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Psychotherapeutenjournal 2/2011 - medhochzwei Verlag GmbH

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Änderungsbedarf insbesondere wegen der<br />

vom Gemeinsamen Bundesausschuss im<br />

März 2009 beschlossenen Fortbildungsnachweispflicht<br />

für Psychotherapeutinnen<br />

und Psychotherapeuten, die angestellt tätig<br />

sind in solchen Kliniken, die nach § 108<br />

SGB V zugelassen sind. Diese Regelung<br />

(§ 137 SGB V) orientiert sich weitgehend<br />

an der für Fachärzte gültigen Regelung.<br />

Danach ist die beschriebene Mitgliedergruppe<br />

verpflichtet, Fortbildungen im Umfang<br />

von 250 Fortbildungspunkten entsprechend<br />

einer Anerkennung durch die<br />

zuständige Psychotherapeutenkammer<br />

innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen.<br />

Bislang regelte die Fortbildungsordnung<br />

der PKSH nur die Voraussetzungen zu Erteilung<br />

des Fortbildungszertifikates nach<br />

§ 95d SGB V. Dieses ermöglicht vertragspsychotherapeutisch<br />

tätigen Mitgliedern,<br />

die Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht gegenüber<br />

der KV (auch 250 Punkte innerhalb<br />

von fünf Jahren, aber nach leicht abweichenden<br />

Kriterien) nachzuweisen.<br />

Weiter hatte sich in der Praxis ein Bedarf<br />

für einige redaktionelle bzw. klarstellende<br />

Änderungen in den Durchführungsbestimmungen,<br />

bei den Regelungen zu den<br />

Fortbildungskategorien sowie den Akkreditierungsregelungen<br />

ergeben. Der Fortbildungsausschuss<br />

hatte hierzu einen kommentierten<br />

Entwurf zur Erörterung und Beschlussfassung<br />

vorgelegt.<br />

Ausführlich diskutiert wurde insbesondere<br />

die Frage, ob bzw. in wie weit in der Fort-<br />

24. Kammerversammlung am 25.03.<strong>2011</strong><br />

<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 2/<strong>2011</strong><br />

Einladung zur konstituierenden<br />

Sitzung der<br />

Kammerversammlung<br />

am<br />

Freitag, 02. September <strong>2011</strong>,<br />

15 Uhr<br />

Ort: Kanzlei Koch Staats Kickler<br />

Schramm & Partner<br />

Deliusstr. 16, 24114 Kiel<br />

Mitglieder sind als Gäste herzlich<br />

willkommen;<br />

Anmeldung in der Geschäftsstelle<br />

vorab erwünscht.<br />

bildungsordnung auch stärkere Vorgaben<br />

festgelegt werden sollten, aus welchen<br />

Bereichen maximal wie viele Fortbildungspunkte<br />

für ein Zertifikat eingebracht werden<br />

dürfen. Nach eingehender Diskussion<br />

der unterschiedlichen Aspekte dieser Thematik<br />

entschied die Kammerversammlung<br />

ohne Gegenstimme, keine Regulierungen<br />

über den Appell in der Präambel hinaus<br />

festzuschreiben, wonach die Fortbildungen<br />

möglichst bei verschiedenen Veranstaltern<br />

und in verschiedenen Fortbildungskategorien<br />

erfolgen sollten.<br />

Beschlossen wurde schließlich, dass zukünftig<br />

Fortbildungszertifikate nach § 95 d<br />

SGB V (für KV-Zugelassene), nach § 137<br />

SGB V (für Angestellte in Krankenhäusern)<br />

Schleswig-Holstein<br />

und darüber hinaus bei Nachweis von 250<br />

Fortbildungspunkten ein allgemeines Zertifikat<br />

auch für jedes übrige Mitglied auf<br />

Antrag ausgestellt werden sollen. Entsprechende<br />

Regelungen wurden in der Fortbildungsordnung<br />

aufgenommen. Klarstellungen<br />

bzw. Präzisierungen wurden weiter<br />

insbesondere hinsichtlich einer eindeutigen<br />

Differenzierung zwischen verschiedenen<br />

Fortbildungskategorien und den<br />

damit verbundenen Akkreditierungsnachweisen<br />

beschlossen. Veranstalter müssen<br />

zukünftig angeben, ob sie eine Veranstaltung<br />

nach Kategorie B (Kongress, Symposium…)<br />

als ganzes akkreditieren lassen<br />

wollen (eine Akkreditierungsnummer,<br />

keine genaue Einzelprüfung eines jeden<br />

Referenten, Vortrages etc., keine Anwesenheitsüberprüfung<br />

und Evaluation jeder<br />

Teilveranstaltung…) oder nach Kategorie A<br />

(Vortrag, Diskussion…) bzw. C (u. a. Workshop,<br />

Seminar, Kurs, Supervision…) jede<br />

Veranstaltung einzeln mit allen notwendigen<br />

Nachweisen und Überprüfungen<br />

akkreditieren lassen wollen. Hier gab es<br />

in der Vergangenheit Unklarheiten in der<br />

Auslegung. Die vorgenommenen Klarstellungen<br />

führen zu einer Angleichung an die<br />

Musterfortbildungsordnung sowie die Praxis<br />

in den meisten anderen Ländern.<br />

Auch für die Kategorie F wurde eine sinnvolle<br />

Präzisierung dahingehend eingeführt,<br />

dass für Autorenschaft von Zeitschriften-<br />

und Buchartikeln ein Punkt für angefangene<br />

fünf Seiten festgeschrieben wurde.<br />

Die neue Fortbildungsordnung mit diesen<br />

sowie einigen weiteren kleineren Änderungen<br />

wurde abschließend einstimmig<br />

beschlossen.<br />

Änderung der Gebührenordnung<br />

Gebühren sollten sich in ihrer Höhe stets<br />

an dem Aufwand orientieren, der durch<br />

die veranlasste Leistung verursacht wird.<br />

Nachdem sich die Onlineakkreditierung<br />

von Fortbildungsveranstaltungen zunehmend<br />

etabliert hat und der mit Akkreditierungen<br />

in der Geschäftsstelle allgemein<br />

verbundene Arbeitsaufwand weiter standardisiert<br />

und vereinfacht werden konnte,<br />

hatte der Vorstand sich entsprechend<br />

veranlasst gesehen, die Kalkulation der<br />

Kosten des durchschnittlichen Aufwandes<br />

einer Akkreditierung zu überprüfen. Im<br />

233<br />

Schleswig-<br />

Holstein

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