Wie bereite ich mich vor? - EstrichTechnik
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124<br />
ESTRICHTECHNIK<br />
& FUSSBODENBAU<br />
BGH-URTEIL<br />
Trittschallschutz in<br />
Altbau-Mietwohnung<br />
Der u. a. für das Wohnraummietrecht<br />
zuständige VIII. Zivilsenat<br />
des Bundesger<strong>ich</strong>tshofs<br />
hatte über die Frage zu<br />
entscheiden, ob der Vermieter<br />
einer Altbauwohnung bei der<br />
Aufstockung seines Hauses<br />
um ein weiteres Wohngeschoss<br />
verpfl<strong>ich</strong>tet ist, eine Trittschalldämmung<br />
einzubauen, die den<br />
im Zeitpunkt der Aufstockung<br />
hierfür geltenden technischen<br />
Anforderungen entspr<strong>ich</strong>t.<br />
Die von den Klägern des zugrunde<br />
liegenden Rechtsstreits<br />
seit 1987 bewohnte Mietwohnung<br />
ist im dritten Obergeschoss<br />
eines <strong>vor</strong> dem Jahr<br />
1918 err<strong>ich</strong>teten Wohnhauses<br />
gelegen. Das darüber befindl<strong>ich</strong>e,<br />
ursprüngl<strong>ich</strong> n<strong>ich</strong>t ausgebaute<br />
Dachgeschoss wurde zunächst<br />
als Abstellraum genutzt.<br />
Im Jahr 2001 ließ die Vermieterin<br />
den Dachboden abtragen<br />
und an seiner Stelle eine Eigentumswohnung<br />
err<strong>ich</strong>ten.<br />
Ein von den Klägern in Auftrag<br />
gegebenes Gutachten ergab,<br />
dass der von dieser Wohnung<br />
ausgehende Trittschall<br />
mit einem Normtrittschallpegel<br />
von 58,5 dB die Grenzwerte<br />
der einschlägigen DIN-<br />
Norm von 53 dB für normalen<br />
und von 46 dB für erhöhten<br />
Schallschutz übersteigt.<br />
Mit der Klage begehrten die<br />
Kläger die Verurteilung der<br />
Vermieterin zur Herstellung<br />
eines Trittschallschutzes, der<br />
den Anforderungen an einen<br />
erhöhten (46 dB), hilfsweise<br />
an einen normalen (53 dB)<br />
Schallschutz entspr<strong>ich</strong>t, sowie<br />
die Rückzahlung eines Teils<br />
der gezahlten Miete und Er-<br />
stattung der Gutachterkosten. Das Amtsger<strong>ich</strong>t<br />
gab der Klage auf erhöhten Trittschallschutz<br />
(46 dB) sowie der Zahlungsklage statt. Die Berufung<br />
der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg,<br />
als ihre Verurteilung zur Vornahme von Schallschutzmaßnahmen<br />
unter Abweisung des Hauptantrages<br />
der Kläger darauf reduziert wurde, einen<br />
Trittschallschutz von 53 dB herzustellen.<br />
Die Revision der beklagten Vermieterin<br />
wurde zurückgewiesen, während die von den<br />
Mietern eingelegte Revision zur Aufhebung des<br />
Berufungsurteils führte, soweit die Klage auf<br />
erhöhten Trittschallschutz abgewiesen worden<br />
war. Der Bundesger<strong>ich</strong>tshof hat entschieden,<br />
der Mieter einer Altbauwohnung könne ohne<br />
eine dahingehende vertragl<strong>ich</strong>e Regelung zwar<br />
grundsätzl<strong>ich</strong> n<strong>ich</strong>t verlangen, dass der Vermieter<br />
die Wohnung in einen Zustand versetzt, der<br />
dem Stand der Technik bei Abschluss des Mietvertrages<br />
entspr<strong>ich</strong>t. Nimmt der Vermieter jedoch<br />
baul<strong>ich</strong>e Veränderungen <strong>vor</strong>, die Lärmimmissionen<br />
zur Folge haben, so kann der Mieter<br />
erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen<br />
werden, die den Anforderungen der zur Zeit<br />
des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen.<br />
Da die <strong>vor</strong>handene Trittschalldämmung nach<br />
den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen<br />
des Berufungsger<strong>ich</strong>ts diesen Anforderungen<br />
n<strong>ich</strong>t genügt, war die Verurteilung der<br />
Beklagten zur Herstellung eines normalen Trittschallschutzes<br />
von 53 dB n<strong>ich</strong>t zu beanstanden.<br />
Anspruch auf erhöhten Schallschutz mit einem<br />
Grenzwert von 46 dB hat der Mieter dagegen<br />
n<strong>ich</strong>t schon deswegen, weil die Mietwohnung<br />
<strong>vor</strong> der Aufstockung in der „Endetage“ gelegen<br />
und deshalb keinerlei von darüber liegendem<br />
Wohnraum ausgehender Trittschallbelästigung<br />
ausgesetzt war. Da die Kläger jedoch in den<br />
Tatsacheninstanzen unter Benennung von Zeugen<br />
behauptet hatten, die Vermieterin habe ihnen<br />
im Zuge des Dachgeschossausbaus einen<br />
erhöhten Trittschallschutz zugesagt, hat der<br />
Bundesger<strong>ich</strong>tshof den Rechtsstreit auf die Revision<br />
der Kläger zur Klärung dieser Frage an<br />
das Berufungsger<strong>ich</strong>t zurückverwiesen.<br />
BGH, Urteil vom 6. Okt. 2004 – VIII ZR 355/03<br />
E S T R I C H<br />
W E I L<br />
W I R<br />
A L L E<br />
D A R A U F<br />
S T E H N<br />
©