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Naturschutz Info 1/2012 - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und ...

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Ökokonto im naturschutzrecht<br />

3. Förderung spezifischer Arten<br />

Hierunter fallen Maßnahmen, durch welche Lebensstätten<br />

<strong>für</strong> spezifische, in Anlage 2 der ÖKVO abschließend aufgelistete<br />

Arten, entwickelt werden. Für diese Arten sind oft<br />

spezielle, über die normalen Biotopaufwertungen hinaus<br />

gehende Maßnahmen notwendig oder sie sind nur auf speziellen<br />

Standorten oder Habitaten möglich. Beispiele sind<br />

die Schaffung eines neuen Brutreviers <strong>für</strong> die Bekassine<br />

(Gallinago gallinago), einer neuen Brutbaumgruppe <strong>für</strong> den<br />

Heldbock (Cerambyx cerdo) oder eines neuen Wuchsortes<br />

<strong>für</strong> das Sand-Veilchen (Viola rupestris). Voraussetzung ist<br />

in jedem Fall, dass ein aktuelles Vorkommen der entsprechenden<br />

Art im Umfeld vorhanden sein muss, weil nur dann<br />

eine spontane Besiedlung als wahrscheinlich angenommen<br />

werden kann. Das Einbringen der entsprechenden Art durch<br />

Auswilderung, Aussaat oder Anpflanzung ist nicht zulässig.<br />

4. Schaffung von natürlichen Retentionsflächen<br />

Durch die Maßnahmen werden durch Ausdeichungen oder<br />

Auffüllungen verloren gegangene natürliche Retentionsflächen<br />

wieder hergestellt, <strong>und</strong> zwar innerhalb der Hochwasserlinie<br />

HQ 10. Berücksichtigt sind somit die Auenbereiche,<br />

die im Durchschnitt alle zehn Jahre oder häufiger<br />

überflutet werden. Typische Maßnahmen sind die Rückverlegung<br />

oder Beseitigung eines Hochwasserdeichs.<br />

5. Wiederherstellung <strong>und</strong> Verbesserung von<br />

Bodenfunktionen<br />

Maßnahmen dieses Wirkungsbereichs führen zu einer<br />

Verbesserung der Bodenfunktionen „Natürliche Bodenfruchtbarkeit“,<br />

„Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“,<br />

„Filter <strong>und</strong> Puffer <strong>für</strong> Schadstoffe“ oder „Sonderstandort <strong>für</strong><br />

naturnahe Vegetation“. Erreicht werden die Verbesserungen<br />

zum Beispiel durch Bodenentsiegelung, Erosionsschutz,<br />

Tiefenlockerung, Nutzungsextensivierung oder Oberbodenauftrag.<br />

Zulässig sind jedoch nur Maßnahmen, die zu<br />

keinen nennenswerten Beeinträchtigungen bei anderen<br />

Schutzgütern führen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn<br />

auszug aus der biotopwertliste mit fein- <strong>und</strong> planungsmodul<br />

auf Feucht- oder Trockenstandorten ein Oberbodenauftrag<br />

vorgenommen würde.<br />

6. Verbesserung der Gr<strong>und</strong>wassergüte<br />

Diesem Wirkungsbereich sind keine eigenen Maßnahmen<br />

zugeordnet, sondern Maßnahmen der Wirkungsbereiche<br />

1, 2 <strong>und</strong> 5. Sofern diese sich nicht nur <strong>für</strong> Arten, Biotope<br />

oder den Boden günstig auswirken, sondern auch <strong>für</strong><br />

die Gr<strong>und</strong>wassergüte, ergibt sich daraus ein zusätzlicher<br />

Gewinn von bis zu 3 Ökopunkten je Quadratmeter. Dies<br />

kann z. B. der Fall sein bei einer Biotopaufwertung durch<br />

Extensivierung der Landnutzung auf einem gr<strong>und</strong>wassernahen<br />

kiesig-sandigen Standort.<br />

Abgedeckt sind durch diese sechs Wirkungsbereiche die<br />

Schutzgüter Arten, Biotope, Boden <strong>und</strong> Wasser. Maßnahmen<br />

<strong>für</strong> weitere Schutzgüter, wie etwa Klima <strong>und</strong> Naherholung,<br />

bleiben dagegen unberücksichtigt, weil <strong>für</strong> sie bislang keine<br />

quantifizierenden Bewertungsverfahren vorliegen, wie<br />

sie <strong>für</strong> Bilanzierungen im naturschutzfachlichen Ökokonto<br />

benötigt werden.<br />

bewertungsregeln<br />

Die Bilanzierung von Maßnahmen <strong>für</strong> das naturschutzfachliche<br />

Ökokonto erfolgt nach dem in der ÖKVO festgelegten<br />

Regelwerk. Hier enthält die Anlage 2 die Regeln <strong>für</strong> die<br />

Bewertung<br />

von Biotopen,<br />

der Förderung spezifischer Arten,<br />

von Boden <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasser sowie<br />

der Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen.<br />

Im Normalfall erfolgt die Bewertung einer Maßnahme<br />

durch einen Vergleich des Zustands der Maßnahmenfläche<br />

vor <strong>und</strong> nach der Maßnahme. Ausgenommen sind<br />

biotoptyp-nr. biotoptyp feinmodul* [Öp/m²] planungsmodul* [Öp/m²]<br />

36.40 Magerrasen bodensaurer Standorte 17 - 30 - 42 17 - 27 - 33<br />

36.41 Borstgrasrasen 22 - 37 - 50 22 - 31 - 37<br />

36.42 Flügelginsterweide 22 - 37 - 50 22 - 31 - 37<br />

36.43 Besenginsterweide 22 - 37 - 50 22 - 31 - 37<br />

36.50 Magerrasen basenreicher Standorte 17 - 30 - 42 17 - 27 - 33<br />

+ überdurchschnittliche Artenausstattung<br />

– beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Tritt, Brache, Verbuschung)<br />

– artenarme Ausbildung<br />

* Dem Normalwert – durch Fettdruck hervorgehoben – entspricht die am häufigsten vorkommende Ausprägung des Biotoptyps. Die beiden anderen Werte<br />

stehen <strong>für</strong> eine aus ökologischer Sicht besonders gute beziehungsweise besonders schlechte Ausprägung. Welcher Wert innerhalb dieser Wertspanne im<br />

Einzelfall zutrifft, ist gutachterlich zu ermitteln <strong>und</strong> zu begründen.<br />

14 <strong>Naturschutz</strong><strong>Info</strong> 1/<strong>2012</strong>

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