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Magazin 197910

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Hoffnung auf rasche Novellierung<br />

hat sich zerschlagen<br />

Sachstandsbericht zum Thema " Feuerschutzsteuergesetz"<br />

Oie Hoffnungen der Feuerwehren in<br />

den Bundesländern auf eine rasche<br />

Novellierung des Feuerschutzsteuergesetzes<br />

haben sich zerschlagen. Es<br />

kann heute schon abgesehen werden,<br />

daß die Novelle eines Feuerschutzsteuergesetzes<br />

nicht, wie Anfang dieses<br />

Jahres erhofft, zum 1. Januar 1980<br />

in Kraft treten wird. Damit aber gehen<br />

dem abwehrenden Brandschutz in der<br />

Bundesrepublik weitere Finanzmittel<br />

verloren, was sich in einem weiteren<br />

Absinken der Leistungskraft besonders<br />

der Freiwilligen Feuerwehren auswirken<br />

wird .<br />

Im Nachstehenden stelle ich den Sachstand<br />

per Juli 1979 dar, wie er sich<br />

zu Beginn der Parlamentsferien darstellte.<br />

Er wird an hand von Äußerungen<br />

der im Bundestag vertretenen Fraktionen<br />

aufgezeigt und mit zusätzlichen<br />

Kommentaren versehen .<br />

Beratungen im Finanzausschuß<br />

des Bundestages<br />

Der Gesetzentwurf für eine Novelle<br />

des Feuerschutzsteuergesetzes wurde<br />

im Bundesrat durch die Länder Schleswig-Hoistein,<br />

Niedersachsen , Nordrhein-Westfalen<br />

und Hessen eingebracht<br />

und über die Bundesregierung<br />

dem Bundestag zugeleitet. Der Bundestag<br />

verwies den Gesetzentwurf in 1. Lesung<br />

am 9. November 1978 an den<br />

Finanzausschuß, der sich in vier Sitzungen,<br />

nämlich am 15. November 1978,<br />

am 7. Februar 1979, am 30. Mai 1979<br />

und am 13. Juni 1979 damit befaßte.<br />

Der derzeitige Stand der Ausschußberatungen<br />

ist folgender:<br />

In der ersten Sitzung des Finanzausschusses<br />

am 15. November 1978 wurde<br />

über die Notwendigkeit des Feuerschutzsteuergesetzes<br />

verhandelt mit<br />

dem Ergebnis, die Gesamtthematik<br />

in den Fraktionen noch einmal zu beraten<br />

und zu späterem Zeitpunkt im<br />

Finanzausschuß weiter zu verhandeln.<br />

In der zweiten Sitzung des Finanzausschusses<br />

am 7 . Februar 1979 wurden<br />

"Änderungsanträge eingebracht und<br />

insbesondere über die Verteilung des<br />

Aufkommens verhandelt. Diese Beratung<br />

schloß mit dem Ergebnis ab, daß<br />

die Beschlußfassung zurückgestellt<br />

wird , insbesondere wegen einer erneuten<br />

Prüfung der verfassungsrechtlichen<br />

Fragen. Nach Vorliegen des erbetenen<br />

Materials, insbesondere zu § 11 , und<br />

des Prüfungsergebnisses zu verfassungsrechtlichen<br />

Fragen sollte weiter<br />

beraten werden . Die Vorsitzende des<br />

Finanzausschusses, Frau Liselotte<br />

Funcke, stellte aber auch den Ländern<br />

anheim , die Notwendigkeit des Gesetzes<br />

selbst noch einmal kritisch zu<br />

prüfen.<br />

In der dritten Sitzung am 30. Mai 1979<br />

war ausschließlicher Diskussionspunkt<br />

die Zerlegungsregelung des Steueraufkommens<br />

zwischen den Ländern nach<br />

§ 11. Hierfür lag eine Neuformulierung<br />

vor, die die Länder-Finanzreferenten<br />

im Einvernehmen mit dem BMF erarbeitet<br />

hatten. Gegen diese, bisher als verfassungsgemäß<br />

bezeichnete Formulierung<br />

hatte nun die Versicherungswirtschaft<br />

Bedenken. Die Beratung schloß<br />

mit der Aufforderung an Bund, Länder<br />

und Versicherer ab, über die Bestimmungen<br />

§ 11 , " Zerlegungsregelung",<br />

zu einem Einvernehmen zu kommen.<br />

Leider .konnte auch in der vierten Sitzung<br />

am 13. Juni 1979 kein Einvernehmen<br />

und damit auch keine Verabschiedung<br />

der Novelle im Finanzausschuß<br />

erzielt werden . Den Ländern wurde<br />

aufgegeben, eine verfassungsgemäße<br />

Zerlegungsregelung baldigst zur Endberatung<br />

vorzulegen.<br />

Nach diesen vier Beratungen im Finanzausschuß<br />

des Bundestages liegt<br />

der "Schwarze Peter" eindeutig bei<br />

den Finanzreferenten der Länder. Die<br />

Feuerwehren aller Bundesländer erwarten<br />

deshalb eine rasche Verabschiedung<br />

- in gegenseitigem Einvernehmen<br />

- der angeforderten Änderungen<br />

für eine verfassungsgemäße Zerlegungsregelung<br />

des § 11 . Die Feuerwehren<br />

sind aber auch enttäuscht darüber,<br />

daß es den Finanzministern der Länder<br />

nicht gelungen ist, einen verfassungskonformen<br />

Gesetzentwurf vorzulegen.<br />

Versicherungswirtschall und Länder<br />

zu § 11 Zerlegungsregelung<br />

Zunächst werden nachstehend Ausführungen<br />

der Versicherungswirtschaft<br />

und von Ländervertretern zu § 11 "Zerlegungsregelung"<br />

wiedergegeben:<br />

1. Im " Handelsblatt" vom 22. Mai 1979<br />

wird die Meinung der Versicherungswirtschaft<br />

wie folgt wiedergegeben:<br />

" Die vor allem von den Ländern betriebene<br />

bundesweite Vereinheitlichung<br />

und Erhöhung der Feuerschutzsteuer<br />

gerät in die Klemme. Denn der Gesamtverband<br />

der Deutschen Versicherungswirtschaft<br />

hat jetzt dem Finanzausschuß<br />

des Bundestages mitgeteilt, die Assekuranz<br />

könne nicht bzw. nur unter wirtschaftlich<br />

unvertretbarem Autwand die<br />

dafür erforderlichen Daten liefern.<br />

Die Länder wollen das ihrer Meinung<br />

nach veraltete, als Landesrecht fortgeltende<br />

Feuerschutzgesetz von 1939<br />

durch ein Feuerschutzgesetz des Bundes<br />

ersetzen. Das bedeutet jedoch,<br />

daß gemäß Artikel 107 des Grundgesetzes<br />

ein hieb- und stichfestes Verfahren<br />

für die Verteilung des Steueraufkommens<br />

auf die einzelnen Länder kreiert<br />

werden muß. Der bislang geltende einfache<br />

Verteilungsschlüssel reicht dann<br />

nicht mehr aus. Die Steuerexperten<br />

von Bund und Ländem haben denn<br />

auch zu diesem Zweck bereits einen<br />

komplizierten neuen Paragraphen 11<br />

des Feuerschutzsteuergesetzes ausgetüftelt.<br />

Wenn dieser in Kraft träte, müßten die<br />

Versicherungsunternehmen jedoch<br />

exakt nachweisen, in welchem Bundesland<br />

welche Objekte wie versichert<br />

sind. Die Bemessungsgrundlage der<br />

Feuerschutzsteuer sind nämlich die<br />

Prämien für Feuerversicherungen. Da<br />

der Bundesrat auch den ,Feuerantei!'<br />

verbundener Hausratsversicherungen<br />

und verbundener Gebäudeversicherungen<br />

wieder der Feuerschutzsteuer unterwerfen<br />

will, müßten die Versicherer<br />

mehr als 21 Mil!. Verträge über verbundene<br />

Hausratsversicherungen, 5,3 Mill.<br />

über verbundene Gebäudeversicherungen<br />

und 11 ,3 Mil!. Verträge über Feuer-<br />

ZS-MAGAZIN 10179 63

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