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Magazin 197910

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Oie größte<br />

GefahrensteIle:Eisenbahnbrücke<br />

in We ilheim.<br />

Tausende<br />

von Sandsäcken<br />

mußten<br />

gefüllt werden.<br />

Oie Bundeswehr<br />

Im Einsatz<br />

im Stadtteil<br />

Weilheim.<br />

schwierig; sie kann sogar für die eingesetzten<br />

Hilfskräfte lebensgefährlich sein .<br />

Außerdem kann die viel zu tief liegende<br />

Brückenkonstruktion schon bei Abflüssen<br />

eintauchen, die weit unter dem höchsten<br />

bekannten Hochwasser liegen. Die Verhältnisse<br />

bewirken oberhalb der Brücke<br />

einen nicht vorhersehbaren Aufstau und<br />

somit eine außergewöhnliche Belastung<br />

der Dämme an beiden Ufern. Auch mit<br />

dem Einsturz der Brücke muß gerechnet<br />

werden.<br />

Besondere Lage<br />

Zum Zeitpunkt der Verständigung des<br />

Landratsamtes hatte sich an der Eisenbahnbrücke<br />

eine größere Menge von<br />

Treibgut angestaut. Ein Bagger zum<br />

Entfernen des Treibgutes war (noch)<br />

nicht eingesetzt. Die Bahnlinie Weilheim-Schongau<br />

wurde von der Bundesbahn<br />

gesperrt. Das Hochwasser zeigte<br />

weiterhin steigende Tendenz. In verschiedenen<br />

Orten des Landkreises waren<br />

Feuerwehren und das Technische Hilfswerk<br />

eingesetzt, um überflutete Keller<br />

leerzupumpen. Die Wetterlage: weiterhin<br />

wolkenbruchartige Regenfälle.<br />

Katastrophenfall<br />

Am Sonntag, 17. 6., um 19.50 Uhr wurde,<br />

nachdem sich die Lage an den Flüssen<br />

Loisach und Ammer weiter verschärft<br />

hatte, der Eintritt der Katastrophe nach<br />

Art. 3 Abs. 4 des Bayer. KatastrophensChutzgesetzes<br />

(BayKSG) vom 31 . Juli<br />

1970 (GVBI. S. 360) festgestellt. Zu diesem<br />

Zeitpunkt waren verschiedene Ein ­<br />

heiten und Dienststellen eingesetzt, so<br />

daß eine Abstimmung aller Maßnahmen<br />

gemäß Art. 3 Abs. 3 BayKSG erforderlich<br />

war. Dabei ist zu bemerken , daß nach<br />

Art. 1 Abs. 1 BayKSG eine Katastrophe<br />

im Sinne des Gesetzes bereits dann<br />

vorliegt, wenn eine erheblich gemeine<br />

Gefahr oder Not besteht und diese nur<br />

wirksam bekämpft werden kann, wenn<br />

die dazu berufenen Behörden, Dienststellen<br />

und Hilfsorganisationen unter "<br />

einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde<br />

zusammenwirken. Für<br />

die Feststellung des K-Falles genügt<br />

somit bereits eine konkrete Gefahr für<br />

eine unbestimmte Zahl von Personen<br />

oder Sachen.<br />

Der K-Fall wurde am Dienstag, 19. 6.,<br />

um 18.36 Uhr für beendet erklärt.<br />

Katastrophen-Einsatzleitung<br />

(KEL)<br />

Vom Eintritt der Katastrophe wurden<br />

alle Stabsmitglieder, das Stabspersonal<br />

und die Behördenvertreter sowie die<br />

• ZS-MAGAZIN 10179 29

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