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34 INFOtHEK<br />

WISSENSWERTES<br />

tariftelegramm<br />

TdL kündigt Regelung zur Urlaubsdauer – Folgen<br />

Die tarifgemeinschaft deutscher Länder (tdL) hat zum<br />

31.Dezember 2012 die tV-L-Regelung über die Urlaubsdauer<br />

(§ 26 Abs. 1 tV-L) gekündigt. Der Hintergrund<br />

hierfür ist das Urteil des bundesarbeitsgerichts vom<br />

20.3.2012 (AZ: 9 AZR 529/10).<br />

Danach verstößt die in § 26 Abs. 1 TV-L geregelte altersabhängige<br />

Staffelung der Urlaubsdauer gegen zwingendes höherrangiges<br />

Recht. § 26 Abs. 1 TV-L ist deshalb insoweit nichtig, als er für<br />

Beschäftigte, die ihr 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />

eine Urlaubsdauer von weniger als 30 Arbeitstagen (26 bzw. 29<br />

Arbeitstage) regelt. Bei Fortgeltung des § 26 TV-L hätten somit<br />

alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen<br />

oder ihn in Bezug genommen haben, bei Erfüllung der sonstigen<br />

Voraussetzungen einen altersunabhängigen Urlaubsanspruch von<br />

30 Arbeitstagen im Urlaubsjahr.<br />

Dass dies der TdL nicht passt, liegt auf der Hand. Dem Vernehmen<br />

nach will die TdL für alle Beschäftigten, die nach dem 31.12.2012 neu<br />

eingestellt werden, bei einer Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage und bei Erfüllung der sonstigen<br />

Voraussetzungen die bisher geringste tarifliche Urlaubsdauer im jeweiligen<br />

Arbeitsvertrag vereinbaren. Das sind 26 Arbeitstage.<br />

Mit der Kündigung des § 26 Abs. 1 TV-L will die TdL offensichtlich<br />

auch „faktische Verhältnisse“ für die Tarifrunde 2013 schaffen.<br />

Jede tarifliche Urlaubsdauer von mehr als 26 Arbeitstagen müsste<br />

von den Gewerkschaften/den Beschäftigten in der Tarifrunde 2013<br />

mit Abstrichen bei der Entgelterhöhung oder anderen Forderungen<br />

bezahlt werden.<br />

Dass die TdL aus ihrer Sicht recht gut zurechtkommt, zeigt das<br />

Tarifergebnis von 2006. Ob der TdL 2013 eine Wiederholung gelingt<br />

und wer die Zahlmeister sein werden, hängt entscheidend von der<br />

Mobilisierung in der Tarifrunde 2013 ab.<br />

Anmerkungen aus NRW:<br />

Auch die öffentlichen Arbeitgeber in NRW (Land, Hochschulen<br />

und Uni-Kliniken, die im Arbeitgeberverband AdL zusammengefasst<br />

sind) haben bereits reagiert und darauf hingewiesen, dass alle neuen<br />

Arbeitsverträge ab dem 1.1.2013 nun mit der Urlaubsdauer von<br />

26 Tagen und nicht mehr mit 30 Tagen versehen werden. Nach § 3<br />

Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz beträgt der gesetzliche Mindesturlaub<br />

24 Werktage. Es könnte also auch noch schlimmer kommen.<br />

Insbesondere für Beschäftigte an Hochschulen, die bereits prekär<br />

(schlecht bezahlt und ständig befristet) beschäftigt sind, bedeutet<br />

dies eine weitere Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Dies<br />

müsste doch reichen, um sich zu organisieren (am besten in der<br />

GEW) und gemeinsam mit der GEW und den anderen öffentlichen<br />

Dienst Gewerkschaften in der Tarifrunde 2013 auch auf die Straße<br />

zu gehen und zu streiken. Ute Lorenz<br />

für Angestellte und<br />

Klasssenfahrten<br />

Reisekostenerstattung trotz Verzichtserklärung<br />

Mit Hilfe des GEW-Rechtschutzes ist nun höchstrichterlich für<br />

angestellte Lehrkräfte entschieden worden, dass auch mit unterschriebener<br />

Verzichtserklärung und trotz der Neuregelung des §<br />

3 Abs. 8 Landesreisekostengesetz (wegen der damaligen für das<br />

Land NRW negativen Entscheidung verändert) der Anspruch auf<br />

Reisekostenerstattung für eine Klassenfahrt besteht.<br />

Die angestellte Lehrkraft verlangte vom Land NRW Reisekostenerstattung<br />

anlässlich einer Klassenfahrt im September 2008. In zweiter Instanz wurde ihr<br />

dies bereits vom LAG Hamm zugestanden. Das Land NRW ist hiergegen aber<br />

in die Revision gegangen, diese hat sie nun verloren. Die GEW hat immer vorgetragen,<br />

dass es gegen die Fürsorgepflichten des Landes verstößt, wenn auf der<br />

einen Seite (s. auch § 18 ADO) Klassenfahrten als pädagogisch wertvoll angesehen<br />

werden und auf der anderen Seite Dienstfahrten – anders als im übrigen<br />

öffentlichen Dienst – nicht bezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG)<br />

hat dies bestätigt und die Verzichtsregelung des Landes in den Dienstreisegenehmigungen<br />

als groben Verstoß gegen seine Fürsorgepflichten bezeichnet.<br />

rrr tipp: Wie bisher raten wir jeder angestellten Lehrkraft, die vollen<br />

Reisekosten einzufordern (Frist: 6 Monate!), auch wenn die Verzichtserklärung<br />

vorgenommen wurde. Für beamtete Lehrkräfte gilt dasselbe. Die Landesregierung<br />

wird aufgefordert, dieses Urteil nun auf alle Lehrkräfte zu übertragen<br />

und ggf. den Haushaltsansatz hierfür aufzustocken. Eine weitere Änderung des<br />

Landesreisekostengesetz zu Lasten der Lehrkräfte kann es nach dieser rechtlichen<br />

Begründung des BAG nicht geben (bAG vom 16.10.2012). U.L.<br />

befristung nach WissZeitVG<br />

Tätigkeit als studentische Hilfskraft anrechnen<br />

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Wissenschaftszeitgesetz sind alle<br />

befristeten Arbeitsverhältnisse auf die beschäftigungshöchstdauer<br />

von sechs Jahren anzurechnen. Dies betrifft<br />

somit auch Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft.<br />

In dem hier entschiedenen Fall war es danach unerheblich, ob der<br />

Kläger als studentische Hilfskraft oder im Gegensatz zum Vertragswortlaut<br />

als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der strittigen Zeit eingesetzt<br />

wurde. Im Wissenschaftszeitgesetz wird auf „alle befristeten Arbeitsverhältnisse“<br />

Bezug genommen, die zu der Höchstbefristungsdauer dazu<br />

zu rechnen sind. Insofern ist nunmehr eine andere Regelung getroffen<br />

worden als zuvor im Hochschulrahmengesetz.<br />

Das Gericht hat es offen gelassen, ob die Auffassung in der Literatur<br />

zutrifft, dass Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen<br />

Qualifikation stehen (z. B. Hochschulverwaltung) nach Sinn<br />

und Zweck der Regelung auszunehmen sind. Für das Vorliegen dieser<br />

Ausnahmevorschrift ist nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen<br />

der einstellende Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet.<br />

In diesem Fall führte die Entscheidung dazu, dass der Kläger unbefristet<br />

weiter zu beschäftigen ist.<br />

(Entscheidung des Landesarbeitgerichts berlin-brandenburg vom<br />

8. August 2012 – Az. 15 Sa 1002/12 ). U.L.

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