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NZB 05/2013

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Lösung: Frau D ist rentenversicherungspflichtig. Zudem<br />

greift als Besonderheit die Mindestbemessungsgrundlage<br />

von 175 EUR. Der Arbeitgeber zahlt 26,25 EUR (15%<br />

pauschale Rentenversicherungsbeiträge auf 175 EUR)<br />

und dem Arbeitnehmer werden 6,83 EUR vom Bruttolohn<br />

abgezogen (3,9% von 175 EUR).<br />

Der Arbeitnehmer übt mehrere geringfügige<br />

Beschäftigungen gleichzeitig aus<br />

(keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung)<br />

Übt der Arbeitnehmer mehrere versicherungsfreie geringfügige<br />

Beschäftigungen aus, die vor dem 31.12.2012 aufgenommen<br />

wurden, bleiben diese in allen Zweigen der Sozialversicherung<br />

versicherungsfrei, sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt<br />

im Monat bei der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte<br />

aller geringfügigen Beschäftigungen 400 EUR nicht<br />

übersteigt. Der Arbeitnehmer hat weiterhin die Möglichkeit,<br />

aktiv auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung<br />

zu verzichten. Der Verzicht ist nur einheitlich für alle<br />

geringfügigen Beschäftigungen möglich.<br />

Übersteigen die Arbeitsentgelte mehrerer geringfügiger Beschäftigungen<br />

in der Zusammenrechnung das regelmäßige<br />

Arbeitsentgelt von 400 EUR im Monat, greift der Bestandsschutz<br />

nicht mehr. Alle geringfügigen Beschäftigungen<br />

werden dauerhaft rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer<br />

hat aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht<br />

befreien zu lassen. Die Befreiung ist nur<br />

einheitlich für alle geringfügigen Beschäftigungen möglich.<br />

Nimmt der Arbeitnehmer nach dem 01.01.<strong>2013</strong> eine<br />

zweite oder weitere geringfügige Beschäftigung auf, bleibt<br />

der Bestandsschutz für die geringfügigen Beschäftigungen<br />

bestehen, wenn in der Zusammenrechnung die Entgelte<br />

aller geringfügigen Beschäftigungen regelmäßig 400 EUR<br />

im Monat nicht übersteigen. Die nach dem 01.01.<strong>2013</strong><br />

aufgenommene geringfügige Beschäftigung ist jedoch<br />

rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer hat auch<br />

hier die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht<br />

einheitlich befreien zu lassen.<br />

Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen nach dem<br />

01.01.<strong>2013</strong> aufgenommen, sind diese grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.<br />

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit,<br />

sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.<br />

Wurden bei einer oder mehreren bestehenden geringfügigen<br />

Beschäftigungen vor dem 31.12.2012 von der Möglichkeit<br />

der Aufstockung der Rentenversicherungsbeträge Gebrauch<br />

gemacht, ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />

für eine weitere geringfügige Beschäftigung, die nach<br />

dem 01.01.<strong>2013</strong> aufgenommen wurde, nicht möglich.<br />

Fall 3: Frau K hat zunächst im Juli 2012 und dann zusätzlich<br />

im Dezember 2012 eine geringfügige Beschäftigung mit<br />

einem Entgelt von jeweils 200 EUR aufgenommen. Sie<br />

hat in der Vergangenheit nicht von der Möglichkeit der<br />

Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge (Verzicht auf<br />

Rentenversicherungsfreiheit) Gebrauch gemacht und möchte<br />

auch künftig keine eigenen Beiträge an die Rentenversicherung<br />

über ihren Arbeitgeber abführen.<br />

Lösung: Frau K bleibt ab Januar <strong>2013</strong> in beiden Beschäftigungen<br />

in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei.<br />

Abwandlung: Frau K soll ab März <strong>2013</strong> wegen betrieblicher<br />

Erfordernisse in der ersten Beschäftigung mehr Stunden<br />

arbeiten. Ihr monatliches Entgelt beträgt 230 EUR.<br />

Lösung: Frau K ist ab März <strong>2013</strong> grundsätzlich in beiden<br />

geringfügigen Beschäftigungen rentenversicherungspflichtig,<br />

da ihr Entgelt in der Zusammenrechnung 400 EUR übersteigt.<br />

Durch einen aktiven Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht<br />

bleibt Frau K weiterhin in allen Zweigen der<br />

Sozialversicherung versicherungsfrei. <br />

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