Entwurf Niedersächsisches Kultusministerium Einheitliche ...
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<strong>Einheitliche</strong> Prüfungsanforderungen für das Unterrichtsfach Informationsverarbeitung im Fachgymnasium<br />
- Gliederung und Strukturierung der Darstellung / Problemlösungen<br />
- Tiefe und Genauigkeit der Kenntnisse und Einsichten<br />
- Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen<br />
- Klarheit und Eindeutigkeit der Aussagen / Problemlösungen<br />
- Vielfalt der Aspekte und Bezüge.<br />
Die Note „ausreichend“ (05 Punkte) kann erreicht werden, wenn<br />
- zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale eines Textes bzw. des zu<br />
bearbeitenden Materials in Grundzügen erfasst sind,<br />
- die Aussagen bzw. informationstechnologischen Problemlösungen auf die<br />
Aufgabenstellung bezogen sind,<br />
- dabei grundlegende fachspezifische Begriffe, Verfahren und informationstechnologische<br />
Lösungswege angewendet werden,<br />
- die Darstellung bzw. die Problemlösung im Wesentlichen verständlich<br />
ausgeführt und erkennbar geordnet sind.<br />
Bei der Bewertung der gesamten Prüfungsleistung werden die Teilaufgaben zunächst<br />
für sich bewertet; aus der Bewertung der Teilaufgaben wird entsprechend<br />
des vorgesehenen Anteils innerhalb der Gesamtpunktzahl eine Note und eine<br />
Punktzahl für die gesamte Prüfungsleistung ermittelt. Wesentliche Abweichungen<br />
von der vorgesehenen Gewichtung sind zu begründen.<br />
Ein mit „sehr gut“ beurteiltes Prüfungsergebnis setzt Leistungen im Anforderungsbereich<br />
III voraus.<br />
Sprachliche Richtigkeit und äußere Form sind bei der Korrektur und Beurteilung einer<br />
Arbeit zu beachten 1 . Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die<br />
sprachliche Richtigkeit (Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung) in der deutschen<br />
Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von ein bis<br />
zwei Punkten der einfachen Wertung.<br />
Auf der Grundlage der genannten Anforderungen wird die Prüfungsleistung in einem<br />
Bewertungsbogen / Gutachten beurteilt. Das Gutachten muss so abgefasst<br />
sein, dass die Bewertungskriterien erkennbar werden. Besondere Vorzüge oder<br />
Mängel einer Arbeit sind bei der Korrektur kenntlich zu machen, im Gutachten zu<br />
vermerken und bei der Bewertung zu berücksichtigen.<br />
1 Vgl.: EB-AVO-GOFAK, § 8.15 vom 26.05.1997, zuletzt geändert durch Erlass vom 20.07.2001<br />
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