Magazin 197911
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lichkeiten von Rettungs- und Hilfsaktionen<br />
-auch von außen her- und der Schutz von<br />
Zivilschutzorganisationen (z. B. Feuerwehr<br />
und Technisches Hilfswerk) und ihrer Helfer.<br />
Deren Arbeit und Bestand war durch<br />
die IV. Genfer Konvention nur für den Fall<br />
der Besetzung garantiert. Diese Beschränkung<br />
ist nunmehr aufgegeben und der<br />
Schutz allgemein auf Kampfgebiete, ruckwärtige<br />
und besetzte Gebiete erstreckt<br />
worden. Verstärkt wird der Persönlichkeitsschutz<br />
des einzelnen, auch des politischen<br />
Gefangenen gegen Folter, Mißhandlungen<br />
und Willkürurteile. Frauen und<br />
Kinder werden besonders geschützt.<br />
Schärfer gefaßt wurden die Regeln über<br />
erlaubte und unerlaubte Kampfmethoden<br />
sowie die Aufzählung der Verstöße gegen<br />
die Genfer Abkommen und gegen die neuen<br />
Protokolle. Alle Staaten werden zur<br />
Verfolgung und Rechtshilfe bei solchen<br />
Verstößen verpflichtet. Hierher gehört<br />
auch die Verpflichtung der Konfliktparteien<br />
zur Benennung einer Schutzmacht, die<br />
über die Einhaltung der humanitären Regelungen<br />
zu wachen hat. Notfalls kann das<br />
Internationale Komitee vom Roten Kreuz<br />
diese Funktion übernehmen. Gleichzeitig<br />
wird eine unparteiische Ermittlungskommission<br />
gebildet, die Verletzungen untersuchen<br />
und für Abhilfe sorgen soll.<br />
Schließlich ergab sich die Notwendigkeit,<br />
in einem Anhang die Vorschriften über die<br />
Kennzeichnung der Sanitätseinheiten und<br />
-transportmittel dem Stand der Technik<br />
anzupassen. Dazu gehört insbesondere<br />
die Verwendung bestimmter Funksignale<br />
und elektronischer Systeme.<br />
Den Kern des Protokolls 11 über nicht internationale<br />
Konflikte bilden die Vorschriften<br />
zum Schutz der Verwundeten und Kranken,<br />
des Sanitätspersonals und der Sanitätseinheiten,<br />
den Schutz überlebenswichtiger<br />
Güter, das Vebot von Zwangsdeportierungen<br />
und eine bevorzugte Behandlung<br />
der Kinder. Sehr bedauerlich ist, daß<br />
der Schutz der Zivilbevölkerung erheblich<br />
abgeschwächt worden ist. Abgelehnl wurde<br />
z. B. die im Entwurf des IKRK enthaltene<br />
Verpflichtung, Angriffe nur gegen militärische<br />
Objekte zu richten. Auch fehlt das<br />
Verbot von Kampfmethoden, die Zivilislen<br />
und kämpfende Truppe ohne Unterschied<br />
treffen . Der au ßerhalb des Kampfes stehende<br />
Feindangehörige genießt keinen<br />
Schutz.<br />
Inhalt des Protokolls I über den Schutz der Opfer internationaler<br />
bewaffneter Konflikte Igekürzt)<br />
Teil Abschnitt I<br />
I Allgemeine Bestimmungen<br />
11 Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige<br />
I Allgemeiner Schutz<br />
11 Sanitätstransporte<br />
111 Vermi ßle und Gefallene<br />
111 Methoden und Mittel der Kriegsführung<br />
Rechtsstellung der Kombattanten und<br />
Kriegsgefangenen<br />
I Methoden und Mittel der Kriegsführung<br />
11 Rechtsstellung der Kombattanten und<br />
Kriegsgefangenen<br />
IV Zivilbevölkerung<br />
I Allgemeiner Schutz vor den Auswirkungen<br />
von Feindseligkeiten<br />
11 Hilfsmaßnahmen zugunsten der<br />
Zivilbevölkerung<br />
111 Behandlung von Personen in der Gewalt<br />
einer Konfliklpartei<br />
V Durchführung der Abkommen und dieses<br />
Protokolls<br />
I Allgemeine Bestimmungen<br />
11 Ahndung von Verletzungen der Abkommen<br />
und dieses Protokolls<br />
VI Schlu ßbestimmungen<br />
Anlage I Kapitel<br />
I· Ausweise (für Sanitäts- und Seelsorgepersonal)<br />
!<br />
11 Das Schutzzeichen I<br />
111 Erkennungssignale<br />
IV Nachrichtenverkehr<br />
Die Zusatzprotokolle sind - alles in allemais<br />
humanitäre Errungenschaft zu werten .<br />
Wesenilieh ist, daß sowohl die USA als<br />
V Zivilschutz (Ausweis und Schutzzeichen)<br />
auch die Sowjetunion die Protokolle mitgestaltet<br />
und ihre Annahme befürwortet haben.<br />
Bedeutsam ist auch die Teilnahme<br />
von Staaten der Dritten Welt am Ausbau<br />
Anlage II Ausweis für Journalisten in gefährlichem Auftrag<br />
des Kriegsvölkerrechts. Wenn sich auch in so sind umgekehrt die Überlieferten Grund- den. Andererseits haben einzelne Mächte<br />
einzelnen Bestimmungen Konzeptionen<br />
dieser Staaten niedergeschlagen haben ,<br />
sätze des humanitären Kriegsvölkerrechts erklärt, daß die Protokolle die Verwendung<br />
von den neuen Staate n ube rn 0 mm e nw 0 r- I von Kernwaffen nicht berühren und ü be r-<br />
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ZS-MAGAZIN 11/79 19<br />
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