NZB 05/2013
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Lösung: Frau D ist rentenversicherungspflichtig. Zudem<br />
greift als Besonderheit die Mindestbemessungsgrundlage<br />
von 175 EUR. Der Arbeitgeber zahlt 26,25 EUR (15%<br />
pauschale Rentenversicherungsbeiträge auf 175 EUR)<br />
und dem Arbeitnehmer werden 6,83 EUR vom Bruttolohn<br />
abgezogen (3,9% von 175 EUR).<br />
Der Arbeitnehmer übt mehrere geringfügige<br />
Beschäftigungen gleichzeitig aus<br />
(keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung)<br />
Übt der Arbeitnehmer mehrere versicherungsfreie geringfügige<br />
Beschäftigungen aus, die vor dem 31.12.2012 aufgenommen<br />
wurden, bleiben diese in allen Zweigen der Sozialversicherung<br />
versicherungsfrei, sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt<br />
im Monat bei der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte<br />
aller geringfügigen Beschäftigungen 400 EUR nicht<br />
übersteigt. Der Arbeitnehmer hat weiterhin die Möglichkeit,<br />
aktiv auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung<br />
zu verzichten. Der Verzicht ist nur einheitlich für alle<br />
geringfügigen Beschäftigungen möglich.<br />
Übersteigen die Arbeitsentgelte mehrerer geringfügiger Beschäftigungen<br />
in der Zusammenrechnung das regelmäßige<br />
Arbeitsentgelt von 400 EUR im Monat, greift der Bestandsschutz<br />
nicht mehr. Alle geringfügigen Beschäftigungen<br />
werden dauerhaft rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer<br />
hat aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht<br />
befreien zu lassen. Die Befreiung ist nur<br />
einheitlich für alle geringfügigen Beschäftigungen möglich.<br />
Nimmt der Arbeitnehmer nach dem 01.01.<strong>2013</strong> eine<br />
zweite oder weitere geringfügige Beschäftigung auf, bleibt<br />
der Bestandsschutz für die geringfügigen Beschäftigungen<br />
bestehen, wenn in der Zusammenrechnung die Entgelte<br />
aller geringfügigen Beschäftigungen regelmäßig 400 EUR<br />
im Monat nicht übersteigen. Die nach dem 01.01.<strong>2013</strong><br />
aufgenommene geringfügige Beschäftigung ist jedoch<br />
rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer hat auch<br />
hier die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht<br />
einheitlich befreien zu lassen.<br />
Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen nach dem<br />
01.01.<strong>2013</strong> aufgenommen, sind diese grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.<br />
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit,<br />
sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.<br />
Wurden bei einer oder mehreren bestehenden geringfügigen<br />
Beschäftigungen vor dem 31.12.2012 von der Möglichkeit<br />
der Aufstockung der Rentenversicherungsbeträge Gebrauch<br />
gemacht, ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />
für eine weitere geringfügige Beschäftigung, die nach<br />
dem 01.01.<strong>2013</strong> aufgenommen wurde, nicht möglich.<br />
Fall 3: Frau K hat zunächst im Juli 2012 und dann zusätzlich<br />
im Dezember 2012 eine geringfügige Beschäftigung mit<br />
einem Entgelt von jeweils 200 EUR aufgenommen. Sie<br />
hat in der Vergangenheit nicht von der Möglichkeit der<br />
Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge (Verzicht auf<br />
Rentenversicherungsfreiheit) Gebrauch gemacht und möchte<br />
auch künftig keine eigenen Beiträge an die Rentenversicherung<br />
über ihren Arbeitgeber abführen.<br />
Lösung: Frau K bleibt ab Januar <strong>2013</strong> in beiden Beschäftigungen<br />
in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei.<br />
Abwandlung: Frau K soll ab März <strong>2013</strong> wegen betrieblicher<br />
Erfordernisse in der ersten Beschäftigung mehr Stunden<br />
arbeiten. Ihr monatliches Entgelt beträgt 230 EUR.<br />
Lösung: Frau K ist ab März <strong>2013</strong> grundsätzlich in beiden<br />
geringfügigen Beschäftigungen rentenversicherungspflichtig,<br />
da ihr Entgelt in der Zusammenrechnung 400 EUR übersteigt.<br />
Durch einen aktiven Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht<br />
bleibt Frau K weiterhin in allen Zweigen der<br />
Sozialversicherung versicherungsfrei. <br />
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