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Naturschutz Info 1/2012 - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und ...

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weiterführende informationen im internet<br />

Ökokonto im naturschutzrecht<br />

naturschutzrechtliches Ökokonto<br />

rechtliche <strong>und</strong> fachliche Hinweise zur Anwendung der Ökokonto-<br />

Verordnung<br />

Hinweise <strong>und</strong> Beispiele zum Bewertungsverfahren<br />

<strong>Info</strong>rmationen <strong>für</strong> den Maßnahmenträger einer Ökokonto-Maßnahme<br />

Ökokonto-Verordnung inklusive des zugehörigen Begründungstextes<br />

www.oekokonto.baden-wuerttemberg.de ><br />

Ökokonto im <strong>Naturschutz</strong>recht<br />

häufig gestellten Fragen (fortlaufend ergänzt)<br />

www.oekokonto.baden-wuerttemberg.de ><br />

Service > Fragen & Antworten<br />

Kontakt: oekokonto@lubw.bwl.de<br />

alt- <strong>und</strong> totholzkonzept baden-württemberg<br />

www.aktionsplan-biodiversität.de ><br />

Die Bausteine > Alt- <strong>und</strong> Totholzkonzept im Wald<br />

zuordnung zu einem eingriffsvorhaben<br />

Die Verwertung einer Ökokonto-Maßnahme erfolgt im<br />

Rahmen des Zulassungsverfahrens <strong>für</strong> einen Eingriff. Der<br />

Eingriffsverursacher legt der Zulassungsbehörde hierzu die<br />

Eingriffsbilanz des Vorhabens gemäß dem Bewertungsverfahren<br />

nach ÖKVO in Ökopunkten vor (§ 9 Abs. 1 ÖKVO).<br />

Zugleich liefert der Maßnahmenträger der zuzuordnenden<br />

Ökokonto-Maßnahme, der nicht mit dem Eingriffsverursacher<br />

identisch sein muss, die erforderlichen Angaben zur<br />

Bewertung der Maßnahme (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ÖKVO). Eine<br />

erneute Bewertung durch einen Fachk<strong>und</strong>igen ist nicht<br />

notwendig, wenn die bereits vorliegenden Angaben noch<br />

aktuell sind, beispielsweise aufgr<strong>und</strong> einer kürzlich durchgeführten<br />

Zwischenbewertung. Die Schutzgüter Klima <strong>und</strong><br />

Landschaftsbild, welche nicht im Ökokonto enthalten sind,<br />

werden wie bisher üblich nach anerkannten Methoden<br />

gesondert kompensiert. Die Ökokonto-Maßnahme muss<br />

wie bei einer herkömmlichen Kompensation gemäß § 15<br />

Abs. 2 Satz 3 BNatSchG im selben Naturraum wie der Eingriff<br />

liegen (vgl. S. 11).<br />

anerkannte stellen<br />

Anerkannte Stellen nach § 11 ÖKVO sind Institutionen,<br />

welche die Planung, Durchführung, Unterhaltung <strong>und</strong><br />

Vermittlung von Ökokonto-Maßnahmen unterstützen <strong>und</strong><br />

somit die Aufgaben <strong>für</strong> Maßnahmenträger einer Ökokonto-<br />

Maßnahmen <strong>und</strong> Eingriffsverursacher, die zur Kompensation<br />

auf das Ökokonto zurückgreifen wollen, erleichtern.<br />

Diese Stellen werden bei entsprechender fachlicher <strong>und</strong><br />

persönlicher Eignung auf Antrag von der obersten <strong>Naturschutz</strong>behörde<br />

zertifiziert (siehe hierzu auch S. 36ff.).<br />

12 <strong>Naturschutz</strong><strong>Info</strong> 1/<strong>2012</strong><br />

naturschutzrechtliches <strong>und</strong><br />

bauplanungsrechtliches Ökokonto<br />

Die ÖKVO gilt nur <strong>für</strong> das naturschutzrechtliche Öko konto,<br />

nicht jedoch <strong>für</strong> vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach<br />

dem Bauplanungsrecht (§ 12 Abs. 1 ÖKVO). Demnach<br />

können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen der Bauleitplanung<br />

nach § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB (kommunales<br />

Ökokonto) nicht im Ökokonto-Verzeichnis geführt werden;<br />

insoweit gelten die Regelungen des Baugesetzbuchs<br />

(BauGB) (siehe hierzu auch S. 27f.).<br />

Eine Kommune kann jedoch freiwillig bauplanungsrechtliche<br />

Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bewertungsmodell<br />

der ÖKVO bilanzieren. Weiterhin hat die Kommune die<br />

Möglichkeit, vorgezogene Maßnahmen aus dem kommunalen<br />

Ökokonto in das naturschutzrechtliche Ökokonto<br />

aufnehmen zu lassen, sofern folgende Voraussetzungen<br />

erfüllt sind (§ 12 Abs. 2 ÖKVO):<br />

Es darf noch keine Zuordnung zu bauleitplanerischen<br />

Vorhaben erfolgt sein.<br />

Zu der Maßnahme muss eine Bewertung in Ökopunkten<br />

nach ÖKVO vorliegen.<br />

Die Maßnahme muss das formale Aufnahmeverfahren von<br />

Ökokonto-Maßnahmen in das Ökokonto durchlaufen.<br />

Die Umsetzung der Maßnahme muss nach dem Inkrafttreten<br />

der ÖKVO begonnen worden sein.<br />

Im Anschluss an die Aufnahme in das naturschutzrechtliche<br />

Ökokonto kann die Kommune ihre Maßnahme wie jeder<br />

andere Maßnahmenträger veräußern oder zur Kompensation<br />

ihrer naturschutzrechtlichen Eingriffe einsetzen. Nicht möglich<br />

ist jedoch die Verwertung von naturschutzrechtlichen<br />

Ökokonto-Maßnahmen <strong>für</strong> den Ausgleich von Eingriffen<br />

durch Bauleitpläne. Denn bei vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

<strong>für</strong> Bauleitpläne muss zu Beginn der Durchführung<br />

erkennbar <strong>und</strong> dokumentiert sein, dass die Aufwertungsmaßnahme<br />

im Rahmen der Bauleitplanung einer Kommune<br />

Verwendung finden soll (siehe hierzu auch S. 41).<br />

Unabhängig vom Bauplanungsrecht kann eine Kommune<br />

jederzeit als Maßnahmenträger <strong>für</strong> naturschutzrechtliche<br />

Ökokonto-Maßnahmen auftreten, indem sie Aufwertungen<br />

des Naturhaushalts durchführt, diese als Ökokonto-<br />

Maßnahme von der zuständigen unteren <strong>Naturschutz</strong>behörde<br />

anerkennen lässt <strong>und</strong> später veräußert oder zur<br />

Kompensation eigener Eingriffe im Außenbereich einsetzt.

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