterlich für<br />
angestellte Lehrkräfte entschieden worden, dass auch mit unterschriebener<br />
Verzichtserklärung und trotz der Neuregelung des §<br />
3 Abs. 8 Landesreisekostengesetz (wegen der damaligen für das<br />
Land NRW negativen Entscheidung verändert) der Anspruch auf<br />
Reisekostenerstattung für eine Klassenfahrt besteht.<br />
Die angestellte Lehrkraft verlangte vom Land NRW Reisekostenerstattung<br />
anlässlich einer Klassenfahrt im September 2008. In zweiter Instanz wurde ihr<br />
dies bereits vom LAG Hamm zugestanden. Das Land NRW ist hiergegen aber<br />
in die Revision gegangen, diese hat sie nun verloren. Die GEW hat immer vorgetragen,<br />
dass es gegen die Fürsorgepflichten des Landes verstößt, wenn auf der<br />
einen Seite (s. auch § 18 ADO) Klassenfahrten als pädagogisch wertvoll angesehen<br />
werden und auf der anderen Seite Dienstfahrten – anders als im übrigen<br />
öffentlichen Dienst – nicht bezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG)<br />
hat dies bestätigt und die Verzichtsregelung des Landes in den Dienstreisegenehmigungen<br />
als groben Verstoß gegen seine Fürsorgepflichten bezeichnet.<br />
rrr tipp: Wie bisher raten wir jeder angestellten Lehrkraft, die vollen<br />
Reisekosten einzufordern (Frist: 6 Monate!), auch wenn die Verzichtserklärung<br />
vorgenommen wurde. Für beamtete Lehrkräfte gilt dasselbe. Die Landesregierung<br />
wird aufgefordert, dieses Urteil nun auf alle Lehrkräfte zu übertragen<br />
und ggf. den Haushaltsansatz hierfür aufzustocken. Eine weitere Änderung des<br />
Landesreisekostengesetz zu Lasten der Lehrkräfte kann es nach dieser rechtlichen<br />
Begründung des BAG nicht geben (bAG vom 16.10.2012). U.L.<br />
befristung nach WissZeitVG<br />
Tätigkeit als studentische Hilfskraft anrechnen<br />
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Wissenschaftszeitgesetz sind alle<br />
befristeten Arbeitsverhältnisse auf die beschäftigungshöchstdauer<br />
von sechs Jahren anzurechnen. Dies betrifft<br />
somit auch Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft.<br />
In dem hier entschiedenen Fall war es danach unerheblich, ob der<br />
Kläger als studentische Hilfskraft oder im Gegensatz zum Vertragswortlaut<br />
als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der strittigen Zeit eingesetzt<br />
wurde. Im Wissenschaftszeitgesetz wird auf „alle befristeten Arbeitsverhältnisse“<br />
Bezug genommen, die zu der Höchstbefristungsdauer dazu<br />
zu rechnen sind. Insofern ist nunmehr eine andere Regelung getroffen<br />
worden als zuvor im Hochschulrahmengesetz.<br />
Das Gericht hat es offen gelassen, ob die Auffassung in der Literatur<br />
zutrifft, dass Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen<br />
Qualifikation stehen (z. B. Hochschulverwaltung) nach Sinn<br />
und Zweck der Regelung auszunehmen sind. Für das Vorliegen dieser<br />
Ausnahmevorschrift ist nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen<br />
der einstellende Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet.<br />
In diesem Fall führte die Entscheidung dazu, dass der Kläger unbefristet<br />
weiter zu beschäftigen ist.<br />
(Entscheidung des Landesarbeitgerichts berlin-brandenburg vom<br />
8. August 2012 – Az. 15 Sa 1002/12 ). U.L.