Naturschutz Info 1/2012 - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und ...
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kein Ökokonto ohne boden<br />
Text: Manfred Lehle<br />
Das Schutzgut Boden wurde als maßgeblicher Bestandteil<br />
des Naturhaushalts in die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO)<br />
aufgenommen. Für das Schutzgut Boden sind Maßnahmen<br />
ökokontofähig, durch welche Bodenfunktionen wiederhergestellt<br />
oder verbessert werden. Die Rahmenbedingungen,<br />
unter denen Maßnahmen im Wirkungsbereich Wiederherstellung<br />
<strong>und</strong> Verbesserung von Bodenfunktionen wie<br />
Entsiegelungen, Rekultivierungen, Oberbodenauftrag oder<br />
Wiederherstellung von Sonderstandorten <strong>für</strong> naturnahe<br />
Vegetation anrechenbar sind, werden abschließend in<br />
Anlage 1 Nr. 4 ÖKVO aufgeführt. In Anlage 2 Abschnitt 3<br />
der ÖKVO sind diese ausführlicher beschrieben.<br />
bewertung des schutzgutes boden<br />
Ökokonto im naturschutzrecht<br />
Werden Maßnahmen aus dem Ökokonto einem Eingriff<br />
zugeordnet, ist es erforderlich, die Wertverluste durch den<br />
Eingriff auf Gr<strong>und</strong>lage der ÖKVO zu bewerten. Für das<br />
Schutzgut Boden werden die Bewertungsrichtlinien der<br />
Anlage 2 zur ÖKVO, Nr. 3.1.1 im Leitfaden „Bewertung<br />
der Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ (LUBW 2010)<br />
konkretisiert. Mit messbaren Kenngrößen von Böden wie<br />
Tongehalt, Humusgehalt <strong>und</strong> Gründigkeit werden die Funktionen<br />
natürliche Bodenfruchtbarkeit, Ausgleichskörper im<br />
Wasser kreislauf, Filter <strong>und</strong> Puffer <strong>für</strong> Schadstoffe sowie<br />
Häufige Eingriffe in das Schutzgut Boden sind Abgrabungen <strong>und</strong><br />
Versiegelungen im Zuge von Baumaßnahmen.<br />
24 <strong>Naturschutz</strong><strong>Info</strong> 1/<strong>2012</strong><br />
Sonderstandort <strong>für</strong> naturnahe Vegetation entsprechend<br />
ihrer Leistungsfähigkeit in die Bewertungsklassen 0 (versiegelte<br />
Flächen, keine Funktionserfüllung) bis 4 (sehr hohe<br />
Funktionserfüllung) eingestuft. Für die Gesamtbewertung<br />
eines Bodens werden folgende Fälle unterschieden:<br />
Erreicht die Bodenfunktion Sonderstandort <strong>für</strong> natur nahe<br />
Vegetation die Bewertungsklasse 4 (sehr hoch), wird<br />
der Boden bei der Gesamtbewertung in die Wertstufe 4<br />
eingestuft. Die Bewertungsklasse 4 bei der Funktion Sonderstandort<br />
<strong>für</strong> naturnahe Vegetation wird von Böden<br />
mit extremen Standorteigenschaften, also sehr trockenen<br />
Standorten (z. B. flachgründige, steinreiche Rendzinen)<br />
<strong>und</strong> sehr nassen Standorten (Böden mit sehr hohem<br />
Gr<strong>und</strong>wasserstand oder ausgeprägtem Stauwasser, z. B.<br />
Moor stagnogleye im Grindenschwarzwald), erreicht.<br />
Im anderen, weit überwiegenden Fall wird die Wertstufe<br />
des Bodens über das arithmetische Mittel der Bewertungsklassen<br />
<strong>für</strong> die anderen drei Bodenfunktionen<br />
ermittelt. Hohe bis sehr hohe Bewertungen bei diesen<br />
Funktionen erhalten tiefgründige, entwickelte Böden<br />
mit ausgeglichenem Wasser- <strong>und</strong> Lufthaushalt wie Parabraunerden<br />
aus Löss in den Gäulandschaften. Die Bodenfunktion<br />
Sonderstandort <strong>für</strong> naturnahe Vegetation wird<br />
in diesem Fall nicht einbezogen.<br />
In beiden Fällen werden die Wertstufen der Böden durch<br />
Multiplikation mit dem Faktor 4 in Ökopunkte umgerechnet.<br />
Detailliertere Ausführungen finden sich in der<br />
ÖKVO, Anlage 2 Abschnitt 3 sowie in der geplanten<br />
Publikation „Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsregelung“ (LUBW <strong>2012</strong>). Die Umrechnung in<br />
Siegfried Demuth