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Wie bereite ich mich vor? - EstrichTechnik

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ESTRICHTECHNIK<br />

& FUSSBODENBAU<br />

BGH-URTEIL<br />

Trittschallschutz in<br />

Altbau-Mietwohnung<br />

Der u. a. für das Wohnraummietrecht<br />

zuständige VIII. Zivilsenat<br />

des Bundesger<strong>ich</strong>tshofs<br />

hatte über die Frage zu<br />

entscheiden, ob der Vermieter<br />

einer Altbauwohnung bei der<br />

Aufstockung seines Hauses<br />

um ein weiteres Wohngeschoss<br />

verpfl<strong>ich</strong>tet ist, eine Trittschalldämmung<br />

einzubauen, die den<br />

im Zeitpunkt der Aufstockung<br />

hierfür geltenden technischen<br />

Anforderungen entspr<strong>ich</strong>t.<br />

Die von den Klägern des zugrunde<br />

liegenden Rechtsstreits<br />

seit 1987 bewohnte Mietwohnung<br />

ist im dritten Obergeschoss<br />

eines <strong>vor</strong> dem Jahr<br />

1918 err<strong>ich</strong>teten Wohnhauses<br />

gelegen. Das darüber befindl<strong>ich</strong>e,<br />

ursprüngl<strong>ich</strong> n<strong>ich</strong>t ausgebaute<br />

Dachgeschoss wurde zunächst<br />

als Abstellraum genutzt.<br />

Im Jahr 2001 ließ die Vermieterin<br />

den Dachboden abtragen<br />

und an seiner Stelle eine Eigentumswohnung<br />

err<strong>ich</strong>ten.<br />

Ein von den Klägern in Auftrag<br />

gegebenes Gutachten ergab,<br />

dass der von dieser Wohnung<br />

ausgehende Trittschall<br />

mit einem Normtrittschallpegel<br />

von 58,5 dB die Grenzwerte<br />

der einschlägigen DIN-<br />

Norm von 53 dB für normalen<br />

und von 46 dB für erhöhten<br />

Schallschutz übersteigt.<br />

Mit der Klage begehrten die<br />

Kläger die Verurteilung der<br />

Vermieterin zur Herstellung<br />

eines Trittschallschutzes, der<br />

den Anforderungen an einen<br />

erhöhten (46 dB), hilfsweise<br />

an einen normalen (53 dB)<br />

Schallschutz entspr<strong>ich</strong>t, sowie<br />

die Rückzahlung eines Teils<br />

der gezahlten Miete und Er-<br />

stattung der Gutachterkosten. Das Amtsger<strong>ich</strong>t<br />

gab der Klage auf erhöhten Trittschallschutz<br />

(46 dB) sowie der Zahlungsklage statt. Die Berufung<br />

der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg,<br />

als ihre Verurteilung zur Vornahme von Schallschutzmaßnahmen<br />

unter Abweisung des Hauptantrages<br />

der Kläger darauf reduziert wurde, einen<br />

Trittschallschutz von 53 dB herzustellen.<br />

Die Revision der beklagten Vermieterin<br />

wurde zurückgewiesen, während die von den<br />

Mietern eingelegte Revision zur Aufhebung des<br />

Berufungsurteils führte, soweit die Klage auf<br />

erhöhten Trittschallschutz abgewiesen worden<br />

war. Der Bundesger<strong>ich</strong>tshof hat entschieden,<br />

der Mieter einer Altbauwohnung könne ohne<br />

eine dahingehende vertragl<strong>ich</strong>e Regelung zwar<br />

grundsätzl<strong>ich</strong> n<strong>ich</strong>t verlangen, dass der Vermieter<br />

die Wohnung in einen Zustand versetzt, der<br />

dem Stand der Technik bei Abschluss des Mietvertrages<br />

entspr<strong>ich</strong>t. Nimmt der Vermieter jedoch<br />

baul<strong>ich</strong>e Veränderungen <strong>vor</strong>, die Lärmimmissionen<br />

zur Folge haben, so kann der Mieter<br />

erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen<br />

werden, die den Anforderungen der zur Zeit<br />

des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen.<br />

Da die <strong>vor</strong>handene Trittschalldämmung nach<br />

den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen<br />

des Berufungsger<strong>ich</strong>ts diesen Anforderungen<br />

n<strong>ich</strong>t genügt, war die Verurteilung der<br />

Beklagten zur Herstellung eines normalen Trittschallschutzes<br />

von 53 dB n<strong>ich</strong>t zu beanstanden.<br />

Anspruch auf erhöhten Schallschutz mit einem<br />

Grenzwert von 46 dB hat der Mieter dagegen<br />

n<strong>ich</strong>t schon deswegen, weil die Mietwohnung<br />

<strong>vor</strong> der Aufstockung in der „Endetage“ gelegen<br />

und deshalb keinerlei von darüber liegendem<br />

Wohnraum ausgehender Trittschallbelästigung<br />

ausgesetzt war. Da die Kläger jedoch in den<br />

Tatsacheninstanzen unter Benennung von Zeugen<br />

behauptet hatten, die Vermieterin habe ihnen<br />

im Zuge des Dachgeschossausbaus einen<br />

erhöhten Trittschallschutz zugesagt, hat der<br />

Bundesger<strong>ich</strong>tshof den Rechtsstreit auf die Revision<br />

der Kläger zur Klärung dieser Frage an<br />

das Berufungsger<strong>ich</strong>t zurückverwiesen.<br />

BGH, Urteil vom 6. Okt. 2004 – VIII ZR 355/03<br />

E S T R I C H<br />

W E I L<br />

W I R<br />

A L L E<br />

D A R A U F<br />

S T E H N<br />

©

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