38 124 ESTRICHTECHNIK & FUSSBODENBAU E S T R I C H W E I L W I R A L L E D A R A U F S T E H N ©
SCHREIBEN VOM 01.09.2004 DES SACHVERSTÄNDIGEN GERHARD GASSER AN DEN PRÄSIDENTEN DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER FULDA Betr. den öffentl<strong>ich</strong> bestellten und vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer Fulda für Schäden an Gebäuden Dipl.-Ing. R. Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Damen und Herren, die Firma ..... Estr<strong>ich</strong>arbeiten überre<strong>ich</strong>t mir das Schiedsgutachten, ausgearbeitet durch Herrn Dipl -Ing. R. vom 03.08.2004, Gutachten Nr. 04097a, mit der Beauftragung, das <strong>vor</strong>gelegte Gutachten fachtechnisch zu überprüfen. Fakt ist, dass aus einem schwimmend verlegten Zementestr<strong>ich</strong> nach DIN 18560 Teil 2 Prüfstücke entnommen worden sind und an diesen Prüfstücken wurden dann Druckfestigkeitsprüfungen durchgeführt. Der von Ihnen für allgemeine Schäden an Gebäuden vereidigte Sachverständige kennt offens<strong>ich</strong>tl<strong>ich</strong> n<strong>ich</strong>t die einschlägige DIN 18560 Teil 2 - Abschnitt 5.1, 5.2.1 und 5.2.3. Ich beziehe m<strong>ich</strong> dabei auf die Ausgabe Mai 1992, die hier einschlägig ist. Dort heißt es in Abschnitt 5.2.3.1: „Zur Prüfung der Biegezugfestigkeit sind bei Anydrit-, Magnesia- und Zementestr<strong>ich</strong> mindestens 2 Platten aus dem Estr<strong>ich</strong> mit einer Trennscheibe trocken herauszusägen und aus jeder Platte 3-5 Prüfstreifen von 60 mm Breite auszuschneiden“. An der Stelle heißt es: „Ist die Estr<strong>ich</strong>dicke größer als die Nenndicke, so dürfen die Probekörper <strong>vor</strong> der Prüfung auf die Nenndicke abgearbeitet werden.“ Ein Estr<strong>ich</strong> der Festigkeitsklasse ZE 20 muss im Rahmen der Bestätigungsprüfung die in der DIN 18560 Teil 2, Tabelle 1, die <strong>ich</strong> nachfolgend Estr<strong>ich</strong>art Anhydrit AE 20 Magnesia ME 7 3) Zement ZE 20 Estr<strong>ich</strong>nenndicke in mm bei einer Dämmsch<strong>ich</strong>tdicke db 1) einkopiere, geforderten Biegezugwerte erre<strong>ich</strong>en. Es ist ein krasser Fehler, wenn der Sachverständige R. eine Druckfestigkeitsprüfung <strong>vor</strong>nehmen lässt. Bei einem auf Dämmsch<strong>ich</strong>t, also schwimmend verlegten Estr<strong>ich</strong>, kommt im Rahmen der Bestätigungsprüfung überhaupt keine Druckfestigkeitsprüfung mehr <strong>vor</strong>. Anscheinend kennt der von Ihnen vereidigte Sachverständige auch n<strong>ich</strong>t den Unterschied zwischen der Güteprüfung und der Bestätigungsprüfung, wie das normativ in der DIN 18560 Teil 1, z.B. Tabelle 7, zur Bestätigungsprüfung Tabelle 1, Teil 2 der Norm, geregelt ist. <strong>Wie</strong> Sie aus dem beigefügten Gutachten des Herrn Sachverständigen R., Anlage 1, entnehmen können, hat dieser die Tabelle 7 aus der DIN 18560 Teil 1 für seine Beurteilung zugrunde gelegt. Fakt ist, dass die Tabelle 7 nur für die Bere<strong>ich</strong>e Eignungsprüfung und Güteprüfung gilt. Bereits bei logischer Betrachtung des Sachverhaltes hätte der Sachverständige R. erkennen müssen, dass die Anforderungen für den Bere<strong>ich</strong> der Güteprüfung auf gar keinen Fall für den Bere<strong>ich</strong> der Bestätigungsprüfung gelten, selbst wenn man einmal unterstellt, er hätte auf eine Druckfestigkeitsprüfung abstellen können. Eine Druckfestigkeitsprüfung findet im Rahmen der Bestätigungsprüfung bei eingebauten Estr<strong>ich</strong>en nur statt bei einem Verbundestr<strong>ich</strong>, dicker verlegt als 40 mm. Biegezugfestigkeit ß BZ in N/mm 2 bis 30 mm über 30 mm kleinster Einzelwert Mittelwert Bestätigungsprüfung Eindringtiefe (Härte) in mm bei (22±1) °C bei (40±1) °C ≥ 35 2) ≥40 2) ≥ 2,0 ≥ 2,5 - - Gussasphalt GE 10 < 20 ≥ 20 - - ≤ 1,0 ≤ 4,0 1) Die Zusammendrückbarkeit der Dämmstoffe unter Belastung darf n<strong>ich</strong>t mehr als 10 mm, bei Gussasphaltestr<strong>ich</strong> n<strong>ich</strong>t mehr als 5 mm betragen. Bei einer Zusammendrückbarkeit über 5 mm ist die Estr<strong>ich</strong>nenndicke zu erhöhen. 2 ) Unter Stein- und keramischen Belägen muss die Estr<strong>ich</strong>nenndicke mindestens 45 mm betragen. 3) Die Oberflächenhärte bei Steinholzestr<strong>ich</strong>en muss mindestens 30 N/mm 2 betragen. Die Güteprüfung wird anhand von hergestellten Prismen in der Abmessung 4 x 4 x 16 cm durchgeführt, und zwar frühestens im Alter von 28 Tagen nach dem Herstellen des Mörtels. Ein Estr<strong>ich</strong> der Festigkeitsklasse ZE 20 müsste im Rahmen der Güteprüfung eine mittlere Druckfestigkeit von ≥ 25 N/mm 2 und als kleinsten Einzelwert ≥ 20 N/mm 2 erre<strong>ich</strong>en. Wenn im <strong>vor</strong>liegenden Fall ein Verbundestr<strong>ich</strong> dicker als 40 mm <strong>vor</strong>handen gewesen wäre, dann wäre es erforderl<strong>ich</strong> gewesen, die DIN 18560 Teil 3 zu beachten mit der Folge, dass von den Güteprüfungsanforderungen im Rahmen der Bestätigungsprüfung nur noch 70 % erforderl<strong>ich</strong> sind. Güteprüfungsanforderung 25 N/mm 2 x 0,70 = 17,5 N/mm 2 als Mittelwert 20 N/mm 2 x 0,70 = 14 N/mm 2 als kleinster Einzelwert. Ich mache aber noch einmal deutl<strong>ich</strong>, dass es im <strong>vor</strong>liegenden Fall um die Beurteilung eines schwimmend verlegten Estr<strong>ich</strong>s geht, wo überhaupt keine Anforderungen für die Druckfestigkeitswerte im Rahmen der Bestätigungsprüfung festgelegt sind. Ein Estr<strong>ich</strong> der Festigkeitsklasse ZE 30 müsste bei einer Verlegung als Verbundestr<strong>ich</strong>, dicker als 40 mm verlegt, eine Druckfestigkeit im Rahmen der Bestätigungsprüfung erre<strong>ich</strong>en. 35 N/mm 2 x 0,70 = 24,5 N/mm 2 30 N/mm 2 x 0,70 = 21 N/mm 2 Wenn Herr Dipl.-Ing. R. unter “Zusammenfassung” schreibt: “Es liegt eindeutig kein Estr<strong>ich</strong> der Festigkeitsklasse ZE 30 <strong>vor</strong>, die Druckfestigkeiten liegen unter den Werten eines ZE 20“ dann ist das nachvollziehbar unsinnig, was Herr R. feststellt. Eine normengemäße Prüfung wurde bekanntermaßen überhaupt n<strong>ich</strong>t durchgeführt. Folgl<strong>ich</strong> ist jede Schlussfolgerung des Herrn R. unqualifiziert. Normativ ist n<strong>ich</strong>t festgelegt, welche Biegezugfestigkeit bei der Festigkeitsklasse ZE 30 bei einem auf Dämmsch<strong>ich</strong>t verlegten Estr<strong>ich</strong> im Rahmen der Bestätigungsprüfung erre<strong>ich</strong>t werden müsste. Man kann deshalb das Ganze nur in Anlehnung an die DIN 18560 Teil 2 bewerten mit der Maßgabe, dass man für die festgelegte Festigkeitsklasse ZE 20 die gle<strong>ich</strong>e Abminderung <strong>vor</strong>nimmt wie für die Festigkeitsklasse ZE 30. Gemäß DIN 18560 Teil 1, Tabelle 7, muss ein Estr<strong>ich</strong> der Festigkeitsklasse ZE 30 im Rahmen der Güteprüfung eine Bigezugfestigkeit ≥ 5 N/ mm 2 erre<strong>ich</strong>en. Für die Bestätigungsprüfung gilt folgende Abminderung: 5 Nmm 2 x 0,625 = 3,1 N/mm 2 als Mittelwert 5 N/mm 2 x 0,50 = 2,5 N/mm 2 als kleinster Einzelwert Technische Sachverständige stellen den Ist-Zustand fest und vergle<strong>ich</strong>en diesen gegebenenfalls mit dem Soll- Zustand. Es kann n<strong>ich</strong>t die Aufgaben eines technischen Sachverständigen sein, eine Mitverursachung der einen oder anderen Seite zuzuschieben. Das ist eine rechtl<strong>ich</strong>e Angelegenheit. Im Übrigen ist das technische Gutachten des Herrn R. in der Sache haltlos. Es gibt ein Spr<strong>ich</strong>wort, das lautet: “Schuster bleib bei deinen Leisten”, Diplom-Ingenieure werden auf einem ganz anderem Gebiet ausgebildet. Welcher Diplom-Ingenieur wurde in seinem Studium mit der umfassenden Estr<strong>ich</strong>technologie konfrontiert? Ich darf Sie bitten Herrn R. aufzufordern, dass dieser das fehlerhafte Gutachten zurückzieht. Mit <strong>vor</strong>zügl<strong>ich</strong>er Hochachtung Gerhard Gasser Kopie zur Kenntnisnahme an die Handwerkskammer <strong>Wie</strong>sbaden. SCHREIBEN VOM 28.09.2004 DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER FULDA AN DIE HANDWERKSKAMMER BERLIN Sehr geehrter Herr D., in oben genannter Angelegenheit übersenden wir Ihnen in der Anlage in Kopie ein Schreiben des von Ihnen öffentl<strong>ich</strong> bestellten und vereidigten Sachverständigen Gerhard Gasser zur gefälligen Kenntnisnahme. In diesem Schreiben äußert Herr Gasser in aus unserer S<strong>ich</strong>t unerträgl<strong>ich</strong>er Wortwahl persönl<strong>ich</strong>e Angriffe gegen einen von uns öffentl<strong>ich</strong> bestellten und vereidigten Sachverständigen. Wir sind der Auffassung, dass es einer guten Tradition öffentl<strong>ich</strong> bestellter und vereidigter Sachverständigen entspr<strong>ich</strong>t, etwaige fachtechnisch auseinander gehenden Meinungen oder gar Widersprüchl<strong>ich</strong>keiten auf einer sachl<strong>ich</strong>en Kollegenebene zu diskutieren und s<strong>ich</strong> n<strong>ich</strong>t durch eine entsprechende Wortwahl zu disqualifizieren. Wir stellen daher anheim, Ihren Sachverständigen auf diese Gepflogenheiten hinzuweisen. Mit freundl<strong>ich</strong>en Grüßen Industrie- und Handelskammer Fulda Recht & Fair Play Geschäftsführer ESTRICHTECHNIK & FUSSBODENBAU 124 39