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Magazin 197911

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lichkeiten von Rettungs- und Hilfsaktionen<br />

-auch von außen her- und der Schutz von<br />

Zivilschutzorganisationen (z. B. Feuerwehr<br />

und Technisches Hilfswerk) und ihrer Helfer.<br />

Deren Arbeit und Bestand war durch<br />

die IV. Genfer Konvention nur für den Fall<br />

der Besetzung garantiert. Diese Beschränkung<br />

ist nunmehr aufgegeben und der<br />

Schutz allgemein auf Kampfgebiete, ruckwärtige<br />

und besetzte Gebiete erstreckt<br />

worden. Verstärkt wird der Persönlichkeitsschutz<br />

des einzelnen, auch des politischen<br />

Gefangenen gegen Folter, Mißhandlungen<br />

und Willkürurteile. Frauen und<br />

Kinder werden besonders geschützt.<br />

Schärfer gefaßt wurden die Regeln über<br />

erlaubte und unerlaubte Kampfmethoden<br />

sowie die Aufzählung der Verstöße gegen<br />

die Genfer Abkommen und gegen die neuen<br />

Protokolle. Alle Staaten werden zur<br />

Verfolgung und Rechtshilfe bei solchen<br />

Verstößen verpflichtet. Hierher gehört<br />

auch die Verpflichtung der Konfliktparteien<br />

zur Benennung einer Schutzmacht, die<br />

über die Einhaltung der humanitären Regelungen<br />

zu wachen hat. Notfalls kann das<br />

Internationale Komitee vom Roten Kreuz<br />

diese Funktion übernehmen. Gleichzeitig<br />

wird eine unparteiische Ermittlungskommission<br />

gebildet, die Verletzungen untersuchen<br />

und für Abhilfe sorgen soll.<br />

Schließlich ergab sich die Notwendigkeit,<br />

in einem Anhang die Vorschriften über die<br />

Kennzeichnung der Sanitätseinheiten und<br />

-transportmittel dem Stand der Technik<br />

anzupassen. Dazu gehört insbesondere<br />

die Verwendung bestimmter Funksignale<br />

und elektronischer Systeme.<br />

Den Kern des Protokolls 11 über nicht internationale<br />

Konflikte bilden die Vorschriften<br />

zum Schutz der Verwundeten und Kranken,<br />

des Sanitätspersonals und der Sanitätseinheiten,<br />

den Schutz überlebenswichtiger<br />

Güter, das Vebot von Zwangsdeportierungen<br />

und eine bevorzugte Behandlung<br />

der Kinder. Sehr bedauerlich ist, daß<br />

der Schutz der Zivilbevölkerung erheblich<br />

abgeschwächt worden ist. Abgelehnl wurde<br />

z. B. die im Entwurf des IKRK enthaltene<br />

Verpflichtung, Angriffe nur gegen militärische<br />

Objekte zu richten. Auch fehlt das<br />

Verbot von Kampfmethoden, die Zivilislen<br />

und kämpfende Truppe ohne Unterschied<br />

treffen . Der au ßerhalb des Kampfes stehende<br />

Feindangehörige genießt keinen<br />

Schutz.<br />

Inhalt des Protokolls I über den Schutz der Opfer internationaler<br />

bewaffneter Konflikte Igekürzt)<br />

Teil Abschnitt I<br />

I Allgemeine Bestimmungen<br />

11 Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige<br />

I Allgemeiner Schutz<br />

11 Sanitätstransporte<br />

111 Vermi ßle und Gefallene<br />

111 Methoden und Mittel der Kriegsführung<br />

Rechtsstellung der Kombattanten und<br />

Kriegsgefangenen<br />

I Methoden und Mittel der Kriegsführung<br />

11 Rechtsstellung der Kombattanten und<br />

Kriegsgefangenen<br />

IV Zivilbevölkerung<br />

I Allgemeiner Schutz vor den Auswirkungen<br />

von Feindseligkeiten<br />

11 Hilfsmaßnahmen zugunsten der<br />

Zivilbevölkerung<br />

111 Behandlung von Personen in der Gewalt<br />

einer Konfliklpartei<br />

V Durchführung der Abkommen und dieses<br />

Protokolls<br />

I Allgemeine Bestimmungen<br />

11 Ahndung von Verletzungen der Abkommen<br />

und dieses Protokolls<br />

VI Schlu ßbestimmungen<br />

Anlage I Kapitel<br />

I· Ausweise (für Sanitäts- und Seelsorgepersonal)<br />

!<br />

11 Das Schutzzeichen I<br />

111 Erkennungssignale<br />

IV Nachrichtenverkehr<br />

Die Zusatzprotokolle sind - alles in allemais<br />

humanitäre Errungenschaft zu werten .<br />

Wesenilieh ist, daß sowohl die USA als<br />

V Zivilschutz (Ausweis und Schutzzeichen)<br />

auch die Sowjetunion die Protokolle mitgestaltet<br />

und ihre Annahme befürwortet haben.<br />

Bedeutsam ist auch die Teilnahme<br />

von Staaten der Dritten Welt am Ausbau<br />

Anlage II Ausweis für Journalisten in gefährlichem Auftrag<br />

des Kriegsvölkerrechts. Wenn sich auch in so sind umgekehrt die Überlieferten Grund- den. Andererseits haben einzelne Mächte<br />

einzelnen Bestimmungen Konzeptionen<br />

dieser Staaten niedergeschlagen haben ,<br />

sätze des humanitären Kriegsvölkerrechts erklärt, daß die Protokolle die Verwendung<br />

von den neuen Staate n ube rn 0 mm e nw 0 r- I von Kernwaffen nicht berühren und ü be r-<br />

-<br />

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ZS-MAGAZIN 11/79 19<br />

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