05.06.2013 Aufrufe

NZB 05/2013

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Versicherte sollte also dokumentieren, wann er den<br />

Leistungsantrag abgesandt oder persönlich abgegeben<br />

hat, um die Fristeinhaltung kontrollieren zu können.<br />

Strittig wird in Zukunft sicher werden, was ein hinreichender<br />

Grund für die Nichteinhaltung der vorgegebenen Fristen ist.<br />

Die interne Beratung durch den MDK allein ist sicher kein<br />

Grund, weil der Gesetzgeber dafür schon eine längere Frist<br />

normiert hat.<br />

Denn hinreichende Gründe hat der Gesetzgeber in der<br />

Begründung nur für das Vertragsgutachten aufgezählt.<br />

Hier heißt es:<br />

„Hinreichende Gründe für eine Überschreitung der Frist<br />

nach Satz 4 liegen vor, wenn diese beispielsweise darauf<br />

beruht, dass die Versicherten oder Dritte nicht genügend<br />

oder rechtzeitig bei einer körperlichen Untersuchung mitgewirkt<br />

oder von einem Gutachter angeforderte Unterlagen<br />

beigebracht haben oder ein Obergutachten eingeholt oder<br />

der Prothetik-Einigungsausschuss angerufen wird.“<br />

Für die interne Beratung durch den MDK gilt das – jedenfalls<br />

nach der Begründung des Gesetzgebers – offenbar nicht!<br />

Strittig wird darüber hinaus sein, ob das bisher von den<br />

Kassen in Niedersachsen praktizierte, sich selbst gegebene<br />

Verfahren eines „Zweitgutachtens“ oder „Obergutachtens“<br />

durch den MDK ein hinreichender Grund ist. Für das Vertragsgutachterwesen<br />

hat der Gesetzgeber dies (übrigens<br />

auch auf Drängen des GKV-Spitzenverbandes) in der<br />

Gesetzesbegründung klargestellt!<br />

Welche Konsequenzen hat das für den Vertragszahnarzt?<br />

Eine Frist für die Übersendung von Unterlagen an den<br />

Vertragsgutachter ist vertraglich geregelt.<br />

In dem vereinbarten Formular „Auftrag zur Begutachtung“<br />

heißt es, dass die Unterlagen innerhalb einer Woche zu<br />

übersenden sind.<br />

Es liegt nicht nur bundesweit, sondern gerade auch in Niedersachsen<br />

im Interesse der Zahnärzteschaft, die Vorzüge<br />

des Vertragsgutachtens auch in Hinsicht auf die Einhaltung<br />

der Fristen dadurch klar werden zu lassen, dass man die<br />

Übersendung der Unterlagen durch die Praxismitarbeiter<br />

ggf. vorrangig bearbeiten lässt!<br />

Im Gegensatz dazu ist der Vertragszahnarzt bei der<br />

internen Beratung durch den MDK zwar verpflichtet, die<br />

Sozialdaten zu übermitteln, es fehlt aber an einer den<br />

Vertragszahnarzt bindenden Fristbestimmung.<br />

Die Kassen „bitten“ deshalb neuerdings darum, die Unterlagen<br />

innerhalb einer Woche zu übersenden.<br />

Kann also die Kasse einen hinreichenden Grund für eine<br />

Fristüberschreitung daraus ableiten, dass der Vertragszahnarzt<br />

angeblich eine nirgendwo normierte Frist für die<br />

Übersendung der Unterlagen an den MDK versäumt hat?<br />

Auch dies werden die Gerichte zu entscheiden haben!<br />

Der Gesetzgeber hat die längere Frist im Rahmen des<br />

Vertragsgutachtens damit begründet, dass dies in der Regel<br />

von Zahnärzten in der eigenen Praxis neben der regulären<br />

Tätigkeit erstellt wird. Die kürzere Frist bei Einschaltung<br />

des MDK zeigt unzweifelhaft, dass das in<br />

Niedersachsen praktizierte Verfahren der Kassen vom Gesetzgeber<br />

überhaupt nicht vorgesehen ist! Die Aufzählung<br />

der hinreichenden Gründe nur im Rahmen des Vertragsgutachtens<br />

– im<br />

Gegensatz zum MDK – in der Begründung ist ein weiterer<br />

Hinweis darauf! <br />

— <strong>NZB</strong>-Redaktion<br />

M A I 2 0 1 3 | N Z B | P O L I T I S C H E S<br />

– Anzeige –<br />

9<br />

P O L I T I S C H E S

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!