Psychotherapeutenjournal 2/2011 - medhochzwei Verlag GmbH
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Änderungsbedarf insbesondere wegen der<br />
vom Gemeinsamen Bundesausschuss im<br />
März 2009 beschlossenen Fortbildungsnachweispflicht<br />
für Psychotherapeutinnen<br />
und Psychotherapeuten, die angestellt tätig<br />
sind in solchen Kliniken, die nach § 108<br />
SGB V zugelassen sind. Diese Regelung<br />
(§ 137 SGB V) orientiert sich weitgehend<br />
an der für Fachärzte gültigen Regelung.<br />
Danach ist die beschriebene Mitgliedergruppe<br />
verpflichtet, Fortbildungen im Umfang<br />
von 250 Fortbildungspunkten entsprechend<br />
einer Anerkennung durch die<br />
zuständige Psychotherapeutenkammer<br />
innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen.<br />
Bislang regelte die Fortbildungsordnung<br />
der PKSH nur die Voraussetzungen zu Erteilung<br />
des Fortbildungszertifikates nach<br />
§ 95d SGB V. Dieses ermöglicht vertragspsychotherapeutisch<br />
tätigen Mitgliedern,<br />
die Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht gegenüber<br />
der KV (auch 250 Punkte innerhalb<br />
von fünf Jahren, aber nach leicht abweichenden<br />
Kriterien) nachzuweisen.<br />
Weiter hatte sich in der Praxis ein Bedarf<br />
für einige redaktionelle bzw. klarstellende<br />
Änderungen in den Durchführungsbestimmungen,<br />
bei den Regelungen zu den<br />
Fortbildungskategorien sowie den Akkreditierungsregelungen<br />
ergeben. Der Fortbildungsausschuss<br />
hatte hierzu einen kommentierten<br />
Entwurf zur Erörterung und Beschlussfassung<br />
vorgelegt.<br />
Ausführlich diskutiert wurde insbesondere<br />
die Frage, ob bzw. in wie weit in der Fort-<br />
24. Kammerversammlung am 25.03.<strong>2011</strong><br />
<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 2/<strong>2011</strong><br />
Einladung zur konstituierenden<br />
Sitzung der<br />
Kammerversammlung<br />
am<br />
Freitag, 02. September <strong>2011</strong>,<br />
15 Uhr<br />
Ort: Kanzlei Koch Staats Kickler<br />
Schramm & Partner<br />
Deliusstr. 16, 24114 Kiel<br />
Mitglieder sind als Gäste herzlich<br />
willkommen;<br />
Anmeldung in der Geschäftsstelle<br />
vorab erwünscht.<br />
bildungsordnung auch stärkere Vorgaben<br />
festgelegt werden sollten, aus welchen<br />
Bereichen maximal wie viele Fortbildungspunkte<br />
für ein Zertifikat eingebracht werden<br />
dürfen. Nach eingehender Diskussion<br />
der unterschiedlichen Aspekte dieser Thematik<br />
entschied die Kammerversammlung<br />
ohne Gegenstimme, keine Regulierungen<br />
über den Appell in der Präambel hinaus<br />
festzuschreiben, wonach die Fortbildungen<br />
möglichst bei verschiedenen Veranstaltern<br />
und in verschiedenen Fortbildungskategorien<br />
erfolgen sollten.<br />
Beschlossen wurde schließlich, dass zukünftig<br />
Fortbildungszertifikate nach § 95 d<br />
SGB V (für KV-Zugelassene), nach § 137<br />
SGB V (für Angestellte in Krankenhäusern)<br />
Schleswig-Holstein<br />
und darüber hinaus bei Nachweis von 250<br />
Fortbildungspunkten ein allgemeines Zertifikat<br />
auch für jedes übrige Mitglied auf<br />
Antrag ausgestellt werden sollen. Entsprechende<br />
Regelungen wurden in der Fortbildungsordnung<br />
aufgenommen. Klarstellungen<br />
bzw. Präzisierungen wurden weiter<br />
insbesondere hinsichtlich einer eindeutigen<br />
Differenzierung zwischen verschiedenen<br />
Fortbildungskategorien und den<br />
damit verbundenen Akkreditierungsnachweisen<br />
beschlossen. Veranstalter müssen<br />
zukünftig angeben, ob sie eine Veranstaltung<br />
nach Kategorie B (Kongress, Symposium…)<br />
als ganzes akkreditieren lassen<br />
wollen (eine Akkreditierungsnummer,<br />
keine genaue Einzelprüfung eines jeden<br />
Referenten, Vortrages etc., keine Anwesenheitsüberprüfung<br />
und Evaluation jeder<br />
Teilveranstaltung…) oder nach Kategorie A<br />
(Vortrag, Diskussion…) bzw. C (u. a. Workshop,<br />
Seminar, Kurs, Supervision…) jede<br />
Veranstaltung einzeln mit allen notwendigen<br />
Nachweisen und Überprüfungen<br />
akkreditieren lassen wollen. Hier gab es<br />
in der Vergangenheit Unklarheiten in der<br />
Auslegung. Die vorgenommenen Klarstellungen<br />
führen zu einer Angleichung an die<br />
Musterfortbildungsordnung sowie die Praxis<br />
in den meisten anderen Ländern.<br />
Auch für die Kategorie F wurde eine sinnvolle<br />
Präzisierung dahingehend eingeführt,<br />
dass für Autorenschaft von Zeitschriften-<br />
und Buchartikeln ein Punkt für angefangene<br />
fünf Seiten festgeschrieben wurde.<br />
Die neue Fortbildungsordnung mit diesen<br />
sowie einigen weiteren kleineren Änderungen<br />
wurde abschließend einstimmig<br />
beschlossen.<br />
Änderung der Gebührenordnung<br />
Gebühren sollten sich in ihrer Höhe stets<br />
an dem Aufwand orientieren, der durch<br />
die veranlasste Leistung verursacht wird.<br />
Nachdem sich die Onlineakkreditierung<br />
von Fortbildungsveranstaltungen zunehmend<br />
etabliert hat und der mit Akkreditierungen<br />
in der Geschäftsstelle allgemein<br />
verbundene Arbeitsaufwand weiter standardisiert<br />
und vereinfacht werden konnte,<br />
hatte der Vorstand sich entsprechend<br />
veranlasst gesehen, die Kalkulation der<br />
Kosten des durchschnittlichen Aufwandes<br />
einer Akkreditierung zu überprüfen. Im<br />
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Schleswig-<br />
Holstein