NZB 05/2013
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Der Versicherte sollte also dokumentieren, wann er den<br />
Leistungsantrag abgesandt oder persönlich abgegeben<br />
hat, um die Fristeinhaltung kontrollieren zu können.<br />
Strittig wird in Zukunft sicher werden, was ein hinreichender<br />
Grund für die Nichteinhaltung der vorgegebenen Fristen ist.<br />
Die interne Beratung durch den MDK allein ist sicher kein<br />
Grund, weil der Gesetzgeber dafür schon eine längere Frist<br />
normiert hat.<br />
Denn hinreichende Gründe hat der Gesetzgeber in der<br />
Begründung nur für das Vertragsgutachten aufgezählt.<br />
Hier heißt es:<br />
„Hinreichende Gründe für eine Überschreitung der Frist<br />
nach Satz 4 liegen vor, wenn diese beispielsweise darauf<br />
beruht, dass die Versicherten oder Dritte nicht genügend<br />
oder rechtzeitig bei einer körperlichen Untersuchung mitgewirkt<br />
oder von einem Gutachter angeforderte Unterlagen<br />
beigebracht haben oder ein Obergutachten eingeholt oder<br />
der Prothetik-Einigungsausschuss angerufen wird.“<br />
Für die interne Beratung durch den MDK gilt das – jedenfalls<br />
nach der Begründung des Gesetzgebers – offenbar nicht!<br />
Strittig wird darüber hinaus sein, ob das bisher von den<br />
Kassen in Niedersachsen praktizierte, sich selbst gegebene<br />
Verfahren eines „Zweitgutachtens“ oder „Obergutachtens“<br />
durch den MDK ein hinreichender Grund ist. Für das Vertragsgutachterwesen<br />
hat der Gesetzgeber dies (übrigens<br />
auch auf Drängen des GKV-Spitzenverbandes) in der<br />
Gesetzesbegründung klargestellt!<br />
Welche Konsequenzen hat das für den Vertragszahnarzt?<br />
Eine Frist für die Übersendung von Unterlagen an den<br />
Vertragsgutachter ist vertraglich geregelt.<br />
In dem vereinbarten Formular „Auftrag zur Begutachtung“<br />
heißt es, dass die Unterlagen innerhalb einer Woche zu<br />
übersenden sind.<br />
Es liegt nicht nur bundesweit, sondern gerade auch in Niedersachsen<br />
im Interesse der Zahnärzteschaft, die Vorzüge<br />
des Vertragsgutachtens auch in Hinsicht auf die Einhaltung<br />
der Fristen dadurch klar werden zu lassen, dass man die<br />
Übersendung der Unterlagen durch die Praxismitarbeiter<br />
ggf. vorrangig bearbeiten lässt!<br />
Im Gegensatz dazu ist der Vertragszahnarzt bei der<br />
internen Beratung durch den MDK zwar verpflichtet, die<br />
Sozialdaten zu übermitteln, es fehlt aber an einer den<br />
Vertragszahnarzt bindenden Fristbestimmung.<br />
Die Kassen „bitten“ deshalb neuerdings darum, die Unterlagen<br />
innerhalb einer Woche zu übersenden.<br />
Kann also die Kasse einen hinreichenden Grund für eine<br />
Fristüberschreitung daraus ableiten, dass der Vertragszahnarzt<br />
angeblich eine nirgendwo normierte Frist für die<br />
Übersendung der Unterlagen an den MDK versäumt hat?<br />
Auch dies werden die Gerichte zu entscheiden haben!<br />
Der Gesetzgeber hat die längere Frist im Rahmen des<br />
Vertragsgutachtens damit begründet, dass dies in der Regel<br />
von Zahnärzten in der eigenen Praxis neben der regulären<br />
Tätigkeit erstellt wird. Die kürzere Frist bei Einschaltung<br />
des MDK zeigt unzweifelhaft, dass das in<br />
Niedersachsen praktizierte Verfahren der Kassen vom Gesetzgeber<br />
überhaupt nicht vorgesehen ist! Die Aufzählung<br />
der hinreichenden Gründe nur im Rahmen des Vertragsgutachtens<br />
– im<br />
Gegensatz zum MDK – in der Begründung ist ein weiterer<br />
Hinweis darauf! <br />
— <strong>NZB</strong>-Redaktion<br />
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