Magazin 197910
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Oie größte<br />
GefahrensteIle:Eisenbahnbrücke<br />
in We ilheim.<br />
Tausende<br />
von Sandsäcken<br />
mußten<br />
gefüllt werden.<br />
Oie Bundeswehr<br />
Im Einsatz<br />
im Stadtteil<br />
Weilheim.<br />
schwierig; sie kann sogar für die eingesetzten<br />
Hilfskräfte lebensgefährlich sein .<br />
Außerdem kann die viel zu tief liegende<br />
Brückenkonstruktion schon bei Abflüssen<br />
eintauchen, die weit unter dem höchsten<br />
bekannten Hochwasser liegen. Die Verhältnisse<br />
bewirken oberhalb der Brücke<br />
einen nicht vorhersehbaren Aufstau und<br />
somit eine außergewöhnliche Belastung<br />
der Dämme an beiden Ufern. Auch mit<br />
dem Einsturz der Brücke muß gerechnet<br />
werden.<br />
Besondere Lage<br />
Zum Zeitpunkt der Verständigung des<br />
Landratsamtes hatte sich an der Eisenbahnbrücke<br />
eine größere Menge von<br />
Treibgut angestaut. Ein Bagger zum<br />
Entfernen des Treibgutes war (noch)<br />
nicht eingesetzt. Die Bahnlinie Weilheim-Schongau<br />
wurde von der Bundesbahn<br />
gesperrt. Das Hochwasser zeigte<br />
weiterhin steigende Tendenz. In verschiedenen<br />
Orten des Landkreises waren<br />
Feuerwehren und das Technische Hilfswerk<br />
eingesetzt, um überflutete Keller<br />
leerzupumpen. Die Wetterlage: weiterhin<br />
wolkenbruchartige Regenfälle.<br />
Katastrophenfall<br />
Am Sonntag, 17. 6., um 19.50 Uhr wurde,<br />
nachdem sich die Lage an den Flüssen<br />
Loisach und Ammer weiter verschärft<br />
hatte, der Eintritt der Katastrophe nach<br />
Art. 3 Abs. 4 des Bayer. KatastrophensChutzgesetzes<br />
(BayKSG) vom 31 . Juli<br />
1970 (GVBI. S. 360) festgestellt. Zu diesem<br />
Zeitpunkt waren verschiedene Ein <br />
heiten und Dienststellen eingesetzt, so<br />
daß eine Abstimmung aller Maßnahmen<br />
gemäß Art. 3 Abs. 3 BayKSG erforderlich<br />
war. Dabei ist zu bemerken , daß nach<br />
Art. 1 Abs. 1 BayKSG eine Katastrophe<br />
im Sinne des Gesetzes bereits dann<br />
vorliegt, wenn eine erheblich gemeine<br />
Gefahr oder Not besteht und diese nur<br />
wirksam bekämpft werden kann, wenn<br />
die dazu berufenen Behörden, Dienststellen<br />
und Hilfsorganisationen unter "<br />
einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde<br />
zusammenwirken. Für<br />
die Feststellung des K-Falles genügt<br />
somit bereits eine konkrete Gefahr für<br />
eine unbestimmte Zahl von Personen<br />
oder Sachen.<br />
Der K-Fall wurde am Dienstag, 19. 6.,<br />
um 18.36 Uhr für beendet erklärt.<br />
Katastrophen-Einsatzleitung<br />
(KEL)<br />
Vom Eintritt der Katastrophe wurden<br />
alle Stabsmitglieder, das Stabspersonal<br />
und die Behördenvertreter sowie die<br />
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