Naturschutz Info 1/2012 - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und ...
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Ökokonto im naturschutzrecht<br />
rechtliche Eingriffsregelung nicht nur als ein gleichwertiger<br />
Belang unter vielen im Rahmen des § 1 Abs. 5 BauGB in<br />
die bauleitplanerische Abwägung einzubeziehen ist. Es<br />
steht nicht im freien Belieben der Gemeinde, ob <strong>und</strong> wie<br />
sie Ausgleichsmaßnahmen festsetzt. Auszugehen ist zunächst<br />
von einem Gebot zur vollständigen Kompensation.<br />
Dieses kann zwar überw<strong>und</strong>en werden, aber nur durch<br />
eine ordnungsgemäße Abwägung, die sich in der Begründung<br />
des Bauleitplans dokumentieren muss; das Ziel eines<br />
weitestgehenden Ausgleichs oder Ersatzes ist dabei zu beachten.<br />
Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung<br />
ist dabei, dass die oben erläuterten Schritte zur Gewinnung<br />
<strong>und</strong> Gewichtung des Abwägungsmaterials ordnungsgemäß<br />
abgelaufen sind. Besonderer Erläuterungsbedarf besteht,<br />
wenn die Gemeinde hinter den festgestellten Ausgleichsmöglichkeiten<br />
zurückbleiben will.<br />
Die Kompensationsmaßnahme muss – wenn sie außerhalb<br />
des Bereichs des Bebauungsplans verwirklicht werden soll<br />
– nach Art <strong>und</strong> Umfang präzis beschrieben werden. Auch<br />
muss die Durchführung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen<br />
rechtlich auf Dauer gesichert sein. Dies ist<br />
durch einen schuldrechtlichen Pachtvertrag allein nicht<br />
möglich, auch wenn dieser auf eine Dauer von 12 Jahren<br />
abgeschlossen ist, erforderlich ist eine dingliche Sicherung.<br />
Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, ist der Bebauungsplan<br />
fehlerhaft, <strong>und</strong>, sofern die Fehler nicht durch ein ergänzendes<br />
Verfahren (§ 215a BauGB) zu beheben sind, nichtig.<br />
Der § 135c BauGB eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit,<br />
in eigenständigen Satzungen die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die<br />
Ausgestaltung von Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen zu<br />
regeln. Festgesetzt werden kann z. B. die Verwendung bestimmter<br />
Gehölzarten <strong>für</strong> die Anlegung von Hecken <strong>und</strong><br />
Gehölzen oder die nähere Ausgestaltung von Grünflächen.<br />
das „bauplanungsrechtliche Ökokonto“<br />
Der Begriff „Ökokonto“ findet sich im BauGB nicht. Ansatzpunkt<br />
ist § 135a Abs. 2 BauGB: danach können Kompensationsmaßnahmen<br />
auch erst nach ihrer Durchführung<br />
Eingriffen zugeordnet werden. Dies ermöglicht eine zeitliche<br />
Entkoppelung von Eingriff <strong>und</strong> Ausgleich <strong>und</strong> somit<br />
die Führung eines bauplanungsrechtlichen Ökokontos: Die<br />
Gemeinde kann vorausschauend Maßnahmen durchführen,<br />
diese später den Eingriffen im Rahmen des Bebauungsplanes<br />
zuordnen <strong>und</strong> im Nachhinein die da<strong>für</strong> aufgewendeten<br />
Kosten abrechnen.<br />
Dabei werden im Vorfeld der Durchführung von Baumaßnahmen<br />
in zusammenhängender Form, insbesondere an<br />
anderer Stelle im Gemeindegebiet, Maßnahmen <strong>für</strong> den<br />
<strong>Naturschutz</strong> realisiert. Diese Maßnahmen <strong>für</strong> den <strong>Naturschutz</strong><br />
haben die Funktion von Maßnahmen <strong>für</strong> den<br />
40 <strong>Naturschutz</strong><strong>Info</strong> 1/<strong>2012</strong><br />
Ausgleich, sie werden aber zeitlich vor dem Beschluss<br />
des Bebauungsplans durchgeführt. Realisiert werden sie<br />
von der Gemeinde entweder auf der Gr<strong>und</strong>lage von Darstellungen<br />
zum Ausgleich in einem Landschaftsplan, im<br />
Flächennutzungsplan, auf der Gr<strong>und</strong>lage eines eigenen<br />
Ausgleichsbebauungsplans oder auf gemeindeeigenen<br />
hierzu bereitgestellten Flächen. Mit der Aufstellung des<br />
Bebauungsplans können dann diese Maßnahmen als <strong>für</strong><br />
den Eingriff zu leistender Ausgleich „abgebucht“ werden.<br />
Die Führung eines Ökokontos durch die Gemeinde oder<br />
eine andere Stelle (z. B. Landratsamt) präjudiziert nicht<br />
das Abwägungsergebnis bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes.<br />
Auch nach Ansammlung eines „Ausgleichsguthabens“<br />
hat die Gemeinde bei der Aufstellung des jeweiligen<br />
konkreten (Eingriffs-)Bebauungsplans die nach<br />
Abwägungslage erforderlichen Kompensationsmaßnahmen<br />
im Bebauungsplangebiet festzusetzen. Weitere bei<br />
der Einrichtung eines Ökokontos zu beachtende bzw. zu<br />
berücksichtigende Vorgaben können gemäß § 1a Abs. 3<br />
Satz 2 BauGB die Ziele der Raumordnung (als verbindliche<br />
Vorgabe eines Regionalplans) <strong>und</strong> des <strong>Naturschutz</strong>es <strong>und</strong><br />
der Landschaftspflege (z. B. aus der Landschaftsplanung)<br />
enthalten. In der Vergangenheit, d. h. vor Einführung des<br />
jeweiligen Ökokontos durchgeführte Maßnahmen zugunsten<br />
des <strong>Naturschutz</strong>es können nicht nachträglich als Ausgleichsmaßnahmen<br />
„umgewidmet“ werden.<br />
Zu beachten sind aber im Bereich der Bauleitplanung<br />
wie in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung die<br />
arten schutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1<br />
BNatSchG. Sind durch Vorhaben, die auf Gr<strong>und</strong> eines<br />
Bebauungsplans verwirklicht werden, europäische Vogelarten<br />
oder Arten nach Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-<br />
Richtlinie (FFH-RL) (z. B. Fledermausarten, Zaun- <strong>und</strong><br />
Mauer eidechse, Gelbbauchunke) betroffen, werden zielgerichtete<br />
Maßnahmen <strong>für</strong> die jeweilige Art erforderlich. Hier<br />
kann ein Ökokonto somit nur dann weiterhelfen, wenn z. B.<br />
in einem Landschaftsplan vorausschauend erkannt wurde,<br />
dass zur Verwirklichung der im Flächennutzungsplan angedachten<br />
Baugebiete Maßnahmen z. B. <strong>für</strong> die Feldlerche<br />
erforderlich sind. Gleiches gilt, wenn Flächen eines<br />
Natura 2000-Gebiets betroffen sind, die einen Lebensraumtyp<br />
der FFH-RL aufweisen oder Habitat einer maßgeblichen<br />
Art sind.<br />
Für Gemeinden, die im Rahmen der Bauleitplanung ein<br />
Ökokonto einrichten möchten, besteht keine gesetzliche<br />
Verpflichtung, die untere <strong>Naturschutz</strong>behörde zu beteiligen.<br />
Eine Beteiligung der unteren <strong>Naturschutz</strong>behörde als<br />
Träger öffentlicher Belange hat aber stattzufinden, wenn<br />
die Gemeinde die vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen<br />
bei der Aufstellung eines Bebauungsplans den Eingriffen<br />
zuordnet. Es ist daher empfehlenswert, schon bei<br />
der Planung <strong>und</strong> Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen