20.07.2013 Aufrufe

AT - Studentenverbindung Concordia Bern

AT - Studentenverbindung Concordia Bern

AT - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

bb) normativer (rechtlicher, künstlicher) Konsens<br />

Der Konsens wird durch Auslegung der Erklärungen mit Hilfe der Vertrauenstheorie<br />

hergestellt. Die Parteien werden behandelt, als wären sie sich einig. Eine Partei wird auf<br />

etwas behaftet, was sie eigentlich nicht wollte; ihr bleibt die Berufung auf Irrtum (Art<br />

23 ff. OR).<br />

1. Die Erklärungen werden überprüft: Waren sie im spezifischen Fall eindeutig oder<br />

mehrdeutig?<br />

2. Wie wurden die Erklärungen verstanden? So wie sie gemeint waren oder anders?<br />

3. Ist der künstliche Konsens befriedigend? Beim künstlichen Konsens wird immer eine<br />

Partei auf etwas behaftet, was sie nicht gewollt hat. (Diese Partei kann sich auf Irrtum<br />

berufen, d.h. den Vertrag anfechten.)<br />

4. Zuletzt muss geprüft werden, ob jemand dafür haftbar gemacht werden kann, dass<br />

der Vertrag unwirksam ist. Ist aus dem Missverständnis ein Schaden (Vertrauensschaden)<br />

entstanden?<br />

§16 Der Irrtum und seine Konsequenz<br />

Stimmt der wirkliche Wille eines Erklärenden nicht mit seiner Willenserklärung überein,<br />

erhält er ein Gestaltungsrecht: Er kann den Vertrag wegen Willensmangel anfechten<br />

(Art. 31 OR). Erst jetzt, für die Anfechtung (und Aufhebung) des Vertrages wird der<br />

wirkliche Wille wichtig.<br />

Die Anfechtung bewirkt die Aufhebung des Vertrages ex tunc, d.h. auf den Zeitpunkt<br />

seines Zustandekommens, wie wenn er nie zustande gekommen wäre. Anfechtung<br />

heisst Nichtigkeit „herstellen“.<br />

Wer einen Vertrag anficht, muss unter Umständen für die Schäden aufkommen.<br />

1. Der Begriff des Irrtums<br />

Der Irrtum ist ein Willensmangel, der zumeist dann geltend gemacht wird, wenn Erklärungen<br />

nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt worden sind. Ein solcher Vertrag kommt<br />

durch die Übereinstimmung der Willenserklärungen (normativer Konsens) zustande,<br />

nicht durch die Übereinstimmung der wirklichen Willen der Parteien. Der Irrtum besteht<br />

in einem Zwiespalt zwischen Erklärung und wirklichem Willen.<br />

Der Irrende hat selber zu entscheiden, ob er sich auf den Irrtum berufen oder den nach<br />

Vertrauensprinzip ausgelegten Vertrag gelten lassen will.<br />

2. Die gesetzlich geregelten Fälle<br />

a) Der Erklärungsirrtum (Art. 24 I 1-3 OR)<br />

Art. 24 I,1 OR: error in negotio (Irrtum über das Geschäft)<br />

Art. 24 I,2 OR: error in obiecto (Irrtum über den Gegenstand)<br />

Art. 24 I,2 OR: error in persona (Irrtum über die Person)<br />

Irrtum zumeist über die Eigenschaften einer Person oder über eine<br />

Person, auf die es im Vertrag ankommt. (Ansonsten Motivirrtum.)<br />

11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!