NZB 05/2013
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VERTRAGSGUTACHTEN VS.<br />
„GUTACHTLICHE STELLUNGNAHME“ MDK<br />
HIER: FRISTEN<br />
Der Gesetzgeber hat mit dem Patientenrechtegesetz<br />
die Rechte der Patienten auch<br />
gegenüber den Krankenkassen stärken wollen, und deshalb<br />
Fristen normiert, innerhalb derer Leistungsanträge der<br />
Versicherten entschieden werden müssen.<br />
Nach Ablauf dieser Fristen hat der Versicherte grundsätzlich<br />
das Recht, sich die Leistung im Wege der Kostenerstattung<br />
selbst zu beschaffen.<br />
Wörtlich heißt es im neuen Absatz 3a des § 13 SGB V,<br />
der die Kostenerstattung regelt:<br />
„(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen<br />
zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen<br />
nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine<br />
gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen<br />
Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer<br />
Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf<br />
Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn<br />
die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme<br />
für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen<br />
und die Leistungsberechtigten hierüber zu<br />
unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb<br />
von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im<br />
Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes<br />
Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse<br />
ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu<br />
entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier<br />
Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen<br />
nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies<br />
den Leistungsberechtigten unter Darlegung der<br />
Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung<br />
eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung<br />
nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich<br />
Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche<br />
Leistung selbst, ist die Kasse zur Erstattung<br />
der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die<br />
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Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund<br />
der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle,<br />
in denen die Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen<br />
vorgenommen wurden.“<br />
Welche Konsequenzen hat diese Gesetzesänderung für<br />
die Versicherten?<br />
Das Gesetz ist seit dem 26.2.<strong>2013</strong> in Kraft.<br />
Das heißt, dass alle Leistungsanträge (auch Heil- und Kostenpläne),<br />
die ab diesem Termin bei den Krankenkassen<br />
eingegangen sind, innerhalb von drei Wochen, bei interner<br />
Beratung durch den MDK innerhalb von fünf Wochen, bei<br />
Einleitung eines Vertragsgutachtens innerhalb von sechs<br />
Wochen, entschieden sein müssen, ansonsten gilt die<br />
Leistung als genehmigt. Es sei denn, die Krankenkasse hat<br />
schriftlich einen hinreichenden Grund mitgeteilt, warum sie<br />
die Frist nicht eingehalten hat.<br />
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