Naturschutz Info 1/2012 - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und ...
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weiterführende informationen im internet<br />
Ökokonto im naturschutzrecht<br />
naturschutzrechtliches Ökokonto<br />
rechtliche <strong>und</strong> fachliche Hinweise zur Anwendung der Ökokonto-<br />
Verordnung<br />
Hinweise <strong>und</strong> Beispiele zum Bewertungsverfahren<br />
<strong>Info</strong>rmationen <strong>für</strong> den Maßnahmenträger einer Ökokonto-Maßnahme<br />
Ökokonto-Verordnung inklusive des zugehörigen Begründungstextes<br />
www.oekokonto.baden-wuerttemberg.de ><br />
Ökokonto im <strong>Naturschutz</strong>recht<br />
häufig gestellten Fragen (fortlaufend ergänzt)<br />
www.oekokonto.baden-wuerttemberg.de ><br />
Service > Fragen & Antworten<br />
Kontakt: oekokonto@lubw.bwl.de<br />
alt- <strong>und</strong> totholzkonzept baden-württemberg<br />
www.aktionsplan-biodiversität.de ><br />
Die Bausteine > Alt- <strong>und</strong> Totholzkonzept im Wald<br />
zuordnung zu einem eingriffsvorhaben<br />
Die Verwertung einer Ökokonto-Maßnahme erfolgt im<br />
Rahmen des Zulassungsverfahrens <strong>für</strong> einen Eingriff. Der<br />
Eingriffsverursacher legt der Zulassungsbehörde hierzu die<br />
Eingriffsbilanz des Vorhabens gemäß dem Bewertungsverfahren<br />
nach ÖKVO in Ökopunkten vor (§ 9 Abs. 1 ÖKVO).<br />
Zugleich liefert der Maßnahmenträger der zuzuordnenden<br />
Ökokonto-Maßnahme, der nicht mit dem Eingriffsverursacher<br />
identisch sein muss, die erforderlichen Angaben zur<br />
Bewertung der Maßnahme (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ÖKVO). Eine<br />
erneute Bewertung durch einen Fachk<strong>und</strong>igen ist nicht<br />
notwendig, wenn die bereits vorliegenden Angaben noch<br />
aktuell sind, beispielsweise aufgr<strong>und</strong> einer kürzlich durchgeführten<br />
Zwischenbewertung. Die Schutzgüter Klima <strong>und</strong><br />
Landschaftsbild, welche nicht im Ökokonto enthalten sind,<br />
werden wie bisher üblich nach anerkannten Methoden<br />
gesondert kompensiert. Die Ökokonto-Maßnahme muss<br />
wie bei einer herkömmlichen Kompensation gemäß § 15<br />
Abs. 2 Satz 3 BNatSchG im selben Naturraum wie der Eingriff<br />
liegen (vgl. S. 11).<br />
anerkannte stellen<br />
Anerkannte Stellen nach § 11 ÖKVO sind Institutionen,<br />
welche die Planung, Durchführung, Unterhaltung <strong>und</strong><br />
Vermittlung von Ökokonto-Maßnahmen unterstützen <strong>und</strong><br />
somit die Aufgaben <strong>für</strong> Maßnahmenträger einer Ökokonto-<br />
Maßnahmen <strong>und</strong> Eingriffsverursacher, die zur Kompensation<br />
auf das Ökokonto zurückgreifen wollen, erleichtern.<br />
Diese Stellen werden bei entsprechender fachlicher <strong>und</strong><br />
persönlicher Eignung auf Antrag von der obersten <strong>Naturschutz</strong>behörde<br />
zertifiziert (siehe hierzu auch S. 36ff.).<br />
12 <strong>Naturschutz</strong><strong>Info</strong> 1/<strong>2012</strong><br />
naturschutzrechtliches <strong>und</strong><br />
bauplanungsrechtliches Ökokonto<br />
Die ÖKVO gilt nur <strong>für</strong> das naturschutzrechtliche Öko konto,<br />
nicht jedoch <strong>für</strong> vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach<br />
dem Bauplanungsrecht (§ 12 Abs. 1 ÖKVO). Demnach<br />
können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen der Bauleitplanung<br />
nach § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB (kommunales<br />
Ökokonto) nicht im Ökokonto-Verzeichnis geführt werden;<br />
insoweit gelten die Regelungen des Baugesetzbuchs<br />
(BauGB) (siehe hierzu auch S. 27f.).<br />
Eine Kommune kann jedoch freiwillig bauplanungsrechtliche<br />
Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bewertungsmodell<br />
der ÖKVO bilanzieren. Weiterhin hat die Kommune die<br />
Möglichkeit, vorgezogene Maßnahmen aus dem kommunalen<br />
Ökokonto in das naturschutzrechtliche Ökokonto<br />
aufnehmen zu lassen, sofern folgende Voraussetzungen<br />
erfüllt sind (§ 12 Abs. 2 ÖKVO):<br />
Es darf noch keine Zuordnung zu bauleitplanerischen<br />
Vorhaben erfolgt sein.<br />
Zu der Maßnahme muss eine Bewertung in Ökopunkten<br />
nach ÖKVO vorliegen.<br />
Die Maßnahme muss das formale Aufnahmeverfahren von<br />
Ökokonto-Maßnahmen in das Ökokonto durchlaufen.<br />
Die Umsetzung der Maßnahme muss nach dem Inkrafttreten<br />
der ÖKVO begonnen worden sein.<br />
Im Anschluss an die Aufnahme in das naturschutzrechtliche<br />
Ökokonto kann die Kommune ihre Maßnahme wie jeder<br />
andere Maßnahmenträger veräußern oder zur Kompensation<br />
ihrer naturschutzrechtlichen Eingriffe einsetzen. Nicht möglich<br />
ist jedoch die Verwertung von naturschutzrechtlichen<br />
Ökokonto-Maßnahmen <strong>für</strong> den Ausgleich von Eingriffen<br />
durch Bauleitpläne. Denn bei vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen<br />
<strong>für</strong> Bauleitpläne muss zu Beginn der Durchführung<br />
erkennbar <strong>und</strong> dokumentiert sein, dass die Aufwertungsmaßnahme<br />
im Rahmen der Bauleitplanung einer Kommune<br />
Verwendung finden soll (siehe hierzu auch S. 41).<br />
Unabhängig vom Bauplanungsrecht kann eine Kommune<br />
jederzeit als Maßnahmenträger <strong>für</strong> naturschutzrechtliche<br />
Ökokonto-Maßnahmen auftreten, indem sie Aufwertungen<br />
des Naturhaushalts durchführt, diese als Ökokonto-<br />
Maßnahme von der zuständigen unteren <strong>Naturschutz</strong>behörde<br />
anerkennen lässt <strong>und</strong> später veräußert oder zur<br />
Kompensation eigener Eingriffe im Außenbereich einsetzt.