Naturschutz Info 1/2012 - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und ...
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Ökokonto im naturschutzrecht<br />
3. Förderung spezifischer Arten<br />
Hierunter fallen Maßnahmen, durch welche Lebensstätten<br />
<strong>für</strong> spezifische, in Anlage 2 der ÖKVO abschließend aufgelistete<br />
Arten, entwickelt werden. Für diese Arten sind oft<br />
spezielle, über die normalen Biotopaufwertungen hinaus<br />
gehende Maßnahmen notwendig oder sie sind nur auf speziellen<br />
Standorten oder Habitaten möglich. Beispiele sind<br />
die Schaffung eines neuen Brutreviers <strong>für</strong> die Bekassine<br />
(Gallinago gallinago), einer neuen Brutbaumgruppe <strong>für</strong> den<br />
Heldbock (Cerambyx cerdo) oder eines neuen Wuchsortes<br />
<strong>für</strong> das Sand-Veilchen (Viola rupestris). Voraussetzung ist<br />
in jedem Fall, dass ein aktuelles Vorkommen der entsprechenden<br />
Art im Umfeld vorhanden sein muss, weil nur dann<br />
eine spontane Besiedlung als wahrscheinlich angenommen<br />
werden kann. Das Einbringen der entsprechenden Art durch<br />
Auswilderung, Aussaat oder Anpflanzung ist nicht zulässig.<br />
4. Schaffung von natürlichen Retentionsflächen<br />
Durch die Maßnahmen werden durch Ausdeichungen oder<br />
Auffüllungen verloren gegangene natürliche Retentionsflächen<br />
wieder hergestellt, <strong>und</strong> zwar innerhalb der Hochwasserlinie<br />
HQ 10. Berücksichtigt sind somit die Auenbereiche,<br />
die im Durchschnitt alle zehn Jahre oder häufiger<br />
überflutet werden. Typische Maßnahmen sind die Rückverlegung<br />
oder Beseitigung eines Hochwasserdeichs.<br />
5. Wiederherstellung <strong>und</strong> Verbesserung von<br />
Bodenfunktionen<br />
Maßnahmen dieses Wirkungsbereichs führen zu einer<br />
Verbesserung der Bodenfunktionen „Natürliche Bodenfruchtbarkeit“,<br />
„Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“,<br />
„Filter <strong>und</strong> Puffer <strong>für</strong> Schadstoffe“ oder „Sonderstandort <strong>für</strong><br />
naturnahe Vegetation“. Erreicht werden die Verbesserungen<br />
zum Beispiel durch Bodenentsiegelung, Erosionsschutz,<br />
Tiefenlockerung, Nutzungsextensivierung oder Oberbodenauftrag.<br />
Zulässig sind jedoch nur Maßnahmen, die zu<br />
keinen nennenswerten Beeinträchtigungen bei anderen<br />
Schutzgütern führen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn<br />
auszug aus der biotopwertliste mit fein- <strong>und</strong> planungsmodul<br />
auf Feucht- oder Trockenstandorten ein Oberbodenauftrag<br />
vorgenommen würde.<br />
6. Verbesserung der Gr<strong>und</strong>wassergüte<br />
Diesem Wirkungsbereich sind keine eigenen Maßnahmen<br />
zugeordnet, sondern Maßnahmen der Wirkungsbereiche<br />
1, 2 <strong>und</strong> 5. Sofern diese sich nicht nur <strong>für</strong> Arten, Biotope<br />
oder den Boden günstig auswirken, sondern auch <strong>für</strong><br />
die Gr<strong>und</strong>wassergüte, ergibt sich daraus ein zusätzlicher<br />
Gewinn von bis zu 3 Ökopunkten je Quadratmeter. Dies<br />
kann z. B. der Fall sein bei einer Biotopaufwertung durch<br />
Extensivierung der Landnutzung auf einem gr<strong>und</strong>wassernahen<br />
kiesig-sandigen Standort.<br />
Abgedeckt sind durch diese sechs Wirkungsbereiche die<br />
Schutzgüter Arten, Biotope, Boden <strong>und</strong> Wasser. Maßnahmen<br />
<strong>für</strong> weitere Schutzgüter, wie etwa Klima <strong>und</strong> Naherholung,<br />
bleiben dagegen unberücksichtigt, weil <strong>für</strong> sie bislang keine<br />
quantifizierenden Bewertungsverfahren vorliegen, wie<br />
sie <strong>für</strong> Bilanzierungen im naturschutzfachlichen Ökokonto<br />
benötigt werden.<br />
bewertungsregeln<br />
Die Bilanzierung von Maßnahmen <strong>für</strong> das naturschutzfachliche<br />
Ökokonto erfolgt nach dem in der ÖKVO festgelegten<br />
Regelwerk. Hier enthält die Anlage 2 die Regeln <strong>für</strong> die<br />
Bewertung<br />
von Biotopen,<br />
der Förderung spezifischer Arten,<br />
von Boden <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasser sowie<br />
der Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen.<br />
Im Normalfall erfolgt die Bewertung einer Maßnahme<br />
durch einen Vergleich des Zustands der Maßnahmenfläche<br />
vor <strong>und</strong> nach der Maßnahme. Ausgenommen sind<br />
biotoptyp-nr. biotoptyp feinmodul* [Öp/m²] planungsmodul* [Öp/m²]<br />
36.40 Magerrasen bodensaurer Standorte 17 - 30 - 42 17 - 27 - 33<br />
36.41 Borstgrasrasen 22 - 37 - 50 22 - 31 - 37<br />
36.42 Flügelginsterweide 22 - 37 - 50 22 - 31 - 37<br />
36.43 Besenginsterweide 22 - 37 - 50 22 - 31 - 37<br />
36.50 Magerrasen basenreicher Standorte 17 - 30 - 42 17 - 27 - 33<br />
+ überdurchschnittliche Artenausstattung<br />
– beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Tritt, Brache, Verbuschung)<br />
– artenarme Ausbildung<br />
* Dem Normalwert – durch Fettdruck hervorgehoben – entspricht die am häufigsten vorkommende Ausprägung des Biotoptyps. Die beiden anderen Werte<br />
stehen <strong>für</strong> eine aus ökologischer Sicht besonders gute beziehungsweise besonders schlechte Ausprägung. Welcher Wert innerhalb dieser Wertspanne im<br />
Einzelfall zutrifft, ist gutachterlich zu ermitteln <strong>und</strong> zu begründen.<br />
14 <strong>Naturschutz</strong><strong>Info</strong> 1/<strong>2012</strong>