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NZB 05/2013

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VERTRAGSGUTACHTEN VS.<br />

„GUTACHTLICHE STELLUNGNAHME“ MDK<br />

HIER: FRISTEN<br />

Der Gesetzgeber hat mit dem Patientenrechtegesetz<br />

die Rechte der Patienten auch<br />

gegenüber den Krankenkassen stärken wollen, und deshalb<br />

Fristen normiert, innerhalb derer Leistungsanträge der<br />

Versicherten entschieden werden müssen.<br />

Nach Ablauf dieser Fristen hat der Versicherte grundsätzlich<br />

das Recht, sich die Leistung im Wege der Kostenerstattung<br />

selbst zu beschaffen.<br />

Wörtlich heißt es im neuen Absatz 3a des § 13 SGB V,<br />

der die Kostenerstattung regelt:<br />

„(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen<br />

zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen<br />

nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine<br />

gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen<br />

Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer<br />

Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf<br />

Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn<br />

die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme<br />

für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen<br />

und die Leistungsberechtigten hierüber zu<br />

unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb<br />

von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im<br />

Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes<br />

Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse<br />

ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu<br />

entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier<br />

Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen<br />

nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies<br />

den Leistungsberechtigten unter Darlegung der<br />

Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung<br />

eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung<br />

nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich<br />

Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche<br />

Leistung selbst, ist die Kasse zur Erstattung<br />

der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die<br />

8 P O L I T I S C H E S | N Z B | M A I 2 0 1 3<br />

Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund<br />

der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle,<br />

in denen die Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen<br />

vorgenommen wurden.“<br />

Welche Konsequenzen hat diese Gesetzesänderung für<br />

die Versicherten?<br />

Das Gesetz ist seit dem 26.2.<strong>2013</strong> in Kraft.<br />

Das heißt, dass alle Leistungsanträge (auch Heil- und Kostenpläne),<br />

die ab diesem Termin bei den Krankenkassen<br />

eingegangen sind, innerhalb von drei Wochen, bei interner<br />

Beratung durch den MDK innerhalb von fünf Wochen, bei<br />

Einleitung eines Vertragsgutachtens innerhalb von sechs<br />

Wochen, entschieden sein müssen, ansonsten gilt die<br />

Leistung als genehmigt. Es sei denn, die Krankenkasse hat<br />

schriftlich einen hinreichenden Grund mitgeteilt, warum sie<br />

die Frist nicht eingehalten hat.<br />

© Andre Bonn/Fotolia.com

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