Magazin 197910
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Hoffnung auf rasche Novellierung<br />
hat sich zerschlagen<br />
Sachstandsbericht zum Thema " Feuerschutzsteuergesetz"<br />
Oie Hoffnungen der Feuerwehren in<br />
den Bundesländern auf eine rasche<br />
Novellierung des Feuerschutzsteuergesetzes<br />
haben sich zerschlagen. Es<br />
kann heute schon abgesehen werden,<br />
daß die Novelle eines Feuerschutzsteuergesetzes<br />
nicht, wie Anfang dieses<br />
Jahres erhofft, zum 1. Januar 1980<br />
in Kraft treten wird. Damit aber gehen<br />
dem abwehrenden Brandschutz in der<br />
Bundesrepublik weitere Finanzmittel<br />
verloren, was sich in einem weiteren<br />
Absinken der Leistungskraft besonders<br />
der Freiwilligen Feuerwehren auswirken<br />
wird .<br />
Im Nachstehenden stelle ich den Sachstand<br />
per Juli 1979 dar, wie er sich<br />
zu Beginn der Parlamentsferien darstellte.<br />
Er wird an hand von Äußerungen<br />
der im Bundestag vertretenen Fraktionen<br />
aufgezeigt und mit zusätzlichen<br />
Kommentaren versehen .<br />
Beratungen im Finanzausschuß<br />
des Bundestages<br />
Der Gesetzentwurf für eine Novelle<br />
des Feuerschutzsteuergesetzes wurde<br />
im Bundesrat durch die Länder Schleswig-Hoistein,<br />
Niedersachsen , Nordrhein-Westfalen<br />
und Hessen eingebracht<br />
und über die Bundesregierung<br />
dem Bundestag zugeleitet. Der Bundestag<br />
verwies den Gesetzentwurf in 1. Lesung<br />
am 9. November 1978 an den<br />
Finanzausschuß, der sich in vier Sitzungen,<br />
nämlich am 15. November 1978,<br />
am 7. Februar 1979, am 30. Mai 1979<br />
und am 13. Juni 1979 damit befaßte.<br />
Der derzeitige Stand der Ausschußberatungen<br />
ist folgender:<br />
In der ersten Sitzung des Finanzausschusses<br />
am 15. November 1978 wurde<br />
über die Notwendigkeit des Feuerschutzsteuergesetzes<br />
verhandelt mit<br />
dem Ergebnis, die Gesamtthematik<br />
in den Fraktionen noch einmal zu beraten<br />
und zu späterem Zeitpunkt im<br />
Finanzausschuß weiter zu verhandeln.<br />
In der zweiten Sitzung des Finanzausschusses<br />
am 7 . Februar 1979 wurden<br />
"Änderungsanträge eingebracht und<br />
insbesondere über die Verteilung des<br />
Aufkommens verhandelt. Diese Beratung<br />
schloß mit dem Ergebnis ab, daß<br />
die Beschlußfassung zurückgestellt<br />
wird , insbesondere wegen einer erneuten<br />
Prüfung der verfassungsrechtlichen<br />
Fragen. Nach Vorliegen des erbetenen<br />
Materials, insbesondere zu § 11 , und<br />
des Prüfungsergebnisses zu verfassungsrechtlichen<br />
Fragen sollte weiter<br />
beraten werden . Die Vorsitzende des<br />
Finanzausschusses, Frau Liselotte<br />
Funcke, stellte aber auch den Ländern<br />
anheim , die Notwendigkeit des Gesetzes<br />
selbst noch einmal kritisch zu<br />
prüfen.<br />
In der dritten Sitzung am 30. Mai 1979<br />
war ausschließlicher Diskussionspunkt<br />
die Zerlegungsregelung des Steueraufkommens<br />
zwischen den Ländern nach<br />
§ 11. Hierfür lag eine Neuformulierung<br />
vor, die die Länder-Finanzreferenten<br />
im Einvernehmen mit dem BMF erarbeitet<br />
hatten. Gegen diese, bisher als verfassungsgemäß<br />
bezeichnete Formulierung<br />
hatte nun die Versicherungswirtschaft<br />
Bedenken. Die Beratung schloß<br />
mit der Aufforderung an Bund, Länder<br />
und Versicherer ab, über die Bestimmungen<br />
§ 11 , " Zerlegungsregelung",<br />
zu einem Einvernehmen zu kommen.<br />
Leider .konnte auch in der vierten Sitzung<br />
am 13. Juni 1979 kein Einvernehmen<br />
und damit auch keine Verabschiedung<br />
der Novelle im Finanzausschuß<br />
erzielt werden . Den Ländern wurde<br />
aufgegeben, eine verfassungsgemäße<br />
Zerlegungsregelung baldigst zur Endberatung<br />
vorzulegen.<br />
Nach diesen vier Beratungen im Finanzausschuß<br />
des Bundestages liegt<br />
der "Schwarze Peter" eindeutig bei<br />
den Finanzreferenten der Länder. Die<br />
Feuerwehren aller Bundesländer erwarten<br />
deshalb eine rasche Verabschiedung<br />
- in gegenseitigem Einvernehmen<br />
- der angeforderten Änderungen<br />
für eine verfassungsgemäße Zerlegungsregelung<br />
des § 11 . Die Feuerwehren<br />
sind aber auch enttäuscht darüber,<br />
daß es den Finanzministern der Länder<br />
nicht gelungen ist, einen verfassungskonformen<br />
Gesetzentwurf vorzulegen.<br />
Versicherungswirtschall und Länder<br />
zu § 11 Zerlegungsregelung<br />
Zunächst werden nachstehend Ausführungen<br />
der Versicherungswirtschaft<br />
und von Ländervertretern zu § 11 "Zerlegungsregelung"<br />
wiedergegeben:<br />
1. Im " Handelsblatt" vom 22. Mai 1979<br />
wird die Meinung der Versicherungswirtschaft<br />
wie folgt wiedergegeben:<br />
" Die vor allem von den Ländern betriebene<br />
bundesweite Vereinheitlichung<br />
und Erhöhung der Feuerschutzsteuer<br />
gerät in die Klemme. Denn der Gesamtverband<br />
der Deutschen Versicherungswirtschaft<br />
hat jetzt dem Finanzausschuß<br />
des Bundestages mitgeteilt, die Assekuranz<br />
könne nicht bzw. nur unter wirtschaftlich<br />
unvertretbarem Autwand die<br />
dafür erforderlichen Daten liefern.<br />
Die Länder wollen das ihrer Meinung<br />
nach veraltete, als Landesrecht fortgeltende<br />
Feuerschutzgesetz von 1939<br />
durch ein Feuerschutzgesetz des Bundes<br />
ersetzen. Das bedeutet jedoch,<br />
daß gemäß Artikel 107 des Grundgesetzes<br />
ein hieb- und stichfestes Verfahren<br />
für die Verteilung des Steueraufkommens<br />
auf die einzelnen Länder kreiert<br />
werden muß. Der bislang geltende einfache<br />
Verteilungsschlüssel reicht dann<br />
nicht mehr aus. Die Steuerexperten<br />
von Bund und Ländem haben denn<br />
auch zu diesem Zweck bereits einen<br />
komplizierten neuen Paragraphen 11<br />
des Feuerschutzsteuergesetzes ausgetüftelt.<br />
Wenn dieser in Kraft träte, müßten die<br />
Versicherungsunternehmen jedoch<br />
exakt nachweisen, in welchem Bundesland<br />
welche Objekte wie versichert<br />
sind. Die Bemessungsgrundlage der<br />
Feuerschutzsteuer sind nämlich die<br />
Prämien für Feuerversicherungen. Da<br />
der Bundesrat auch den ,Feuerantei!'<br />
verbundener Hausratsversicherungen<br />
und verbundener Gebäudeversicherungen<br />
wieder der Feuerschutzsteuer unterwerfen<br />
will, müßten die Versicherer<br />
mehr als 21 Mil!. Verträge über verbundene<br />
Hausratsversicherungen, 5,3 Mill.<br />
über verbundene Gebäudeversicherungen<br />
und 11 ,3 Mil!. Verträge über Feuer-<br />
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