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Naturschutz Info 1/2012 - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und ...

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kein Ökokonto ohne boden<br />

Text: Manfred Lehle<br />

Das Schutzgut Boden wurde als maßgeblicher Bestandteil<br />

des Naturhaushalts in die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO)<br />

aufgenommen. Für das Schutzgut Boden sind Maßnahmen<br />

ökokontofähig, durch welche Bodenfunktionen wiederhergestellt<br />

oder verbessert werden. Die Rahmenbedingungen,<br />

unter denen Maßnahmen im Wirkungsbereich Wiederherstellung<br />

<strong>und</strong> Verbesserung von Bodenfunktionen wie<br />

Entsiegelungen, Rekultivierungen, Oberbodenauftrag oder<br />

Wiederherstellung von Sonderstandorten <strong>für</strong> naturnahe<br />

Vegetation anrechenbar sind, werden abschließend in<br />

Anlage 1 Nr. 4 ÖKVO aufgeführt. In Anlage 2 Abschnitt 3<br />

der ÖKVO sind diese ausführlicher beschrieben.<br />

bewertung des schutzgutes boden<br />

Ökokonto im naturschutzrecht<br />

Werden Maßnahmen aus dem Ökokonto einem Eingriff<br />

zugeordnet, ist es erforderlich, die Wertverluste durch den<br />

Eingriff auf Gr<strong>und</strong>lage der ÖKVO zu bewerten. Für das<br />

Schutzgut Boden werden die Bewertungsrichtlinien der<br />

Anlage 2 zur ÖKVO, Nr. 3.1.1 im Leitfaden „Bewertung<br />

der Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ (LUBW 2010)<br />

konkretisiert. Mit messbaren Kenngrößen von Böden wie<br />

Tongehalt, Humusgehalt <strong>und</strong> Gründigkeit werden die Funktionen<br />

natürliche Bodenfruchtbarkeit, Ausgleichskörper im<br />

Wasser kreislauf, Filter <strong>und</strong> Puffer <strong>für</strong> Schadstoffe sowie<br />

Häufige Eingriffe in das Schutzgut Boden sind Abgrabungen <strong>und</strong><br />

Versiegelungen im Zuge von Baumaßnahmen.<br />

24 <strong>Naturschutz</strong><strong>Info</strong> 1/<strong>2012</strong><br />

Sonderstandort <strong>für</strong> naturnahe Vegetation entsprechend<br />

ihrer Leistungsfähigkeit in die Bewertungsklassen 0 (versiegelte<br />

Flächen, keine Funktionserfüllung) bis 4 (sehr hohe<br />

Funktionserfüllung) eingestuft. Für die Gesamtbewertung<br />

eines Bodens werden folgende Fälle unterschieden:<br />

Erreicht die Bodenfunktion Sonderstandort <strong>für</strong> natur nahe<br />

Vegetation die Bewertungsklasse 4 (sehr hoch), wird<br />

der Boden bei der Gesamtbewertung in die Wertstufe 4<br />

eingestuft. Die Bewertungsklasse 4 bei der Funktion Sonderstandort<br />

<strong>für</strong> naturnahe Vegetation wird von Böden<br />

mit extremen Standorteigenschaften, also sehr trockenen<br />

Standorten (z. B. flachgründige, steinreiche Rendzinen)<br />

<strong>und</strong> sehr nassen Standorten (Böden mit sehr hohem<br />

Gr<strong>und</strong>wasserstand oder ausgeprägtem Stauwasser, z. B.<br />

Moor stagnogleye im Grindenschwarzwald), erreicht.<br />

Im anderen, weit überwiegenden Fall wird die Wertstufe<br />

des Bodens über das arithmetische Mittel der Bewertungsklassen<br />

<strong>für</strong> die anderen drei Bodenfunktionen<br />

ermittelt. Hohe bis sehr hohe Bewertungen bei diesen<br />

Funktionen erhalten tiefgründige, entwickelte Böden<br />

mit ausgeglichenem Wasser- <strong>und</strong> Lufthaushalt wie Parabraunerden<br />

aus Löss in den Gäulandschaften. Die Bodenfunktion<br />

Sonderstandort <strong>für</strong> naturnahe Vegetation wird<br />

in diesem Fall nicht einbezogen.<br />

In beiden Fällen werden die Wertstufen der Böden durch<br />

Multiplikation mit dem Faktor 4 in Ökopunkte umgerechnet.<br />

Detailliertere Ausführungen finden sich in der<br />

ÖKVO, Anlage 2 Abschnitt 3 sowie in der geplanten<br />

Publikation „Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsregelung“ (LUBW <strong>2012</strong>). Die Umrechnung in<br />

Siegfried Demuth

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