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NZB 05/2013

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Minijobs Aktuell<br />

ÄNDERUNGEN AB DEM 01.01.<strong>2013</strong><br />

ANHAND VON FALLBEISPIELEN<br />

Ausgangslage<br />

Studien zufolge erfreuen sich geringfügige Beschäftigungsverhältnisse<br />

(umgangssprachlich Minijobs) weiterhin wachsender<br />

Beliebtheit. Auch in Zahnarztpraxen sind Minijobs<br />

eine verbreitete Beschäftigungsform. So werden lange<br />

Öffnungszeiten abgedeckt, die Elternzeit überbrückt oder<br />

die Reinigung der Praxisräume organisiert. Häufig werden<br />

auch Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen<br />

im Rahmen solcher Minijobs durchgeführt.<br />

Der Beitrag widmet sich den Änderungen zum 01.01.<strong>2013</strong><br />

anhand von praxisnahen Fallbeispielen. Haushaltsnahe<br />

Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse im<br />

Rahmen der Gleitzone (sogenannte Midijobs) sind nicht<br />

Gegenstand des Beitrages.<br />

Ein Folgebeitrag geht auf die Besonderheiten bei nahen<br />

Angehörigen und der Elternzeit sowie auf Gestaltungen<br />

hinsichtlich zusätzlicher Vergütungsbestandteile bei Minijobs<br />

ein.<br />

Regelungen ab <strong>2013</strong><br />

Seit dem 01.01.<strong>2013</strong> ist bei der Beschäftigung und Neueinstellung<br />

von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern<br />

die neue Entgeltgrenze von 450 EUR zu beachten.<br />

Hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu tragenden pauschalen<br />

Abgaben für die Krankenversicherung und Rentenversicherung<br />

sowie der pauschalen Steuer hat sich nichts geändert.<br />

In der Regel sind Pauschalbeiträge von 30 % zu entrichten.<br />

Auswirkung Rentenversicherungspflicht<br />

Für das Jahr <strong>2013</strong> beträgt der Rentenversicherungsbeitrag<br />

18,9 %. Hiervon hat der Arbeitgeber 15% und der Arbeitnehmer<br />

3,9% zu tragen.<br />

Der Arbeitnehmer übt eine<br />

geringfügige Beschäftigung aus<br />

Eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung, die vor<br />

dem 31.12.2012 aufgenommen wurde, bleibt in allen<br />

Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei, sofern<br />

das regelmäßige Arbeitsentgelt von 400 EUR im Monat<br />

nicht überschritten wird. Der Arbeitnehmer hat weiterhin<br />

die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung<br />

zu verzichten.<br />

42 F A C H L I C H E S | N Z B | M A I 2 0 1 3<br />

© Gerhard Seybert/Fotolia.com<br />

Übersteigt das regelmäßige Arbeitsentgelt 400 EUR im Monat,<br />

greift der Bestandsschutz nicht mehr. Die Beschäftigung<br />

wird grundsätzlich dauerhaft rentenversicherungspflichtig.<br />

Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, sich von der<br />

Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.<br />

Eine geringfügige Beschäftigung, die nach dem 01.01.<strong>2013</strong><br />

aufgenommen wird, ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.<br />

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

bleibt die Versicherungsfreiheit für den Arbeitnehmer<br />

bestehen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich von<br />

der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.<br />

Fall 1: Frau K hat im Dezember 2012 eine geringfügige Beschäftigung<br />

mit einem Entgelt von 200 EUR aufgenommen.<br />

Sie hat in der Vergangenheit nicht von der Möglichkeit der<br />

Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge (Verzicht auf<br />

Rentenversicherungsfreiheit) Gebrauch gemacht und möchte<br />

auch künftig keine eigenen Beiträge an die Rentenversicherung<br />

über ihren Arbeitgeber abführen.<br />

Lösung: Frau K bleibt ab Januar <strong>2013</strong> in allen Zweigen der<br />

Sozialversicherung versicherungsfrei.<br />

Abwandlung: Frau K soll ab März <strong>2013</strong> wegen betrieblicher<br />

Erfordernisse erheblich mehr Stunden arbeiten. Ihr<br />

monatliches Entgelt beträgt 420 EUR.<br />

Lösung: Frau K ist ab März <strong>2013</strong> in der Rentenversicherung<br />

versicherungspflichtig. Durch einen aktiven Verzicht auf die<br />

Rentenversicherungspflicht bleibt Frau K in allen Zweigen<br />

der Sozialversicherung versicherungsfrei.<br />

Fall 2: Frau D beginnt im Februar <strong>2013</strong> eine geringfügige<br />

Beschäftigung für 100 EUR im Monat. Sie verzichtet nicht<br />

aktiv auf die Rentenversicherungspflicht.

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